Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) vom 27.07.2000 (zuletzt geändert am 27.06.2023) und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (zuletzt geändert am 14.03.2023) hat der Gemeinderat der Stadt Asperg in seiner Sitzung am 22.10.2024 folgende Satzung über die Benutzung der Einrichtungen der Grundschulbetreuungen der Stadt Asperg beschlossen:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Grundschulbetreuung
§ 1
Rechtsform und Anwendungsbereich
(1) Die Stadt betreibt Einrichtungen der Grundschulbetreuung für Kinder im Grundschulalter als öffentliche Einrichtungen in der Form einer unselbständigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Betreuungseinrichtungen richten sich nach dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und dienen der Betreuung Asperger Kinder im Grundschulalter sowie der Vereinbarung von Familie und Beruf.
(3) Die Grundschulbetreuung dient der ergänzenden Betreuung vor und nach dem Schulunterricht von Grundschülerinnen und Grundschülern und findet in den Asperger Grundschulen Goetheschule, der Friedrich-Hölderlin-Schule sowie in zusätzlichen Räumen außerhalb statt.
(4) Die Ferienbetreuung dient der Betreuung der Grundschülerinnen und Grundschüler an mehreren Wochen in den gesetzlichen Schulferien.
(5) Die Betreuungsangebote orientieren sich an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler sowie an den örtlichen situationsbedingten Gegebenheiten. Den Schülerinnen und Schülern werden insbesondere sinnvolle spielerische und freizeitbezogene Aktivitäten angeboten. Unterricht, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfe sind nicht Gegenstand des Angebots.
(6) Die Grundschulbetreuung wird von geeigneten Betreuungskräften durchgeführt. Als geeignete Betreuungskräfte kommen in erster Linie pädagogische Fachkräfte sowie in der Kinderbetreuung erfahrene Personen in Betracht.
(7) Personensorgeberechtigte und Betreuungskräfte arbeiten partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen.
(8) Das Betreuungsjahr beginnt am 01. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
(9) Die Dauer und der Umfang der Benutzung wird zwischen den Personensorgeberechtigten sowie der Stadt Asperg in einer Aufnahmevereinbarung festgelegt.
(10) Die Größe der Betreuungsgruppe wird von der Stadt Asperg nach den örtlichen Verhältnissen festgelegt.
(11) Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung kann in begründeten Einzelfällen die Verwaltung entscheiden.
II. Erlass von Hausordnungen
§ 2
Hausordnungen
(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Schulkindbetreuungseinrichtungen kann die Stadt Asperg besondere Hausordnungen erlassen. Daneben ist die jeweils geltende Brandschutzordnung zu beachten.
(2) Die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte - insbesondere die Betreuungskräfte - üben das Hausrecht aus.
III. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Grundschulbetreuung
§ 4
Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung, Betreuungsform oder Betreuungsdauer besteht nicht. Nach § 5 dieser Satzung werden die Bedarfe und Bedürfnisse der Benutzenden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 5
Aufnahme und Beginn der Nutzung
(1) In der Betreuungsgruppe werden grundsätzlich die Schülerinnen und Schüler der Grundschule aufgenommen, der die Gruppe angegliedert ist, soweit Plätze vorhanden sind. Die Aufnahme erfolgt nach Zusage durch die Stadtverwaltung, Unterzeichnung des Aufnahmebogens und der Aufnahmevereinbarung durch die Personensorgeberechtigten und nach den von der Stadt Asperg festgelegten Grundsätzen.
(2) Eine verbindliche Zusage kann maximal ein halbes Jahr vorher erbracht werden. Die Zusage für einen Betreuungsplatz verliert ihre Gültigkeit, wenn die folgenden Voraussetzungen für die Zuteilung des Betreuungsplatzes bis zum Eintritt des Kindes in die Einrichtung entfallen. Die Vergabe der Plätze erfolgt im Zweifelsfall chronologisch nach folgenden Grundsätzen:
a) Schülerinnen und Schüler, welche die Grundschule besuchen, der die Gruppe angegliedert ist,
b) Schülerinnen und Schüler berufstätiger alleinerziehender Eltern, die im Besitz des städtischen Familienpasses sind,
c) Schülerinnen und Schüler berufstätiger alleinerziehender Eltern,
d) Schülerinnen und Schüler berufstätiger Eltern, die im Besitz des städtischen Familienpasses sind,
e) Schülerinnen und Schüler berufstätiger Eltern, bei denen ein oder mehrere Geschwister bereits die Grundschulbetreuung besuchen,
f) Schülerinnen und Schüler berufstätiger Eltern, die direkt vor der Einschulung bereits einen Ganztagesbetreuungsplatz in der Kindertagesbetreuung hatten.
(3) Schülerinnen und Schüler, deren Wohl gefährdet ist, werden vorrangig vor allen anderen Schülerinnen und Schülern bei der Vergabe der Plätze berücksichtigt.
(4) In besonderen Härtefällen kann die Stadtverwaltung Ausnahmen von diesen Grundsätzen ermöglichen.
