Aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Helmstadt-Bargen in seiner Sitzung am 21.07.2025 den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ortskern“ im Ortsteil Helmstadt beschlossen:
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindenden Bebauungsplanes „Ortskern“ wird gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 – Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt:
Das Gebiet wird durch den Schwarzbach in östlicher Seite, durch die Meerweinstr. in nördlicher Seite durch den Roten Weg in südwestlicher Seite und die Bundesstraße in westlicher Seite begrenzt.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke der Gemarkung Helmstadt-Bargen:
Flst.-Nr. 1/1, 1/17, 1/18, 1/20, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 9/1, 10, 12, 13, 26/3, 26/12 (teilweise), 45, 49, 50, 51/1, 55, 58, 60, 61, 63, 64, 64/1, 65, 65/1, 66, 67, 68, 69, 70, 70/2, 70/3, 71, 71/1, 71/2, 72, 76, 77, 79, 80, 81, 82, 84 (teilweise), 85, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 95/1, 95/4, 96, 97, 98, 99, 100, 100/1, 105, 112, 112/1, 112/2, 115, 116, 117, 120, 122, 122/1, 122/2, 122/3, 122/4, 122/5, 122/6, 122/7, 122/9, 123/1,125, 129, 130, 131, 132, 134, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 145, 146, 147, 150, 151, 155, 158, 158/2 158/3, 159, 162, 164, 166, 171, 172, 173, 175, 177 (teilweise), 177/1, 178 (teilweise), 180, 193, 195, 203, 209, 210, 214/1, 215, 216, 217, 218, 230, 230/1, 232, 233, 238/1, 238/2, 238/3, 238/4, 238/5, 238/6, 238/7, 238/8, 238/9, 238/11, 265, 268, 275, 276, 277, 1516
(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 16.07.2025 maßgeblich, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3 – Rechtswirkungen
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres.
Helmstadt-Bargen, den 01.08.2025
gez. Johannes Roß
Stellvertretender Bürgermeister
Hinweise
Die Satzung über den Erlass der Veränderungssperre mit Satzungstext kann während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung 74921 Helmstadt-Bargen, Rabanstraße 14, Zimmer 10, eingesehen werden. Jedermann kann den Erlass der Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung – sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn …
Helmstadt-Bargen, den 01.08.2025
gez. Johannes Roß
Stellvertretender Bürgermeister