Gemeindeverwaltung Waldbronn
76337 Waldbronn
Aus den Rathäusern

Satzung Kurparkfest

Öffentliche Bekanntmachung Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2025 nachfolgend aufgeführte Satzung beschlossen, die hiermit...

Öffentliche Bekanntmachung
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2025 nachfolgend aufgeführte Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gegeben wird:

Polizeiverordnung der Gemeinde Waldbronn


über Mitnahmeverbote auf das Veranstaltungsgelände des Kurparkfestes in Waldbronn
Gemäß § 17 i. V. m. §§ 1 Absatz 1 und 18 Absatz 1 des Polizeigesetzes
Baden-Württemberg erlässt die Gemeinde Waldbronn als Ortspolizeibehörde nachfolgende Polizeiverordnung:


§ 1
Geltungsbereich


(1) Die Gemeinde Waldbronn veranstaltet jährlich in der Regel am ersten vollständigen Septemberwochenende das Waldbronner Kurparkfest. Die Termine werden spätestens zu Beginn des jeweiligen Jahres von der Gemeindeverwaltung veröffentlicht.
(2) Als Veranstaltungsgelände gilt der öffentlich zugängliche Bereich des Kurparks, der nördlich durch die Pforzheimer Straße bis zum Brunnenplatz östlich durch die Pforzheimer Straße bis zur Einmündung Etzenroter Straße und entlang der Etzenroter Straße bis zur AVG-Brücke südlich durch die AVG-Bahnlinie in Richtung Bahnhof Busenbach bis zum Bahnübergang im Bereich der Hetzelwiesen und westlich durch den Verbindungsweg zwischen der Kurparkbrücke und dem Bahnübergang Hetzelwiesen, eingegrenzt wird.
Die genannten Straßen, Wege und Gleise zählen noch zum Geltungsbereich der Verordnung.
(3) Von dieser Satzung bleibt die Einräumung von Rechten als auch Verbote auf Grund höherrangigen Rechtes sowie spezialgesetzlicher Regelungen unberührt. Insbesondere sind die §§ 42 ff. des Waffengesetzes besonders zu berücksichtigen.


§ 2
Verbote und Beschränkungen


(1) Anlässlich der Veranstaltung des Kurparkfestes Waldbronn wird für die Dauer vom jeweiligen Samstag 13:00 Uhr bis zum Montag 01:00 Uhr untersagt, alkoholische Getränke auf das unter § 1 Abs. 2 näher beschriebene Veranstaltungsgelände mitzunehmen.
(2) Des Weiteren ist es während der gesamten Dauer des Kurparkfestes auf dem Veranstaltungsgelände (§ 1 Abs. 2) untersagt, Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 WaffG, insbesondere Schusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, Reizstoffsprühgeräte, Elektroschockgeräte, Armbrüste und Messer aller Art, z. B. auch Taschenmesser, Küchenmesser, Teppichmesser sowie Sportgeräte und Werkzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach dazu geeignet sind, als Hieb- oder Stichwaffen eingesetzt zu werden, mitzuführen. Ebenfalls untersagt ist das Mitführen von Glasflaschen, Pyrotechnik, Brandbeschleunigern oder gefährlichen Chemikalien.
(3) Der Gebrauch von sämtlichen Fortbewegungsmitteln, insbesondere Fahrrädern, Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards und Tretrollern ist mit Ausnahme von Hilfsmitteln für mobilitätseingeschränkte Personen auf dem Veranstaltungsgelände untersagt.


§ 3
Ausnahmen


(1) Ausgenommen von den Regelungen dieser Satzung bleiben Angestellte und Beamte staatlicher Behörden, Sanitätsdienste, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk (THW) sowie beauftragte Sicherheitsdienste im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.
(2) Weiterhin ausgenommen sind die zugelassenen Teilnehmer, deren Mitarbeiter und Hilfskräfte, aber lediglich im Ausmaß, das zur Erfüllung ihrer genehmigten Tätigkeit notwendig ist.
(3) Über weitere gesetzlich zulässige Ausnahmen entscheidet der Veranstalter, die Gemeinde Waldbronn, auf schriftlichen Antrag.


§ 4
Ordnungswidrigkeiten


Verstöße gegen die Verbote aus § 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung können gemäß § 26 i. V. m. § 18 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Zudem erfolgt ein Verweis des Veranstaltungsgeländes und es kann eine Untersagung des weiteren Besuchs der Veranstaltung folgen. Auch kann eine Beschlagnahme der Waffen nach § 38 Abs. 1 des Polizeigesetzes Baden-Württemberg folgen.


§ 4
Inkrafttreten


Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Waldbronn, 21.05.2025
gez. Christian Stalf
Bürgermeister


Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt Waldbronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025

Orte

Waldbronn

Kategorien

Aus den Rathäusern
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto