Gemeinderat

Satzung für den Eigenbetrieb WIE Leutenbach

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 sowie § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe...

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 sowie § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigBG) in der Fassung vom 8. Januar 1992 hat der Gemeinderat der Gemeinde Leutenbach in seiner Sitzung am 3. Juli 2025 folgende Satzung für den Eigenbetrieb WIE Leutenbach (Werte, Immobilien, Energieerzeugung Leutenbach beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Eigenbetrieb führt den Namen „WIE Leutenbach“ (Werte, Immobilien, Energieerzeugung Leutenbach).

(2) Der Sitz des Eigenbetriebs ist in Leutenbach.

§ 2 Gegenstand des Eigenbetriebs

(1) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, Immobilien der Gemeinde Leutenbach zu verwalten. Zum Gegenstand des Eigenbetriebs gehören der Erwerb und die Bebauung von Grundstücken sowie die Sanierung, die Vermietung, die Verpachtung und die Bewirtschaftung von Immobilien. Der Eigenbetrieb kann Immobilien und Energieerzeugungsanlagen erwerben, betreiben und veräußern.

(2) Der Eigenbetrieb kann alle Maßnahmen ergreifen, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig oder förderlich sind. Er ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die seinem Gegenstand unmittelbar oder mittelbar dienen, insbesondere auch sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.

§ 3 Rechtsform, Stammkapital, Wirtschaftsjahr

(1) Der Eigenbetrieb wird als rechtlich unselbständiger Eigenbetrieb der Gemeinde Leutenbach geführt. Der Eigenbetrieb ist als Sondervermögen der Gemeinde finanzwirtschaftlich gesondert zu verwalten und nachzuweisen.

(2) Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 25.000 €.

(3) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Eigenbetriebs

Organe des Eigenbetriebs sind die Betriebsleitung, der Gemeinderat, der Verwaltungsausschuss und der Technische Ausschuss des Gemeinderats (nachfolgend einzeln auch „beschließender Ausschuss“ oder zusammen auch „beschließende Ausschüsse“ genannt) sowie der Bürgermeister.

§ 5 Betriebsleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet; sie besteht aus einer Person.

(2) Die Betriebsleitung wird vom Gemeinderat bestellt und abberufen.

§ 6 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung ist für die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs verantwortlich und vertritt den Eigenbetrieb nach außen, soweit im EigBG und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Betriebsleitung ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Sie hat die Geschäfte des Eigenbetriebs nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen.

(3) Die Betriebsleitung hat Entscheidungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die in den Aufgabenbereich des Gemeinderats, seiner beschließenden Ausschüsse oder des Bürgermeisters fallen, vorzubereiten und einen Entscheidungsvorschlag zu machen. Falls von den Entscheidungen des Eigenbetriebs Dienststellen der Gemeinde berührt werden, ist deren Stellungnahme vorher einzuholen und mit vorzulegen.

(4) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner beschließenden Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Bürgermeister für Einzelfälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.

(5) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat zudem den Gemeinderat regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Eigenbetriebs zu unterrichten, indem sie

a) halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen und über die Abwicklung des Vermögensplans berichtet;

b) unverzüglich berichtet, wenn unabweisbar erfolgsgefährdende Mehraufwendungen zu leisten, erfolgsgefährdende Mindereinnahmen zu erwarten sind oder sonst in erheblichem Umfang vom Erfolgsplan abgewichen werden muss, oder Mehrausgaben, die für das einzelne Vorhaben des Liquiditätsplans erheblich sind, geleistet werden müssen oder sonst vom Liquiditätsplan abgewichen werden muss.

(6) Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass alle gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden.

§ 7 Aufgaben des Gemeinderats

(1) Der Gemeinderat entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch die GemO und das EigBG vorbehalten sind, sofern diese nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen worden sind.

(2) Der Gemeinderat entscheidet insbesondere über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die entsprechend der Zuständigkeitsordnung der Gemeinde in der jeweils gültigen Fassung in seine Zuständigkeit fallen.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen zu den Aufgaben der beschließenden Ausschüsse

(1) Die nach der Hauptsatzung der Gemeinde gebildeten beschließenden Ausschüsse, Verwaltungsausschuss und Technischer Ausschuss, sollen alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vorberaten, die der Entscheidung des Gemeinderats vorbehalten sind.

(2) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig anstelle des Gemeinderats. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben.

(3) Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche zuständig für

a) die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Liquiditätsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 40.000,00 €, aber nicht mehr als 230.000,00 € beträgt und soweit es sich nicht um Geschäfte des laufenden Betriebs handelt,

b) die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan, sofern sie nicht unabweisbar sind und mehr als 8.000,00 €, aber nicht mehr als 25.000,00 € im Einzelfall betragen,

c) die Zustimmung zu Mehrauszahlungen bei den im Liquiditätsplan veranschlagten Investitionszahlungen, wenn diese für das einzelne Vorhaben 15.000,00 € übersteigen, aber nicht mehr als 35.000,00 € im Einzelfall betragen.

(4) Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbedarf.

§ 9 Aufgaben des Verwaltungsausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst

a) grundsätzliche Personalangelegenheiten,

b) Finanz- und Haushaltswirtschaft,

c) Beteiligungen.

(2) In seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet der Verwaltungsausschuss neben den in § 8 dieser Satzung genannten Zuständigkeiten über

a) die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11, Beschäftigten der Entgeltgruppe 11 TVöD und 12-16 SuE TVöD, soweit es sich nicht um Aushilfsangestellte handelt,

b) die Stundung von Forderungen, von mehr als 3 Monaten bis zu 12 Monaten in unbeschränkter Höhe sowie von mehr als 12 Monaten und mehr als 35.000,00 € bis zum Höchstbetrag von 230.000,00 €,

c) den Verzicht auf Ansprüche und Erlass von Forderungen des Eigenbetriebs von mehr als 3.000,00 €, aber nicht mehr als 22.000,00 € im Einzelfall,

d) die Niederschlagung von Ansprüchen des Eigenbetriebs, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis des Eigenbetriebs im Einzelfall mehr als 22.000,00 €, aber nicht mehr als 75.000,00 € beträgt,

e) den Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 10.000,00 €, aber nicht mehr als 50.000,00 € im Einzelfall, bei der Vermietung von Räumlichkeiten in unbeschränkter Höhe, die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 10.000,00 €, aber nicht mehr als 40.000,00 € im Einzelfall,

f) Darlehensverlängerung sowie Darlehensumschuldung nach Ablauf der Zinsbindung unbeschränkt.

§ 10 Aufgaben des Technischen Ausschusses

(1) Die Zuständigkeit des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

a) Bauwesen,

b) technische Verwaltung.

(2) In seinem Zuständigkeitsbereich entscheidet der Technische Ausschuss neben den in § 8 dieser Satzung genannten Zuständigkeiten über

a) Neubau, Umbau und Erweiterung von Hoch- und Tiefbauten (Bauentschließung, Art der Ausführung und Anerkennung der Schlussabrechnung), Ausführung von Unterhaltungsarbeiten an Hoch- und Tiefbauten (Bauentschließung), Vergabe von Lieferungen und Leistungen für Neubau, Umbau und Erweiterung sowie Unterhaltung von Hoch- und Tiefbauten bei voraussichtlich bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von mehr als 40.000,00 € im Einzelfall, aber nicht mehr als 230.000,00 € im Einzelfall,

b) die Beauftragung von Architekten, Sonderfachleuten, Beratern usw., wenn der Honoraraufwand mehr als 40.000,00 €, aber nicht mehr als 230.000,00 € im Einzelfall beträgt.

§ 11 Aufgaben des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter der Betriebsleitung. Die Aufgaben des Bürgermeisters ergeben sich aus dieser Satzung, der GemO sowie des EigBG.

(2) In dringenden Angelegenheiten des Eigenbetriebs, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses aufgeschoben werden kann, ist der Bürgermeister berechtigt, anstelle des Gemeinderates bzw. des beschließenden Ausschusses nach vorheriger Anhörung der Betriebsleistung zu handeln. In einem solchen Fall hat der Bürgermeister die Mitglieder des Gemeinderates bzw. des beschließenden Ausschusses unverzüglich über die Gründe für die Eilentscheidung sowie die Art der Erledigung der Angelegenheit zu unterrichten.

(3) Der Bürgermeister kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Gemeindeverwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs zu sichern und Missstände zu beseitigen.

§ 12 Wirtschafts-, Finanzplan

(1) Der jährlich aufzustellende Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Liquiditätsplan mit Investitionsprogramm und der Stellenübersicht. Für den Wirtschaftsplan gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das EigBG in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Wirtschaftsplan ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres so rechtzeitig aufzustellen, dass eine Abstimmung mit den entsprechenden Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde möglich ist und das Ergebnis des Eigenbetriebs bei der Aufstellung des Haushaltsplans durch die Gemeinde noch berücksichtigt werden kann.

(3) Der für den Eigenbetrieb zu erstellende fünfjährige Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Liquiditätsplans nach Jahren gegliedert und einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die für den Haushalt der Gemeinde im Finanzplanungszeitraum erheblich sind.

(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

a) das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan um 25 v. H. verschlechtern wird,

b) zur Deckung des Liquiditätsbedarfs höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,

c) weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,

d) eine Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen um 10 v. H. erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

§ 13 Buchführung, Jahresabschluss

(1) Für Buchführung und Jahresabschluss des Eigenbetriebs gelten die Vorschriften des EigBG.

(2) Gemäß § 12 Abs. 3 EigBG wird festgelegt, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs nach den Vorschriften des EigBG und der Eigenbetriebsverordnung-HGB (EigBVO-HGB) auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt!

Leutenbach, den 10.7.2025

Jürgen Kiesl

Bürgermeister

Erscheinung
Leute – Amtsblatt der Gemeinde Leutenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 29/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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