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Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Altdorf (Kindergartennutzungssatzung) vom 01.07.2025

Gemeinde Altdorf Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Altdorf (Kindergartennutzungssatzung) vom 01.07.2025 ...

Gemeinde Altdorf

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Altdorf (Kindergartennutzungssatzung) vom 01.07.2025

Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 und 10 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. m. den §§ 22 bis 24 und 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII), den §§ 1 ff. des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) und den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in den geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat am 01.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

Für die Arbeit in den Einrichtungen sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Altdorf maßgebend:

§ 1

Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Altdorf betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung.

§ 2

Aufgabe der Einrichtung

(1) Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.

(2) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.

(3) Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

(4) Die Arbeit der Kindertageseinrichtungen richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den hierzu erlassenen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere den verbindlichen Landesvorgaben und Empfehlungen im Kontext des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung gemäß § 9 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) sowie nach dieser Benutzungsordnung.

§ 3

Anspruch auf Aufnahme

(1) In die Einrichtung können Kinder, die in Altdorf mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe) sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kindergarten) aufgenommen werden, soweit das notwendige Personal und Plätze vorhanden sind.

(2) Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres.

(3) Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch der Kindertageseinrichtung eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer individuellen Prüfung und einer neuen Vereinbarung eines Personenberechtigten mit dem Einrichtungsträger.

(4) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die das Betreuungsverhältnis und den Betreuungsanspruch betreffen, unverzüglich beim Träger zu melden. Für Kinder, die aus Altdorf wegziehen, endet das Benutzungsverhältnis mit Ende des Monats, in dem der tatsächliche Wegzug erfolgt ist.

(5) Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigt sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der Kinder mit als auch der Kinder ohne erhöhten Förderbedarf Rechnung getragen wird.

(6) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der Träger im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung oder auf eine bestimmte Betreuungszeit.

(7) Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Krippe oder den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Hierüber muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Ebenso bedarf es eines gesetzlich geforderten Nachweises bezüglich einer Immunität gegen Masern. Die ärztliche Untersuchung darf bei Aufnahme in die Kindertageseinrichtung nicht länger als 6 Monate zurückliegen.

(8) Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).

(9) Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gemäß der STIKO (Ständigen Impfkommission des Robert Koch-Institutes) vornehmen zu lassen.

(10) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Über die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind der Leitung der Kindertageseinrichtung vorzulegen. Die Aufnahme kann nur erfolgen, wenn der Mindestpersonalschlüssel in der Einrichtung eingehalten ist.

(11) Bevor ein Kind die vereinbarten Betreuungszeiten einer Einrichtung vollständig nutzen kann, findet grundsätzlich eine Eingewöhnungsphase statt. Diese Eingewöhnungsphase gilt ab dem Tag der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung. Über den Verlauf und die Dauer der Eingewöhnungsphase entscheidet der Träger.

(12) Neu aufgenommene Kinder, die den Platz zum vereinbarten Zeitpunkt nicht in Anspruch nehmen, schließen die Aufnahme anderer Kinder für einen Monat aus. Die Eltern beziehungsweise Personenpflichtigen sind deshalb für diesen Monat zahlungspflichtig.

(13) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Einrichtungsleitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

§ 4

Abmeldung/Kündigung

(1) Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich dem Träger der Einrichtung zu übergeben.

(2) Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis zum 31.03. auf einen früheren Zeitpunkt gekündigt werden.

(3) Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein:

  • das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten,
  • sofern ein Kind auf Grund seines Verhaltens die Übernahme der Aufsichtspflicht wesentlich erschwert oder unmöglich macht,
  • wenn ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf spezielle Hilfe benötigt, die die Tageseinrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann,
  • die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
  • ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrags über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,
  • nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.

(4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

§ 5

Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten

(1) Das Kindergartenjahr beginnt am 01.09. und endet am 31.08. eines jeden Jahres.

(2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

(3) Wenn ein Kind die Betreuungseinrichtung nicht besuchen kann, ist die Einrichtungsleitung am ersten Fehltag zu benachrichtigen.

(4) Bei Erkrankung, insbesondere bei ansteckenden Krankheiten wie Durchfall, Erbrechen, Fieber, Halsschmerzen, Hustenanfälle, Bindehautentzündungen und Hautausschlägen, sowie bei allgemeiner Mattigkeit dürfen die Kinder die Einrichtung nicht besuchen. Sind in der Familie eines Kindes ansteckende Krankheiten aufgetreten, ist die Leitung sofort zu informieren.

(5) Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Ferien der Einrichtung und der Fortbildungstage des Personals geöffnet. Die Schließungstage werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.

(6) Die Kinder werden pünktlich zur vereinbarten Bringzeit in die Einrichtung gebracht und ebenso pünktlich im Rahmen der vereinbarten Betreuungszeit abgeholt. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

§ 6

Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

(1) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.

(2) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung, dienstlicher Verhinderung, betrieblicher Mängel oder auch aufgrund von Fachkräftemangel) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

§ 7

Benutzungsgebühren (Elternbeitrag)

(1) Für den Besuch der Einrichtung wird eine Benutzungsgebühr nach der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren (Elternbeiträge) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Altdorf in der jeweiligen Fassung erhoben.