(5) Vor Aufnahme in die Einrichtung muss jedes Kind einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern haben. In Gemeinschaftseinrichtungen können nur Personen aufgenommen und betreut werden, die über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder den Nachweis über eine (vorübergehende) Kontraindikation verfügen.
(6) Vor der Aufnahme und danach müssen einmal jährlich entsprechende Arbeitsbescheinigungen vorgelegt werden:
a) Bei der Angebotsform HT+ muss ein Betreuungsbedarf bis 13.30 Uhr nachgewiesen werden.
b) Bei der Angebotsform GT+ muss ein Betreuungsbedarf länger als 15.00 Uhr nachgewiesen werden.
(7) Das Benutzungsverhältnis kommt erst zustande, wenn der Aufnahmebogen und die Aufnahmevereinbarung lückenlos ausgefüllt, von den Personensorgeberechtigten unterschrieben ist, die im § 5 Abs. 6 dieser Satzung genannten Unterlagen beigelegt und an die Stadtverwaltung übergeben sind.
(8) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern den Betreuungskräften der Gruppe unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit der Schülerin bzw. des Schülers oder in anderen Notfällen erreichbar zu sein.
(9) Beim Wechsel zwischen den Betreuungsformen Halbtagsschule (HT+) und Ganztagsschule (GT+) wird eine neue Betreuungsvereinbarung geschlossen.
§ 6
Benutzung und Schließtage
(1) Die Betreuung erfolgt in der Regel an den Tagen, an denen Schulunterricht stattfindet.
(2) Für Schülerinnen und Schüler der Halbtagsgrundschule wird eine Betreuung Mo. - Fr. von 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn (spätestens 08.00 Uhr) und von Unterrichtsende bis 13.30 Uhr angeboten (HT+).
(3) Für Schülerinnen und Schüler der Ganztagesschule wird eine Betreuung Mo. - Fr. von 7.00 Uhr bis Unterrichtsbeginn (spätestens 08.00 Uhr) und von Unterrichtsende bis 17.00 Uhr angeboten (GT+).
(4) Für die Schülerinnen und Schüler der Halbtagsgrundschule beinhaltet die Betreuung die Möglichkeit einer Teilnahme am Mittagessen an Tagen, an welchen Pflichtnachmittagsunterricht stattfindet.
(5) Für die Schülerinnen und Schüler der Ganztagsgrundschule beinhaltet die Betreuung die Möglichkeit einer Teilnahme am Mittagessen.
(6) Die Schülerinnen und Schüler sind angehalten, nach Unterrichtsende unverzüglich in die Betreuungsräume zu kommen.
(7) Während einiger Schulferien wird eine Ferienbetreuung angeboten. Die Ferienbetreuung wird Mo. bis Fr. von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr bzw. Mo. bis Do. von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr und Fr. von 7.30 bis 13.30 Uhr angeboten.
(8) Die Ferienbetreuung wird wochenweise angeboten.
(9) Die Personensorgeberechtigten müssen jeweils im Herbst für das darauffolgende Kalenderjahr ihren Bedarf an einer Ferienbetreuung anmelden. Dies geschieht durch eine Bedarfsabfrage.
(10) Die Vergabe der Plätze für die Ferienbetreuung erfolgt nach den unter § 5 Abs. 2 aufgeführten Grundsätzen.
(11) Nach der schriftlichen Zusage der Ferienbetreuung durch die Stadtverwaltung ist die Anmeldung verbindlich.
(12) Fehlt eine Schülerin/ein Schüler (z.B. wegen Krankheit), sind in der Ferienbetreuung die Betreuungskräfte zu benachrichtigen.
(13) Änderungen der Öffnungszeiten bleiben der Stadt Asperg vorbehalten.
(14) Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal der Stadt Asperg nicht gewährleistet.
(15) Zusätzliche Schließtage können sich für die Betreuungseinrichtung oder einzelne Gruppen aus u.a. folgenden Anlässen ergeben: Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtungen zur Fortbildung, Personalmangel, betrieblicher Mängel, Arbeitskampfmaßnahmen, betriebliche Anlässe der Stadtverwaltung.
§ 7
Gebührenpflicht und Gebührenschuldnerin /Gebührenschuldner
Die Nutzungsgebühren richten sich nach der Satzung der Stadt Asperg über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Grundschülerbetreuung an Asperger Schulen in ihrer jeweils gültigen Form.
§ 8
Kündigung und Ende der Nutzung
(1) Die Personensorgeberechtigten können das Benutzungsverhältnis in der Grundschulbetreuung mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Ferienbetreuung kann bis spätestens 4 Wochen vor der gebuchten Ferienbetreuungswoche schriftlich durch die Personensorgeberechtigten gekündigt werden.
(2) Einer Beendigung bedarf es nicht, wenn Schülerinnen und Schüler zum Ende der Grundschulzeit in die weiterführende Schule überwechseln.
(3) Die Stadt Asperg kann das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich aufkündigen. Gründe hierfür können sein:
a) das unentschuldigte Fehlen der Schülerin / des Schülers über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
c) Zahlungsrückstand der Nutzungsgebühr über drei Monate trotz schriftlicher Mahnung,
d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Betreuungskonzept, trotz eines von der Stadt anberaumten Einigungsgespräches,
e) Geldbußen aufgrund § 13 dieser Satzung.
