§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
(1) Die Stadt Ettlingen betreibt die in der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die von der Stadt Ettlingen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume die der Unterbringung von Obdachlosen oder Personen dienen, die sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnot befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
(3) Asylbewerberunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG-, vom 19.12.2013, GBI. 2013, S. 493) von der Stadt Ettlingen bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
§ 2 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Die Unterbringung erfolgt durch schriftliche Einweisungsverfügung. Die schriftliche Einweisungsverfügung kann auch im Anschluss an die tatsächliche Unterbringung nachgeholt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in eine bestimmte Unterkunft oder auf Zuweisung oder auf Art sowie Größe von bestimmten Räumen besteht nicht.
Die Umsetzung von einer zugewiesenen Unterkunft in eine andere ist aus sachlichen Gründen jederzeit möglich. Wohnräume können der gemeinschaftlichen Benutzung zugewiesen werden.
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht oder nach Erlass einer schriftlichen Verfügung zu dem in der Verfügung genannten Zeitpunkt.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Stadt Ettlingen oder durch Rückgabe der Unterkunft einschließlich Schlüssel. Sofern es sich um befristete Einweisungen handelt, endet das Benutzungsverhältnis spätestens mit Ablauf der in der Einweisungsverfügung genannten Frist. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.
(3) Das Benutzungsverhältnis kann insbesondere beendet werden, wenn
1. der Eingewiesene sich ein anderes Unterkommen beschafft hat;
2. eine vertragliche wohnungsmäßige Unterbringung durchgeführt wird;
3. der Eingewiesene die Unterkunft länger als sechs Tage nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt oder sie nur zur Aufbewahrung seines Hausrats etc. verwendet mit Ablauf des siebten Tages;
4. der Eingewiesene die ihm zugeteilte Unterkunft nicht innerhalb von sieben Tagen bezieht mit Ablauf des siebten Tages;
5. der Eingewiesene Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zu Gefährdungen von Hausbewohnern und/oder Nachbarn führen und die Konflikte nicht auf andere Art und Weise beseitigt werden können;
6. die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muss;
7. bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt Ettlingen und dem Dritten beendet wird.
8. der Benutzer mit mehr als sechs Monatsbeträgen der Benutzungsgebühr oder Nebenkosten im Rückstand ist.
9. der Benutzer sich durch eigene Mittel selbstständig ein Unterkommen beschaffen kann.
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurden.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und am überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung, das Einbringen von weiteren Ausstattungsgegenständen nur nach mündlicher Zustimmung der Stadt Ettlingen vorgenommen werden. Die ausdrückliche Zustimmung wird in der Regel nur erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die Veränderung verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Ettlingen insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Ettlingen unverzüglich über Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Dem Benutzer der Unterkunft ist grundsätzlich untersagt,
1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch). Eine angemessene Dauer ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn sich der Besuch während der allgemeinen Ruhezeiten in der Unterkunft oder auf dem Grundstück aufhält;
2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken zu benutzen;
3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen;
4. ein Tier jeglicher Art in der Unterkunft zu halten;
5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abzustellen;
6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen;
7. Nachschlüssel der Unterkunft oder des benutzten Raumes fertigen zu lassen bzw. Schlösser auszutauschen.
(5) Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 4 kann die Stadt Ettlingen im Einzelfall schriftlich erteilen, wenn die Zweckbestimmung der Unterkunft nicht gefährdet wird und der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Stadt Ettlingen insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
(6) Die Zustimmung nach Abs. 3 und die Ausnahmen nach Abs. 5 können befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7) Die Zustimmung und die Erteilung einer Ausnahme können widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Ettlingen diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (sog. Ersatzvornahme).
(9) Die Stadt Ettlingen kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.
(10) Die Beauftragten der Stadt Ettlingen sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Stadt Ettlingen einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
§ 5 Ausstattung der Unterkünfte
Die Unterkünfte sind in den Bereichen der Allgemeinflächen mit einer Kochmöglichkeit, einer Spülmöglichkeit sowie einer Kühlmöglichkeit ausgestattet.
Die Zimmer der Bewohner sind mit einem Bett mit Matratze oder einer ähnlichen Schlafmöglichkeit, sowie einem Spind bzw. Schrank, einem Tisch und einem Stuhl ausgestattet.
Bewohnen mehrere Bewohner ein Zimmer gemeinsam, steht diesen ein gemeinsamer Tisch zur Verfügung.
§ 6 Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft und der Gemeinschaftsräume sowie sanitären Anlagen zu sorgen.
(2) Wird gegen Abs. 1 verstoßen und beispielsweise die Unterkunft nicht ordnungsgemäß gereinigt, kann es unter Umständen zu einer Ersatzvornahme durch ein Reinigungsunternehmen auf Kosten des Bewohners kommen.
(3) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Ettlingen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Wissen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Ettlingen auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (sog. Ersatzvornahme), wenn der Benutzer dies nach Aufforderung binnen angemessener Frist nicht selbst getan hat.
(5) Die Stadt Ettlingen wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist außer bei Gefahr im Verzug (z. B. Wasserrohrbruch) nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Ettlingen zu beseitigen.
