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Satzung über die Benutzung der Ortseingangstafeln der Gemeinde Deizisau

Gemeinde Deizisau Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung der Ortseingangstafeln der Gemeinde Deizisau Aufgrund von §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung...
Wappen der Gemeinde Deizisau

Gemeinde Deizisau
Landkreis Esslingen


Satzung
über die Benutzung der Ortseingangstafeln der Gemeinde Deizisau

Aufgrund von §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. 2000, Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2024 (GBI. 2024 Nr. 98), hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau am 24.02.2026 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1) Die Ortseingangstafeln dienen der Information der Öffentlichkeit über Vereinsaktivitäten, Veranstaltungen und gemeinnützige Angebote in der Gemeinde.
(2) Sie stehen grundsätzlich den ortsansässigen Vereinen, Organisationen und Initiativen zur Verfügung.
(3) Mit Errichtung der Ortseingangstafeln ist das Anbringen von Bannern oder sonstigen Aushängen außerhalb der Ortseingangstafeln im Gemeindegebiet unzulässig.


§ 2 Standorte und Gestaltung der Ortseingangstafeln

(1) Die zwei Ortseingangstafeln befinden sich an folgenden Standorten:
(2) Ortseingang von Plochingen kommend (gegenüber Plochinger Str. 54),
(3) Ortseingang von Altbach kommend (Kreuzung Esslinger Straße / Neckarstraße).
(4) Die Ortseingangstafeln bestehen aus einem kommunalen Bereich und einem Vereinsbereich. Der Vereinsbereich umfasst drei einzeln buchbare Positionen (oben, mittig, unten) für Standard-Banner im Querformat.
(5) In begründeten Einzelfällen können zwei zusammenhängende Positionen für die Bewerbung einer einzelnen Veranstaltung genutzt werden.
(6) Der kommunale Bereich ist nicht buchbar und wird ausschließlich von der Gemeinde mit Bannern im Hochformat genutzt. Örtlichen Firmen kann zu besonderen Anlässen ausnahmsweise die Erlaubnis erteilt werden, eigene Veranstaltungen im kommunalen Bereich zu bewerben.


§ 3 Erteilung der Nutzungserlaubnis

(1) Die Nutzung der Ortseingangstafeln zur Bewerbung von Veranstaltungen bedarf der vorherigen Nutzungserlaubnis der Gemeinde Deizisau.
(2) Die Beantragung der Nutzungserlaubnis für einen oder beide Standorte erfolgt ausschließlich über die von der Gemeinde bereitgestellte elektronische Buchungsplattform.
(3) Der Antrag wird von der Gemeindeverwaltung geprüft und – sofern er den Vorgaben dieser Satzung entspricht – bestätigt.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Nutzungserlaubnis besteht nicht.
(5) Die Nutzungserlaubnis wird für einen festen Nutzungszeitraum in Wochenblöcken erteilt. Die maximale Buchungsdauer beträgt zwei aufeinanderfolgende Wochen. Für die erneute Bewerbung derselben Veranstaltung ist eine Unterbrechung von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen beträgt die maximale Buchungsdauer eine Woche. Der Antrag kann frühzeitig, in der Regel einige Wochen vor Beginn des gewünschten Nutzungszeitraums, gestellt werden.
(6) Übersteigt die Anzahl der Buchungsanträge die verfügbaren Bannerplätze, erfolgt die Vergabe nach dem Prioritätsprinzip. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des vollständigen Antragseingangs.
(7) Pro Standort darf jeweils nur ein Banner desselben Vereins, derselben Organisation oder Initiative angebracht werden.
(8) Nicht belegte Positionen können von der Gemeinde mit eigenen Bannern genutzt werden.
(9) Der Antrag kann nur vom Veranstalter oder einem bevollmächtigten Dritten gestellt werden. Antragsteller und Nutzer im Sinne dieser Satzung ist der Veranstalter, auch wenn ein Bevollmächtigter den Antrag stellt.
(10) Die Nutzungserlaubnis gilt ausschließlich für die genehmigte Veranstaltung oder Veranstaltungsreihe sowie nur für den benannten Veranstalter. Eine Weitergabe oder Übertragung ist unzulässig.
(11) Die Nutzungserlaubnis erlischt automatisch, wenn das Banner gegen Bestimmungen dieser Satzung oder geltendes Recht verstößt.


§ 4 Gestaltung und Inhalt der Banner

(1) Die verbindlichen Vorgaben zur Gestaltung der Banner (insbesondere Größe, Material, Befestigung und Ösen) sind auf der Buchungsplattform sowie auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht.
(2) Im Vereinsbereich sind ausschließlich Banner zulässig, die auf vereinsbezogene, kulturelle, sportliche oder soziale Veranstaltungen und Termine hinweisen.
(3) Unzulässig sind insbesondere:
(4) Werbung jeglicher Art,
(5) Sponsorenhinweise, Logos oder Firmennamen,
(6) Politische Meinungsäußerungen oder Wahlwerbung
(7) beleidigende, diskriminierende oder gesetzeswidrige Inhalte.
(8) Die Gemeinde kann zur Wahrung gesetzlicher Vorgaben oder zur Durchsetzung dieser Satzung inhaltliche Einschränkungen oder zusätzliche Auflagen erteilen.


§ 5 Anbringen und Entfernen der Banner

(1) Die Banner dürfen erst nach Erteilung der Nutzungserlaubnis und frühestens zu Beginn des gebuchten Nutzungszeitraums angebracht werden.
(2) Die Banner sind ordnungsgemäß und unter Verwendung der vorgesehen Ösen so zu befestigen, dass hiervon keine Gefahren ausgehen.
(3) Die Banner sind spätestens am letzten Tag des gebuchten Nutzungszeitraums zu entfernen. Erfolgt dies nicht, werden sie kostenpflichtig durch die Gemeindeverwaltung entfernt.
(4) Entfernte Banner können innerhalb einer Woche bei der Gemeindeverwaltung abgeholt werden. Erfolgt keine Abholung, werden die Banner kostenpflichtig entsorgt.
(5) Befestigungsmaterial ist vollständig und rückstandslos zu entfernen.
(6) Beschädigungen an den Ortseingangstafeln sowie Schäden durch unsachgemäß angebrachte Banner gehen zu Lasten des Inhabers der Nutzungserlaubnis.
(7) Die Gemeinde ist berechtigt, Banner zu entfernen, die gegen diese Satzung oder geltendes Recht verstoßen.


§ 6 Haftung

(1) Die Nutzung der Ortseingangstafeln erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Die Gemeinde haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Verschmutzung der Banner.
(3) Für Schäden an den Ortseingangstafeln haftet der Inhaber der Nutzungserlaubnis oder der Verursacher nach gesetzlichen Vorschriften.


§ 7 Gebühren

(1) Die Nutzung der Ortseingangstafeln ist für ortansässige Vereine, Organisationen und Initiativen gebührenfrei.
(2) Für die Bewerbung von Veranstaltungen ortsansässiger Firmen im kommunalen Bereich können Gebühren erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach der Art der Veranstaltung und der Dauer des Nutzungszeitraums.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2026 in Kraft.


Hinweis nach § 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Deizisau, den 24. Februar 2026
Thomas Matrohs
Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mein Deizisau im Blick – Amtsblatt Deizisau
NUSSBAUM+
Ausgabe 10/2026
von Gemeinde Deizisau
04.03.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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