(4) Die Stadt Asperg kann das Benutzungsverhältnis unter Angabe des Grundes aus wichtigem Grund fristlos beenden. Wichtige Gründe hierfür können sein:
a) das Verhalten der Personensorgeberechtigten oder der Schülerin / des Schülers, welches die Zusammenarbeit aus schwerwiegenden Gründen nicht mehr möglich macht,
b) vorsätzliche oder fahrlässige falsche Angaben zur persönlichen und gesundheitlichen Situation der Schülerin / des Schülers mit Gefährdung von Dritten.
(5) Das Recht zur Beendigung oder der Ausschluss von der Nutzung aus anderen wichtigen Gründen (außerordentliche Beendigung) bleibt hiervon unberührt.
§ 9
Aufsicht
(1) Die Betreuungskräfte sind während der vereinbarten Betreuungszeit für die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler verantwortlich.
(2) Die Aufsichtspflicht der Stadt beginnt mit der Übernahme der Schülerinnen und Schüler durch die Betreuungskräfte im Betreuungsraum. Die Stadt entlässt die Schülerinnen und Schüler aus ihrer Aufsichtspflicht, wenn diese den Betreuungsraum verlassen.
§ 10
Versicherungen und Haftung
(1) Die Schülerinnen und Schüler sind nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegen Unfall versichert. Dies umfasst unter anderem:
(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Betreuungseinrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind den Betreuungskräften unverzüglich zu melden (Schadensregulierung).
(3) Für von der Stadt Asperg oder den Mitarbeitenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung oder Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Schülerinnen und Schüler wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen der Schülerin / des Schülers zu kennzeichnen.
(4) Für Schäden, welchen die Schülerin / der Schüler einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(5) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung der Stadt für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht in ihrem Dienst stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 11
Regelungen im Krankheitsfall
(1) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme der Schülerin / des Schülers in der Betreuungseinrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner jeweils gültigen Fassung maßgebend. Über diese Regelung sind die Personensorgeberechtigten zu belehren. Dies erfolgt über ein Merkblatt, welches bei der Anmeldung den personensorgeberechtigten Personen übergeben wird.
(2) Bei Erkrankung oder Verdacht der Erkrankung der Schülerin / des Schülers oder einer in der Wohngemeinschaft lebenden Person an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gemäß dem Infektionsschutzgesetz sind die Betreuungskräfte der Gruppe sofort zu informieren. Gleiches gilt für Ausscheider von Choleravibrionen, Salmonellen und Shigellen oder bei Verlausung. Der Besuch der Betreuungseinrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.
(3) Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus, Paratyphus und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Betreuungseinrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.
(4) Vor Wiederaufnahme der Schülerin /des Schülers kann die Stadt Asperg eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
(5) Bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber dürfen die Schülerin / der Schüler ebenfalls die Betreuungseinrichtung nicht betreten. Bei Magen-Darm-Erkrankungen darf die Schülerin / der Schüler erst 48 Stunden nach dem letzten Durchfall / oder Erbrechen die Einrichtung wieder besuchen. Bei Fieber (> 38 °C) muss die Schülerin / der Schüler mindestens 24 Stunden fieberfrei sein.
(6) In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Betreuungseinrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und den Betreuungskräften verabreicht. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich die Schülerin / der Schüler mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem die Schülerin / der Schüler lebt.
§ 12
Datenerhebung / Datenschutz
(1) Die Datenerhebung richtet sich nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage eines berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. F. DSGVO.
(3) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.
(4) Eine Veröffentlichung von Fotos der Schülerin / des Schülers in Druckmedien und / oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten.
(5) Ohne die Einwilligung der Personensorgeberechtigten erhebt die Stadt Asperg personenbezogene Daten zu diesen bzw. zu deren Kind oder Kindern nur in dem Umfang, wie diese zur Betreuung des Kindes in der Einrichtung erforderlich sind. Auf Verlangen stellt die Stadt Asperg gemäß den für sie geltenden Datenschutzbestimmungen den Personensorgeberechtigten folgende Informationen zur Verfügung:
a) Name und Kontaktdaten der Betreuungseinrichtung,
b) ggf. Kontaktdaten des/der örtlichen Beauftragten der Stadt Asperg,
c) Verarbeitungszwecke sowie Rechtsgrundlagen,
d) Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern.
Angaben zu
e) Dauer der Speicherung der Daten oder eine Erläuterung der Art und Weise, wie die Dauer festgelegt wird,
f) Bestehen des Rechts auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit, Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung,
g) Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde,
h) Angaben zur gesetzlichen Grundlage, Erforderlichkeit bzw. den Folgen einer Verweigerung der Angaben,
i) eine Übersicht der zu den Personensorgeberechtigten und zum Kind gespeicherten Daten.
IV. Ordnungswidrigkeiten
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann nach § 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, wer als Personensorgeberechtigter des Nutzenden vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung verstößt, und zwar
V. Inkrafttreten
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Asperg, den 22.10.2024
Bürgermeisteramt
gez.
Christian Eiberger
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Asperg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.