Gemeinde Dußlingen
Landkreis Tübingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 25.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 11 der Benutzungs- und Gebührenordnung für die kommunalen Kindergärten in Dußlingen vom 01.09.1998 wird wie folgt geändert:
§ 11 Höhe der Gebühren
(2) Die Kindergartengebühr beträgt ab dem 01.01.2026 monatlich
Regelöffnungszeiten 28,0 Stunden pro Woche | erweiterte Öffnungszeiten 30,0 Stunden pro Woche | verlängerte Öffnungszeiten 35,0 Stunden pro Woche | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 159,00 € | 183,00 € | 199,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 123,00 € | 141,00 € | 154,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 84,00 € | 97,00 € | 105,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 28,00 € | 32,00 € | 35,00 € |
Ganztagesbetreuung 41,5 Stunden pro Woche | Ganztagesbetreuung 46,5 Stunden pro Woche | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 381,00 € | 427,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 338,00 € | 377,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 292,00 € | 329,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 212,00 € | 238,00 € |
(3) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Kindergartengebühr ermäßigt werden. Voraussetzung für die Ermäßigung ist die Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheins. Die Gebührenermäßigung wird ab dem Folgemonat des Antrags berücksichtigt. Bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins beträgt die ermäßigte Gebühr ab dem 01.01.2026 monatlich
Regelöffnungszeiten 28,0 Stunden pro Woche | erweiterte Öffnungszeiten 30,0 Stunden pro Woche | verlängerte Öffnungszeiten 35,0 Stunden pro Woche | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 127,00 € | 146,00 € | 159,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 98,00 € | 113,00 € | 123,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 67,00 € | 78,00 € | 84,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 22,00 € | 26,00 € | 28,00 € |
Ganztagesbetreuung 41,5 Stunden pro Woche | Ganztagesbetreuung 46,5 Stunden pro Woche | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 305,00 € | 342,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 270,00 € | 302,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 234,00 € | 263,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 170,00 € | 190,00 € |
(4) Es ist grundsätzlich möglich, einen Ganztagesplatz auf 2 Kinder aufzuteilen. (Platzsharing). Dabei besucht jedes Kind 2 Tage pro Woche die Ganztagesbetreuung (46,5 Stunden/Woche). Zusätzlich kann das Kind am Freitag an den ausgedehnten Öffnungszeiten (7.00 Uhr bis 13.30 Uhr) teilnehmen.
Es wird ein Elternbeitrag erhoben, der sich aus der Hälfte des Elternbeitrages aus der Ganztagesbetreuung (46,5 Stunden/Woche) und aus der Hälfte des Elternbeitrages aus den erweiterten Öffnungszeiten zusammensetzt.
Die Gebühr für einen Sharing-Platz beträgt dabei ab dem 01.01.2026 monatlich
Sharing-Platz | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 305,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 259,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 213,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 135,00 € |
(5) Bei Vorlage eines Wohnberechtigungsscheins beträgt die ermäßigte Gebühr bei einem Sharing-Platz ab dem 01.01.2026 monatlich
Sharing-Platz | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 244,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 207,50 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 170,50 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 108,00 € |
(6) Die Kindergartengebühr für Kinder zwischen 2 Jahren 9 Monaten und 3 Jahren beträgt ab dem 01.01.2026 monatlich
Regelöffnungszeiten 28,0 Stunden pro Woche | erweiterte Öffnungszeiten 30,0 Stunden pro Woche | verlängerte Öffnungszeiten 35,0 Stunden pro Woche | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 318,00 € | 366,00 € | 398,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 246,00 € | 282,00 € | 308,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 168,00 € | 194,00 € | 210,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 56,00 € | 64,00 € | 70,00 € |
Ganztagesbetreuung 41,5 Stunden pro Woche | Ganztagesbetreuung 46,5 Stunden pro Woche | Sharing-Platz | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 762,00 € | 854,00 € | 610,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 676,00 € | 754,00 € | 518,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 584,00 € | 658,00 € | 426,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 424,00 € | 476,00 € | 270,00 € |
(7) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Kindergartengebühr für Kinder zwischen 2 Jahren 9 Monaten und 3 Jahren ermäßigt werden. Voraussetzung für die Ermäßigung ist die Vorlage eines gültigen Wohnberechtigungsscheins. Die ermäßigte Kindergartengebühr beträgt ab dem 01.01.2026 monatlich
Regelöffnungszeiten 28,0 Stunden pro Woche | erweiterte Öffnungszeiten 30,0 Stunden pro Woche | verlängerte Öffnungszeiten 35,0 Stunden pro Woche | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 254,00 € | 292,00 € | 318,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 196,00 € | 226,00 € | 246,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 134,00 € | 156,00 € | 168,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 44,00 € | 52,00 € | 56,00 € |
Ganztagesbetreuung 41,5 Stunden pro Woche | Ganztagesbetreuung 46,5 Stunden pro Woche | Sharing-Platz | |
Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren | 610,00 € | 684,00 € | 488,00 € |
Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 540,00 € | 604,00 € | 415,00 € |
Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 468,00 € | 526,00 € | 341,00 € |
Familie mit 4 Kindern und mehr unter 18 Jahren | 340,00 € | 380,00 € | 216,00 € |
Diese Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Dußlingen, 26.04.2024
gez.
Thomas Hölsch
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.