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Satzung Kindergarten 2026

Gemeinde Dußlingen Landkreis Tübingen S a t z u n g zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung für die kommunalen Kindergärten...

Gemeinde Dußlingen

Landkreis Tübingen

S a t z u n g

zur Änderung der

Benutzungs- und Gebührenordnung für die kommunalen Kindergärten in Dußlingen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 25.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Änderungen

§ 11 der Benutzungs- und Gebührenordnung für die kommunalen Kindergärten in Dußlingen vom 01.09.1998 wird wie folgt geändert:

§ 11 Höhe der Gebühren

(2) Die Kindergartengebühr beträgt ab dem 01.01.2026 monatlich

Regelöffnungszeiten

28,0 Stunden pro Woche

erweiterte Öffnungszeiten

30,0 Stunden pro

Woche

verlängerte Öffnungszeiten

35,0 Stunden pro Woche

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

159,00 €

183,00 €

199,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

123,00 €

141,00 €

154,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

84,00 €

97,00 €

105,00 €

Familie mit 4 Kindern

und mehr unter 18 Jahren

28,00 €

32,00 €

35,00 €

Ganztagesbetreuung

41,5 Stunden pro Woche

Ganztagesbetreuung

46,5 Stunden pro Woche

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

381,00 €

427,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

338,00 €

377,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

292,00 €

329,00 €

Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren

212,00 €

238,00 €

(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Kindergartengebühr ermäßigt werden. Voraussetzung für die Ermäßigung ist die Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheins. Die Gebührenermäßigung wird ab dem Folgemonat des Antrags berücksichtigt. Bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins beträgt die ermäßigte Gebühr ab dem 01.01.2026 monatlich

Regelöffnungszeiten

28,0 Stunden pro Woche

erweiterte Öffnungszeiten

30,0 Stunden pro Woche

verlängerte Öffnungszeiten

35,0 Stunden pro Woche

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

127,00 €

146,00 €

159,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

98,00 €

113,00 €

123,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

67,00 €

78,00 €

84,00 €

Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren

22,00 €

26,00 €

28,00 €

Ganztagesbetreuung

41,5 Stunden pro Woche

Ganztagesbetreuung

46,5 Stunden pro Woche

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

305,00 €

342,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

270,00 €

302,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

234,00 €

263,00 €

Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren

170,00 €

190,00 €

(4) Es ist grundsätzlich möglich, einen Ganztagesplatz auf 2 Kinder aufzuteilen. (Platzsharing). Dabei besucht jedes Kind 2 Tage pro Woche die Ganztagesbetreuung (46,5 Stunden/Woche). Zusätzlich kann das Kind am Freitag an den ausgedehnten Öffnungszeiten (7.00 Uhr bis 13.30 Uhr) teilnehmen.

Es wird ein Elternbeitrag erhoben, der sich aus der Hälfte des Elternbeitrages aus der Ganztagesbetreuung (46,5 Stunden/Woche) und aus der Hälfte des Elternbeitrages aus den erweiterten Öffnungszeiten zusammensetzt.

Die Gebühr für einen Sharing-Platz beträgt dabei ab dem 01.01.2026 monatlich

Sharing-Platz

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

305,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

259,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

213,00 €

Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren

135,00 €

(5) Bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins beträgt die ermäßigte Gebühr bei einem Sharing-Platz ab dem 01.01.2026 monatlich

Sharing-Platz

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

244,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

207,50 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren170,50 €
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren108,00 €

(6) Die Kindergartengebühr für Kinder zwischen 2 Jahren 9 Monaten und 3 Jahren beträgt ab dem 01.01.2026 monatlich

Regelöffnungszeiten

28,0 Stunden pro Woche

erweiterte Öffnungszeiten 30,0 Stunden pro Woche

verlängerte Öffnungszeiten 35,0 Stunden pro Woche

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

318,00 €

366,00 €

398,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

246,00 €

282,00 €

308,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

168,00 €

194,00 €

210,00 €

Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren

56,00 €

64,00 €

70,00 €

Ganztagesbetreuung

41,5 Stunden pro Woche

Ganztagesbetreuung

46,5 Stunden pro Woche

Sharing-Platz

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

762,00 €

854,00 €

610,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

676,00 €

754,00 €

518,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

584,00 €

658,00 €

426,00 €

Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren

424,00 €

476,00 €

270,00 €

(7) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Kindergartengebühr für Kinder zwischen 2 Jahren 9 Monaten und 3 Jahren ermäßigt werden. Voraussetzung für die Ermäßigung ist die Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheins. Die ermäßigte Kindergartengebühr beträgt ab dem 01.01.2026 monatlich

Regelöffnungszeiten

28,0 Stunden pro Woche

erweiterte Öffnungszeiten

30,0 Stunden pro Woche

verlängerte Öffnungszeiten

35,0 Stunden pro Woche

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

254,00 €

292,00 €

318,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

196,00 €

226,00 €

246,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

134,00 €

156,00 €

168,00 €

Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren

44,00 €

52,00 €

56,00 €

Ganztagesbetreuung

41,5 Stunden pro Woche

Ganztagesbetreuung

46,5 Stunden pro Woche

Sharing-Platz

Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren

610,00 €

684,00 €

488,00 €

Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren

540,00 €

604,00 €

415,00 €

Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren

468,00 €

526,00 €

341,00 €

Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren

340,00 €

380,00 €

216,00 €

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Dußlingen, 26.04.2024

gez.

Thomas Hölsch

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Gemeindebote Dußlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2024
von Gemeinde Dußlingen
03.05.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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