Stadt Meßstetten
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72469 Meßstetten
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Satzung über die Benutzung für das Sportgelände "Geißbühl"

Satzung über die Benutzung für das Sportgelände „Geißbühl“ Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg...
Foto: Tobias Böttner

Satzung über die Benutzung für das Sportgelände

„Geißbühl“

Aufgrund der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Meßstetten am 07. März 2025 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:

§ 1 – Allgemeines

Die Stadt Meßstetten unterhält das Sportgelände „Geißbühl“, im Folgenden als Sportgelände benannt, als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 Abs. 2 GemO. Der Zugang und die Benutzung sind öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Das Sportgelände ist komplett umzäunt. Ein Überklettern des Zauns ist verboten und erfüllt den Straftatbestand des Hausfriedensbruchs nach § 123 Strafgesetzbuch (StGB).

§ 2 – Räumlicher Geltungsbereich

Von der Benutzungsordnung werden erfasst:

(1) Sportgelände

a) das Kunstrasenspielfeld

b) die Leichtathletikanlagen

c) der Zuschauerbereich

d) das geplante Funktionsgebäude

(2) die Sporthalle Geißbühl

Der beigefügte Plan ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung.

§ 3 – Zweckbestimmung

(1) Das Sportgelände nach § 2 dient dem Lehr- und Trainingsbetrieb der Schulen und der Sportvereine der Stadt Meßstetten sowie der Durchführung von Sportveranstaltungen und wird diesen Nutzern zur unentgeltlichen Nutzung überlassen. Der Sportunterricht der Schulen hat während der üblichen Unterrichtszeiten Vorrang vor jeder anderen Benutzung. Im Einzelfall kann das Sportgelände auch für andere Zwecke überlassen werden, wenn die Art der Veranstaltung keine Beschädigung des Sportgeländes befürchten lässt. Hierfür bedarf es der Zustimmung der Stadt Meßstetten. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist zwingend rechtzeitig bei der Stadt Meßstetten einzureichen.

(2) Mit der Benutzung bzw. dem Betreten des Sportgeländes gelten für alle Benutzer und Besucher die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen. Jeder Benutzer bzw. Besucher hat dazu beizutragen, dass das Sportgelände in einem Zustand erhalten bleibt, der seinem Zweck dienlich ist und hat alles zu unterlassen, was der allgemeinen Ordnung entgegensteht.

(3) Benutzer, die dieser Benutzungsordnung zuwiderhandeln, können von der Benutzung des Sportgeländes ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung findet auch für Vereine Anwendung, die Zuwiderhandlungen durch Mitglieder und Gäste dulden.

§ 4 – Überlassung des Sportgeländes

(1) Die Schulen stellen vor Beginn des Schuljahres einen abgestimmten Gesamtplan für die Benutzung der Sportanlagen auf. Die Benutzung des Sportgeländes durch die Schulen bedarf im Rahmen dieses Gesamtplans keiner besonderen Erlaubnis.

(2) Die Trainingszeiten der sporttreibenden Vereine werden im Rahmen eines Belegungsplans zugeteilt. Der Belegungsplan wird in Abstimmung zwischen den sporttreibenden Vereinen der Gesamtstadt, die das Sportgelände regelmäßig nutzen, und der Stadtverwaltung Meßstetten aufgestellt. Er ist verbindlich und einzuhalten. Änderungswünsche sind der Stadtverwaltung Meßstetten mit Begründung schriftlich mitzuteilen und zuvor mit dem betreffenden Verein abzustimmen.

(3) Die Durchführung von Sportveranstaltungen sind der Stadtverwaltung Meßstetten rechtzeitig anzuzeigen.

a) Mit Bekanntmachung der Spielpläne für Verbands-Fußballspiele sind diese der Stadtverwaltung Meßstetten unverzüglich mitzuteilen.

b) Für die Überlassung der Leichtathletikanlagen zur Durchführung von Wettkämpfen ist jeweils ein Antrag zur Aufnahme in den Belegungsplan bei der Stadtverwaltung Meßstetten einzureichen.

c) Bei Terminkollisionen müssen die betreffenden Vereine eine Einigung herbeiführen. Sofern keine Einigung zustande kommt, entscheidet der Eingang des Antrags bzw. der Mitteilung.

d) Die Stadtverwaltung plant, für die Terminkoordinierung und Belegung ein Online-Buchungssystem einzusetzen.

