(Feuerwehrentschädigungssatzung) vom 10.12.2025
Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die weibliche Form ist selbstverständlich immer eingeschlossen.
Feuerwehrentschädigungssatzung
Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2025 (GBl. Nr. 71) geändert worden ist und des § 16 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (GBl. Nr. 14) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Ersatz von Verdienstausfall
1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen erhalten für die Teilnahme an Feuerwehreinsätzen, an Aus- und Fortbildungslehrgängen sowie vom diensthabenden Kommandanten angeordneten Bereitschafts- und Feuersicherheitsdiensten auf Antrag ihren Verdienstausfall in tatsächlicher Höhe auf Nachweis ersetzt.
2. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen können ihren Anspruch aus Abs. 1 auf den Arbeitgeber übertragen, wenn dieser zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens den von ihm fortgezahlten Lohn einschließlich Arbeitgeberanteile unmittelbar gegenüber der Stadt Ettlingen nachweist und anfordert. In diesem Fall erfolgt die Erstattung an den Arbeitgeber.
3. Selbstständige, die der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen ehrenamtlich angehören, erhalten für die Teilnahme an Feuerwehreinsätzen und an Aus- und Fortbildungslehrgängen, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit montags bis freitags von 6 bis 22 Uhr liegen, auf Antrag eine Entschädigung von 100 € je angefangene Stunde ersetzt.
Der Tageshöchstsatz wird auf 800 € begrenzt.
4. Als Einsatzzeit gilt die Zeit von der Alarmierung bis zum Einsatzende. Für Feuerwehrangehörige, die sich nach der Alarmierung im Feuerwehrhaus in Bereitschaft befinden, gilt als Einsatzzeit die Zeit von der Alarmierung bis zum Ende der Bereitschaft.
5. Der Alarmierungszeitpunkt wird durch das Einsatzprotokoll der Leitstelle bestimmt. Das Einsatzende wird vom jeweiligen Einsatzleiter festgelegt. 6. Als Einsatz zählt jede neue Alarmierung. Werden bereits alarmierte Feuerwehrangehörige zu einem weiteren Schadenort desselben Ereignisses/Ursache gerufen, ist dies im Sinne dieser Satzung insgesamt als ein Einsatz zu werten.
7. Feuerwehrangehörige haben bei einem Einsatz über 3 Stunden Anspruch auf eine Erschwerniszulage von 30 €, nach 6 Stunden Anspruch auf eine Erschwerniszulage von 50 €, nach 8 Stunden Anspruch auf einer Erschwerniszulage von 70 €, sowie eine Verpflegung in Naturalleistung, diese Beträge werden nicht aufgerechnet.
§ 2 Ersatz von Auslagen
Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen erhalten
als Aufwandsentschädigung ihre Auslagen nach einem Durchschnittsatz von 16 € je
Einsatz ersetzt. Der Auslagenersatz beinhaltet die An- und Abfahrt zum Feuerwehrhaus, Reinigung der persönlichen Kleidung usw.
§ 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
1. Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen und Seminaren erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen nach abgeschlossenem Lehrgang / Seminar folgende Entschädigungspauschale:
- 5 bis 10 Unterrichtsstunden 20 €
- 11 bis 20 Unterrichtsstunden 30 €
- 21 bis 40 Unterrichtsstunden 50 €
- 41 bis 80 Unterrichtsstunden 70 €
- über 80 Unterrichtsstunden 90 €
- Leistungsabzeichen für die Teilnehmer 60 €
2. Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen neben der Entschädigung nach § 1, die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel oder eine
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des gültigen Landesreisekostengesetzes ersetzt. Dies gilt nicht, wenn ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr Ettlingen genutzt wird.
§ 4 Entschädigung für Bereitschaftswachdienst
Für vom diensthabenden Feuerwehrkommandanten angeordneten
Bereitschaftsdienst in einem Feuerwehrhaus wird als Aufwandsentschädigung 10 € je angefangener Stunde bezahlt.