§ 7 Räum- und Streupflicht
Der Stadt Ettlingen obliegt die Räum- und Streupflicht nach der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung), jeweils in der gültigen Fassung.
§ 8 Hausordnungen
(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Stadt Ettlingen besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. Daneben ist die jeweils gültige Brandschutzordnung zu beachten.
(3) Die Stadt Ettlingen oder von ihr beauftragte Dritte üben das Hausrecht aus.
(4) Die Stadt Ettlingen kann die Benutzung von Räumen und Gegenständen, die allen Bewohnern gemeinsam zur Verfügung stehen, durch einen besonderen Benutzungsplan regeln.
§ 9 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer mit Zustimmung der Stadt Ettlingen selbst nachgemachten, sind der Stadt Ettlingen bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Ettlingen oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft mit der ausdrücklichen Zustimmung der Stadt Ettlingen versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt Ettlingen kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(3) Wird das Benutzungsverhältnis beendet und erfüllt der Benutzer seine Verpflichtung zur vollständigen Räumung nicht, kann die Stadt zurückgelassene Gegenstände auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen. Dabei können Gegenstände, auf deren Einlagerung der Benutzer durch eine schriftliche Erklärung verzichtet hat, entsorgt werden.
Brauchbar erscheinende und verwertbare Gegenstände werden zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende Gegenstände sowie Gegenstände, die objektiv wertlos bzw. völlig unverwertbar erscheinen, so dass eine Versteigerung, ein Verkauf oder eine sonstige Verwertung von vornherein aussichtslos erscheint bzw. nicht kostendeckend erfolgen kann, werden ordnungsgemäß entsorgt.
Sofern der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von drei Monaten nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses trotz schriftlicher Aufforderung abholt, werden die Gegenstände einer Verwertung durch Versteigerung oder Verkauf zugeführt und der Erlös hinterlegt. Gegenstände, die nicht verwertbar oder deren Verwertung nicht kostendeckend erfolgen kann, können von der Stadt karitativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder entsorgt werden. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden.
§ 10 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
(2) Die Haftung der Stadt Ettlingen, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Ettlingen keine Haftung.
§ 11 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 12 Verwaltungszwang
(1) Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine vollstreckbare Umsetzungsverfügung oder Räumungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung/Räumung durch unmittelbaren Zwang (Zwangsräumung) nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) in seiner jeweils gültigen Fassung vollzogen werden.
(2) Bei der Zwangsräumung oder der Umsetzung entstehende Kosten können dem Bewohner auferlegt werden.
§ 13 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren (einschließlich Betriebskosten) je Platz und Monat entsprechend der in der Anlage 1 der Satzung genannten Beträge für die Unterbringung in der jeweiligen Unterkunft erhoben.
(2) Die Gebühren werden mittels leistungsorientierter Bewertung der Unterkünfte entsprechend ihrer Ausstattung durch Einteilung in 4 Kategorien festgelegt.
(3) Bei der Berechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zu Grunde gelegt.
(4) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften aufgrund einer Verfügung untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner, soweit sich diese Personen die Unterkunft nicht nur im Rahmen einer Zweckgemeinschaft bzw. Wohngemeinschaft teilen.
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem in der Einweisungsverfügung festgesetzten Beginn des Benutzungsverhältnisses und endet mit dem Tag der Rückgabe der Unterkunft. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
§ 15 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt.
§ 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 Nr. 1 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör nicht pfleglich behandelt, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung die Unterkunft nicht instand hält und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht in dem Zustand herausgibt, in dem er sie bei Beginn der Benutzung übernommen hat;
2. entgegen § 4 Abs. 3 Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und am überlassenen Zubehör ohne ausdrückliche Zustimmung erbringt oder weitere Ausstattungsgegenstände ohne mündliche Zustimmung der Stadt Ettlingen einbringt;
3. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 1 in der Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich Dritte über eine angemessene Dauer (Besuch) hinaus, aufnimmt;
4. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken nutzt;
5. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 3 ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringt oder aufstellt;
6. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 4 ein Tier jeglicher Art in der Unterkunft hält;
7. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 5 in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellt;
8. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 6 Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornimmt;
9. entgegen § 4 Abs. 4 Nr. 7 Nachschlüssel der Unterkunft oder des benutzten Raumes fertigen lässt bzw. Schlösser austauscht;
10. entgegen § 6 Abs. 1 seiner Pflicht, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft und der Gemeinschaftsräume sowie sanitären Anlagen zu sorgen, nicht nachkommt;
11. entgegen § 6 Abs. 3 einen sich zeigenden wesentlichen Mangel der Unterkunft oder eine erforderlich werdende Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr, nicht unverzüglich der Stadt Ettlingen mitteilt;
12. entgegen § 6 Abs. 5, außer bei Gefahr im Verzug, an der Unterkunft oder am Hausgrundstück auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Ettlingen beseitigt;
13. gegen eine nach § 8 Abs. 2 erlassene Hausordnung der Stadt Ettlingen oder die jeweils gültige Brandschutzordnung verstößt;
14. entgegen § 9 Abs. 1 bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses die Unterkunft nicht vollständig geräumt und sauber zurückgibt und alle Schlüssel, auch die selbst nachgemachten, nicht herausgibt.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach dieser Satzung zugelassen worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße wird gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten festgesetzt.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe zum 15.11.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften der Stadt Ettlingen vom 22.11.2017 zum 14.11.2024 außer Kraft.