(4) Die Überlassung des Sportgeländes schließt andere vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen nicht ein und entbindet nicht von Anmeldepflichten aufgrund anderer Vorschriften (z. B. Schankgenehmigungen, GEMA, …).

(5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

(6) Der Verkauf von Speisen und Getränken ist nur nach vorheriger Gestattung durch das Sachgebiet Bürgerservice und Ordnung bei der Stadtverwaltung Meßstetten möglich.

(7) Bei der Benutzung des Sportgeländes muss eine aufsichtsführende Person (Sportlehrer, Übungsleiter) anwesend sein, die aufgrund eventueller haftungsrechtlicher Folgen voll geschäftsfähig sein muss. Die aufsichtsführende Person hat das Sportgelände als erste zu betreten und als letzte zu verlassen, nachdem sie sich überzeugt hat, dass ordnungsgemäß aufgeräumt und die Türen verschlossen worden sind. Die aufsichtsführende Person ist für die Einhaltung der Benutzungsordnung sowie für die Ruhe und Ordnung verantwortlich.

(8) Die aufsichtsführende Person ist dafür verantwortlich, dass die Geräte vor der Benutzung auf ihre Sicherheit überprüft werden. Schadhafte Geräte sind nicht zu benutzen. Über Schäden und Mängel ist das Stadtbauamt der Stadtverwaltung Meßstetten unter 07431/6349-48 oder -49 sofort zu unterrichten.

§ 5 – Benutzung des Sportgeländes

(1) Sportarten, bei deren Ausübung Beschädigungen über das normale Maß der Abnutzung hinaus zu erwarten sind, sind zu unterlassen. Die Stadtverwaltung Meßstetten kann Bestimmungen und Auflagen für einzelne Veranstaltungen bzw. für einzelne Sportarten treffen.

(2) Die Benutzungszeiten werden von 06.00 Uhr bis 21.30 Uhr festgesetzt. Abweichende Benutzungszeiten sind bei der Stadtverwaltung Meßstetten zu beantragen.

(3) Den Vereinen bzw. den Benutzern wird gestattet, eigens für den Lehr- und Übungsbetrieb notwendige Geräte und Gegenstände einzubringen.

(4) Eine Überlassung des Sportgeländes an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die Stadtverwaltung Meßstetten gestattet.

§ 6 – Haftung

(1) Der Benutzer haftet gegenüber der Stadtverwaltung Meßstetten für alle die übliche Abnutzung überschreitenden Beschädigungen oder Verunreinigungen ohne Rücksicht darauf, ob diese von ihm, seinen Beauftragten, von Teilnehmern oder Besuchern verursacht wurde. Die Stadtverwaltung Meßstetten kann den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und eine entsprechende Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen.

(2) Schäden und Verunreinigungen sind unverzüglich dem Stadtbauamt zu melden.

(3) Für Geld, Wertsachen, Garderobe und sonstige eingebrachte Sachen übernimmt die Stadt Meßstetten keinerlei Haftung.

(4) Für Personen- und Sachschäden, die bei der Benutzung entstehen, haftet die Stadt Meßstetten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Beauftragten.

(5) Der Benutzer hat für alle Schadensersatzansprüche einzustehen, die anlässlich der Benutzung gegen ihn oder gegen die Stadt Meßstetten erhoben werden. Wird die Stadt Meßstetten wegen Schäden unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Benutzer verpflichtet, sie von dem Anspruch einschließlich der Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. Er hat die Stadt Meßstetten im Rechtsstreit durch gewissenhafte Information zu unterstützen.

§ 7 – Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen, Beleuchtungsanlagen, Bäume, Masten etc. dürfen nicht be- oder überstiegen werden. Zudem dürfen die Anliegergrundstücke von der Seite des Sportgeländes aus nicht betreten werden.

(2) Flächen mit Kunststoffbelag dürfen nur mit Turnschuhen mit flacher Sohle und ohne hervorstehende Teile, Stollen, Nägeln o. ä. betreten werden. Schuhe mit Spikes sollen nur im unbedingt erforderlichen Umfang verwendet werden. Es dürfen nur solche Sportgeräte auf den Kunststoffflächen aufgestellt werden, die keine Beschädigungen verursachen.

(3) Es ist verboten:

– das Sportgelände mit Fahrrädern, Mofas, Inline-Skates, E-Scootern und anderen Fahrzeugen zu befahren.

– gesperrte Teilbereiche des Sportgeländes zu betreten.

– Tiere auf das gesamte Sportgelände mitzuführen.

– auf dem gesamten Sportgelände zu zelten und offene Feuer zu entzünden.