(2) Die Gebühren werden für 12 Monate pro Jahr erhoben. Sie sind auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum 31.08. des Austrittsjahres zu entrichten.

(3) Eltern, denen es nicht möglich ist, die Benutzungsgebühren zu entrichten, können sich beim Landratsamt Böblingen – Wirtschaftliche Jugendhilfe über die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Gebühren informieren.

§ 8

Versicherung

(1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert

  • auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung,
  • während des Aufenthaltes in der Einrichtung,
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

(3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

§ 9

Regelung in Krankheitsfällen

(1) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

(2) Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 S. 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes.

(3) Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u.a., dass das Kind nicht in die Einrichtung oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn

  • es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z. B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachter Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr,
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis,
  • es unter Kopflaus- oder Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,
  • es an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

(4) Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien dürfen nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen die Räume der Einrichtung betreten oder an Veranstaltungen teilnehmen.

(5) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

(6) Eine Bescheinigung des Arztes kann auch dann verlangt werden, wenn aus Sicht der Einrichtungsleitung, aufgrund einer Erkrankung des Kindes, ein erhöhter Betreuungsbedarf entsteht, der von der Einrichtung nicht geleistet werden kann. Über den endgültigen Besuch des Kindes in der Einrichtung entscheidet der Träger.

(7) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u.Ä. sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten. Sie dürfen erst nach Abklingen der Symptome, frühestens jedoch 24 Stunden nach der letzten Feststellung von Symptomen, wieder die Betreuungseinrichtung besuchen.

(8) In besonderen Fällen, insbesondere bei chronisch kranken Kindern, werden ärztlich verordnete Medikamente bzw. Notfallmedikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen den sorgeberechtigten Personen und den pädagogischen Betreuungskräften auf der Grundlage eines ärztlichen Attestes und ggf. nach Einführung durch den Facharzt verabreicht.

(9) Chronische Krankheiten wie z.B. Allergien oder Unverträglichkeiten, die besonderen Umgang bzw. Aufmerksamkeit benötigen, sind der Leitung vor Betreuungsbeginn bzw. bei Auftreten der Erkrankung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Prüfung der Rahmenbedingungen kann sich auf die Betreuungsvereinbarung auswirken.

(10) Wenn Kinder während des Besuchs der Einrichtung erkranken, werden die Eltern oder Erziehungsberechtigten auch am Arbeitsplatz benachrichtigt. Wenn die Eltern oder Erziehungsberechtigten im Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Erkrankung nicht zu erreichen sind, wird ihr Einverständnis zum Arztbesuch oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus vorausgesetzt.

§ 10

Aufsicht

(1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

(2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes durch die pädagogischen Betreuungskräfte an die Personensorgeberechtigten in der Einrichtung.

(3) Haben die Personensorgeberechtigten schriftlich erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Kindertageseinrichtung an der Grundstücksgrenze. Auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung (Hin- und Nachhauseweg) sind die Personensorgeberechtigten für die Aufsicht ihrer Kinder verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihr Kind ordnungsgemäß zur Kindertageseinrichtung gebracht und von dort abgeholt wird. Die Personensorgeberechtigten können in Absprache mit der Einrichtungsleitung, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, entscheiden, ob das Vorschulkind alleine nach Hause gehen darf.

(4) Eine Benennung einer Begleitperson unter 12 Jahren ist ausgeschlossen.

(5) Die Erklärung der Personensorgeberechtigten betreffend die Befugnis zur Abholung oder zur alleinigen Bewältigung des Nachhausewegs nach § 10 Absatz 3 dieser Satzung ist ohne Bedeutung, wenn die pädagogischen Betreuungskräfte ernsthafte Zweifel an der Geeignetheit der abholenden Person oder daran haben, dass das Kind in der Lage ist, den Nachhauseweg und seine besonderen Gefahren alleine zu bewältigen. In diesem Fall sind unverzüglich die Personensorgeberechtigten zu benachrichtigen und eine einvernehmliche Lösung zwischen den Personensorgeberechtigten und den pädagogischen Betreuungskräften herbeizuführen. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, gilt § 4 Abs. 3 dieser Satzung entsprechend.

(6) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

§ 11

Elternbeirat

(1) Die Sorgeberechtigten werden durch einen Elternbeirat vertreten, dessen Mitglieder jährlich zu Beginn des neuen Kindergartenjahres von diesen gewählt werden.

(2) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Kindertagesstätte zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätte, Elternhaus und Träger zu fördern. Auf die Richtlinie des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG wird verwiesen.

§ 12

Inkrafttreten

Die Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen tritt zum 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung über die Benutzung der Kindergärten vom 20.12.1976 (zuletzt geändert am 10.12.2024) ihre Gültigkeit.

Ausgefertigt:

Altdorf, den 02. Juli 2025

gez.

Erwin Heller

Bürgermeister

Hinweise zur Veröffentlichung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der*die Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Erscheinung
Altdorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
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