Schwarzwald-Baar-Kreis
Aufgrund von § 15 Abs. 4 Jagd- und Wildtiermanagementgesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2024 (GBI. 2024 Nr. 85) sowie § 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (DVO JWMG) vom 02. April 2015 (GBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 der DVO JWMG vom 25. Oktober 2023 (GBI. 2023 Seite 411) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 13.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
Name und Sitz
Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Unterkirnach“ und hat ihren Sitz in 78089 Unterkirnach.
Hinweis zur Verwendung „weiblicher“ und „divers“ Formulierungen
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Verwendung der
„weiblichen“ und „divers“ Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form soll deshalb explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden.
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst nach § 11 JWMG alle Grundflächen auf dem Gebiet der Gemeinde Unterkirnach, mit Ausnahme der Eigenjagdbezirke, abzüglich der abgegliederten und zuzüglich der angegliederten Grundflächen.
Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.
2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückeigentums.
3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
Aufgaben
Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf den Zielen des JWMG (§ 2) angepasste Abschusspläne und Zielvereinbarungen über den Abschuss von Rehwild im Jagdrevier hinzuwirken sowie für den Ersatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen.
Organe
Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 7),
2. der Gemeinderat (§ 11) als Verwalter der Jagdgenossenschaft.
Versammlung der Jagdgenossen
1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeinderat mindestens einmal in sechs Jahren einberufen. Sie ist weiterhin einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, durch schriftlichen Antrag verlangt.
2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 10 getroffen werden müssen.
3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeinderat mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu machen.
4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.
Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen
1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.
2. Miteigentümer oder Gesamthandseigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.
3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft, ausgenommen bei Wahlen, bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Stimmenthaltungen werden als Ablehnung gezählt.
4. Bei Wahlen bedarf ein Beschluss nur der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
5. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.
6. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 5 kann höchstens 2 abwesende Jagdgenossen vertreten.
Sitzungsniederschrift
1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis nach Stimmen und Grundflächen, bei Wahlen nur nach Stimmen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeinderat bestimmt wird, und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeinderat.
Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen
Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere über:
a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeinderat oder Wahl eines Jagdvorstands),
b) die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,
c) die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung,
d) Änderungen der Satzung,
e) die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks an neue Pächter,
f) die Zustimmung zur Eingliederung eines an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk angrenzenden Eigenjagdbezirks nach § 10 Abs. 4 JWMG.
Gemeinderat
1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 15 Abs. 7 JWMG für sechs Jahre (01.04.2025 bis 31.03.2031) auf den Gemeinderat übertragen. Der Gemeinderat vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Gemeinderat kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.
Aufgaben des Gemeinderats
1. Der Gemeinderat hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 5 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten.
2. Der Gemeinderat ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.
3. Der Gemeinderat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,
b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,
c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Kassen- und Rechnungsprüfers,
d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,
e) Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,
f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, soweit die Verpachtung nicht an neue Pächter im Rahmen des § 10 Buchstabe e) erfolgt,
g) Abschluss einer Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild im Pachtgebiet,
h) Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung zu Anträgen auf Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen,
i) Entscheidung über Abrundungen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)
1. Der Gemeinderat hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster) zu erstellen.
2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.
Verfahren bei der Jagdverpachtung
Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe und Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.
Abschussplanung
Die Abschussplanung erfolgt im Rahmen der Rehwildbewirtschaftung ohne behördlichen Abschussplan (RobA). Verpächter und Pächter verständigen sich über Ziele des Abschusses, die an lokale Gegebenheiten angepasst werden können.
Anteil an Nutzungen und Lasten
Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.
Verwendung des Reinertrags
1. Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Gemeinde Unterkirnach zur Verfügung gestellt wird. Der Reinertrag ist die Differenz aus den im Haushaltsjahr erzielten Einnahmen und den getätigten Ausgaben.
2. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, das diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung nicht schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeinderat geltend gemacht wird.
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.
2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind voneinander getrennt (Bruttoprinzip) unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 19) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrages abzuschließen.
Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 01.04. bis 31.03. eines jeden Kalenderjahres.
Bekanntmachungen
Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft und sonstige Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft werden im Amtsblatt der Gemeinde Unterkirnach bekanntgegeben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
2. Gleichzeitig mit Inkrafttreten der Satzung nach Absatz 1 tritt die Satzung der Jagdgenossenschaft vom 26.03.2003/30.04.2013 außer Kraft.
Unterkirnach, den 04.06.2025
Andreas Braun, Bürgermeister