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Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 17. Mai 2026

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 in Verbindung mit §...

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 26.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1Aus Anlass der „Täles-Hitparade mit verkaufsoffenem Sonntag“ dürfen in Bad Ditzenbach-Gosbach Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 LadÖG am Sonntag, den 17. Mai 2026, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, geöffnet sein.

§ 2Schutz der Arbeitnehmer

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.

§ 3Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

§ 4Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Ditzenbach, den 27.03.2026

gez.

Herbert Juhn

Bürgermeister

Heilungsregelung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Bad Ditzenbach
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Ausgabe 14/2026
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