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Satzung Freigabe verkaufsoffene Sonntage

Stadt Schriesheim Rhein-Neckar-Kreis Satzung der Stadt Schriesheim über die Freigabe eines Sonntages im März 2025 (16. März 2025,...
Stadt Schriesheim

Rhein-Neckar-Kreis

Satzung der Stadt Schriesheim über die Freigabe eines Sonntages im März 2025

(16. März 2025, Sonntag des 2. Mathaisemarkt-Wochenendes) und eines Sonntages im September 2025 (7. September 2025, Sonntag der „Kerwe“ und Straßenfest) als verkaufsoffener Sonntag

Aufgrund §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Schriesheim am XY folgende Satzung erlassen:

§ 1

(1) Aus Anlass des Mathaisemarktes vom 8. bis 16. März 2025 dürfen in Schriesheim (Kernstadt) die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 16. März 2025 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Die Vorschriften für Sonn- und Feiertage sind zu beachten.

§ 2

(1) Aus Anlass der Kerwe und des Straßenfestes vom 6. bis 8. September 2025 dürfen die Verkaufsstellen in Schriesheim (Kernstadt) am Sonntag, dem 7. September 2025 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Die Vorschriften für Sonn- und Feiertage sind zu beachten.

§ 3

Der besondere Schutz der Arbeitnehmer nach § 12 LadÖG ist zu beachten.

§ 4

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 a, d und e und Abs. 2 LadÖG handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr .1 a bis c und Nr. 3 LadÖG kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 d und e und Nr. 2 LadÖG kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

§ 5

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schriesheim, den 30.01.2025

Christoph Oeldorf

Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Schriesheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2025

Orte

Schriesheim

Kategorien

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