– im Bereich der Spiel- und Leichtathletikanlagen zu rauchen. Im Zuschauerbereich ist das Rauchen gestattet.

– außerhalb der Toiletten seine Notdurft zu verrichten.

– Müll außerhalb der Müllbehälter abzulagern.

(4) Die Verkehrsflächen, Not- und Fluchtwege sind unbedingt freizuhalten.

(5) Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen aller Art ist verboten.

(6) Das Betreten des Kunstrasenplatzes durch Zuschauer im Rahmen von Sportveranstaltungen ist untersagt.

§ 8 – Spezielle Ordnungsvorschriften

(1) Kunstrasenplatz

Der Kunstrasenplatz darf nur mit Noppenschuhen oder Turnschuhen benutzt werden. Stollen aus Metall oder Leder sind verboten. Der gastgebende Verein hat die gegnerische Mannschaft über die Bestimmungen zu informieren und die Einhaltung zu überwachen.

Leichtathletische Wurfdisziplinen (Kugelstoßen, Speer-, Diskus-, Hammerwurf) sind auf dem Kunstrasenplatz strengstens untersagt.

(2) Werferfeld / Naturrasenfläche / Leichtathletikanlage

Die Durchführung von Wurfdisziplinen ist ausschließlich auf dem Werferfeld zulässig. Beim eventuellen Herausziehen eines Speeres aus dem Rasen ist darauf zu achten, dass mit dem Fuß auf die Grasnarbe getreten wird.

Weitsprunggruben sind nach der Benutzung einzuebnen und glattzuziehen.

(3) Sporthalle Geißbühl

Für die Benutzung der Sporthalle Geißbühl sind zudem die allgemeinen Bestimmungen für die Überlassung der Mehrzweck-, Turn- und Festhallen der Stadt Meßstetten in der derzeit gültigen Fassung zu beachten.

§ 9 – Unterhaltung

(1) Die bauliche und gartenbauliche Aufsicht obliegt der Stadtverwaltung Meßstetten. Diese ist berechtigt, das Sportgelände zu Pflegemaßnahmen im Gesamten oder in Teilbereichen zu sperren.

(2) Die Stadtverwaltung Meßstetten kann mit einzelnen Nutzern spezielle Pflegevereinbarungen abschließen.

(3) Die eigenständige Schnee- und Eisräumung auf den Sportflächen (Kunstrasenplatz / Laufbahn / Werferfeld) ist untersagt. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Streumitteln (Streusalz, Split usw.), Schneeschaufeln bzw. Schneefräsen etc.

(4) Außerhalb der Betriebszeiten wird auf dem gesamten Sportgelände, ebenso auf den Zuwegen, kein Winterdienst garantiert. Das Betreten des Sportgeländes geschieht auf eigene Gefahr.

§ 10 – Hausrecht

(1) Vertretern der Stadtverwaltung Meßstetten, insbesondere dem Bürgermeister, den Amts- und Sachgebietsleitern sowie dem Bauhofleiter und seinem Stellvertreter ist jederzeit unentgeltlich Zutritt zu den Sportanlagen zu gestatten.

(2) Jede in Abs. 1 genannte Person ist berechtigt, bei groben bzw. wiederholten Verstößen gegen diese Benutzungsordnung, einzelne Personen oder Benutzergruppen von der Benutzung auszuschließen und vom Sportgelände zu verweisen oder in besonders schweren Fällen die weitere Benutzung zu untersagen.

(3) In Abwesenheit der in Abs. 1 genannten Personen übt die anwesende aufsichtsführende Person das Hausrecht aus. Die Stadtverwaltung Meßstetten ist am nächsten Diensttag unverzüglich über Maßnahmen nach Abs. 2 zu unterrichten.

(4) Bei Sportveranstaltungen können sich die Nutzer durch Ordnungsdienste unterstützen lassen. Das Hausrecht obliegt in jedem Fall dem Verantwortlichen (Vereinsvorstand etc.).

§ 11 – Ausnahmen

In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Meßstetten von den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung Ausnahmen zulassen.

§ 12 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen die §§ 7 und 8, verstößt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Andere spezialgesetzliche Vorschriften bleiben von dieser Benutzungsordnung unberührt.

§ 13 – Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Meßstetten geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Meßstetten, den 07.03.2025

gez. Frank Schroft

Bürgermeister

Erscheinung
Aktuell – Amtsblatt der Stadt Meßstetten
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Ausgabe 11/2025

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14.03.2025
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