Ettlingen, 07.11.2024
gez.
Johannes Arnold
Oberbürgermeister
Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften
Objekte | Kategorie | Benutzungsgebühr je Platz und Monat in € |
Adolf-Kolping-Str. 3 | 3 | 380,00 |
Albert-Schweitzer-Str. 2 | 3 | 380,00 |
Albstr. 51 | 3 | 380,00 |
Anton-Bruckner-Str. 6 A | 2 | 420,00 |
Barschweg 2 | 3 | 380,00 |
Bergstr. 13 A | 3 | 380,00 |
Bulacher Str. 10 | 3 | 380,00 |
Bunsenstr. 2 – 4 | 3 | 380,00 |
Damaschkestr. 4 | 3 | 380,00 |
Deichstr. 6 | 2 | 420,00 |
Dekaneigasse 12 | 3 | 380,00 |
Dekaneigasse 18 | 3 | 380,00 |
Dieselstr. 52 | 3 | 380,00 |
Dieselstr. 57 | 3 | 380,00 |
Englerstr. 22 | 2 | 420,00 |
Epernayer Str. 12 | 3 | 380,00 |
Epernayer Str. 24 | 2 | 420,00 |
Epernayer Str. 41 | 2 | 420,00 |
Etogesstr. 13 | 3 | 380,00 |
Goethestr. 3 | 2 | 420,00 |
Gutenbergstr. 9 | 3 | 380,00 |
Hasenbergweg 16 | 2 | 420,00 |
Hauptstr. 35 | 2 | 420,00 |
Hauptstr. 68 | 3 | 380,00 |
Hauptstr. 72 | 2 | 420,00 |
Hebelweg 3 | 1 | 480,00 |
Hohewiesenstr. 62d | 2 | 420,00 |
Jahnstr. 30 | 3 | 380,00 |
Kehreckweg 7 | 2 | 420,00 |
Kirchengasse 1 | 3 | 380,00 |
Kirchenplatz 13 | 3 | 380,00 |
Kirchstr. 12 | 2 | 420,00 |
Kriegstr. 9 | 4 | 330,00 |
Leopold-Ziegler-Str. 1 | 2 | 420,00 |
Lindenweg 10 | 3 | 380,00 |
Lindenweg 16 | 3 | 380,00 |
Lindenweg 63 | 3 | 380,00 |
Marktstr. 16 | 2 | 420,00 |
Mittelbergstr. 27 | 2 | 420,00 |
Mittelbergstr. 44 A + B | 4 | 330,00 |
Moosbronner Str. 30 A | 2 | 420,00 |
Moosbronner Str. 33 | 3 | 380,00 |
Moosbronner Str. 68 | 3 | 380,00 |
Neckarstr. 1 | 3 | 380,00 |
Neuwiesenrebenstr. 37 | 2 | 420,00 |
Oetelsbachstr. 2 | 2 | 420,00 |
Pforzheimer Str. 23 | 3 | 380,00 |
Rastatter Str. 3 | 3 | 380,00 |
Rastatter Str. 10 | 3 | 380,00 |
Rastatter Str. 16 A | 1 | 480,00 |
Rebenweg 15 | 2 | 420,00 |
Rheinstr. 67 | 2 | 420,00 |
Rheinstr. 79 A | 2 | 420,00 |
Rheinstr. 119 | 3 | 380,00 |
Rheinstr. 145 A | 1 | 480,00 |
Rheinstr. 155 + 157 | 3 | 380,00 |
Richard-Wagner-Str. 11 | 3 | 380,00 |
Rohrerweg 16 | 2 | 420,00 |
Scheffelstr. 21 | 2 | 420,00 |
Schleinkoferstr. 39 | 2 | 380,00 |
Schlesierstr. 31 | 2 | 420,00 |
Schöllbronner Str. 91 | 2 | 420,00 |
Schumacherstr. 7 | 3 | 380,00 |
Schumacherstr. 27 | 3 | 380,00 |
Sommerstr. 1 | 3 | 380,00 |
Schwarzwaldring 51 | 4 | 330,00 |
Steinigäcker 13 | 2 | 420,00 |
Talstr. 8 - EG | 2 | 420,00 |
Talstr. 8 – DG | 3 | 380,00 |
Talstr. 19 | 3 | 380,00 |
Teichweg 2 | 3 | 380,00 |
Theodor-Heuss-Str. 5 | 2 | 420,00 |
Ufgaustr. 12 | 3 | 380,00 |
Veilchenstr. 9 | 3 | 380,00 |
Willy-Brandt-Str. 10 | 2 | 420,00 |
Zehntwiesenstr. 44 | 2 | 420,00 |
Zeppelinstr. 3 | 3 | 380,00 |