§ 5 Entschädigung für Brandsicherheitswachdienst
Für den vom diensthabenden Feuerwehrkommandanten angeordneten Brandsicherheitswachdienst wird als Aufwandsentschädigung 15 € je angefangene Stunde bezahlt.
§ 6 Zusätzliche Entschädigung
1. Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Feuerwehr Ettlingen, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 Feuerwehrgesetz als Aufwandsentschädigung für Funktionsträger:
- stellvertretende Kommandanten 176 € / Monat
- Abteilungskommandanten der Kernstadt 158 € / Monat
- Abteilungskommandanten der Stadtteile 149 € / Monat
- stellv. Abteilungskommandanten der Kernstadt 88 € / Monat
- stellv. Abteilungskommandanten der Stadtteile 79 € / Monat
- eingesetzte Zugführer 44 € / Monat
- Atemschutzbeauftragte der Abteilung Kernstadt 35 € / Monat
- Atemschutzbeauftragte der Abteilung Stadtteil 17 € / Monat
2. Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr Ettlingen, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:
- Stadtjugendfeuerwehrwart 79 € / Monat
- Stellv. Stadtjugendwart 39 € / Monat
- Jugendwart der Abteilungen 79 € / Monat
- Jugendgruppenleiter der Abteilungen 61 € / Monat (je 5 Jugendliche, ein Jugendgruppenleiter)
- Gesamtaltersobmann 22 € / Monat
- Obmänner der Altersabteilungen 13 € / Monat
- Schriftführer Feuerwehr Ettlingen 17 € / Monat
- Schriftführer der Abteilungen 35 € / Monat
- Kassenverwalter Gesamtwehr 17 € / Monat
- Kassenverwalter Abteilungen 35 € / Monat
- Kammerwart der Jugendfeuerwehr 17 € / Monat
- Fahrzeugwarte 13 € / Monat
je LF, TLF, TSW sowie Sonderfahrzeuge über 3,5 t 9 € / Monat
je MTW
- Feuerwehr-Abteilungsausschuss, Jugendleitersitzungen (max. 6 Sitzungen im Jahr) 15 € / Sitzung je Mitglied
- Kommandant vom Dienst (KvD) pro 24h 30 € / Tag
- Ausbildungsverantwortlicher des Zuges 44 € / Monat
- Stellv. Ausbildungsverantwortlicher des Zuges 27 € / Monat
- Sonstige v. Kommando eingesetzte Verantwortliche Gesamtwehr 44 € / Monat
- Sonstige v. Kommando eingesetzte Stellv. Verantwortliche Gesamtwehr 27 € / Monat
- Sonstige v. KvD angeordnete Unterstützungstätigkeiten 16 € / Stunde
- Brandschutzerziehung 16 € / Stunde
3. Personen, die ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung für die Freiwillige Feuerwehr Ettlingen tätig werden (Ausbilder laut Dienstplan) erhalten auf Antrag eine Aufwandsentschädigung von 15 € je Übung. Pro Übung lt. Dienstplan werden als Ausbilder anerkannt:
- Abteilung Ettlingen – Stadt: bis zu 4 Ausbilder
- andere Abteilungen: bis zu 2 Ausbilder
4. Die Aufwandsentschädigungen nach Abs. 1, 2 und 3 werden nebeneinander zu anderen Entschädigungen gewährt und nur für volle Monate, in denen die Funktion ausgeübt wird.
§ 7 Führerscheine
1. Ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Ettlingen wird der Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse BE und C (Erweiterung Klasse B auf C) für Zwecke der Feuerwehr Ettlingen nach Prüfung der Notwendigkeit durch den Kommandanten ermöglicht. Die dabei entstehenden Ausbildungskosten werden in tatsächlicher Höhe von der Stadt Ettlingen übernommen.
2. Die Anzahl der Führerscheinbewerber richtet sich nach dem vom Kommandant festgestellten Bedarf.
3. Die Führerscheinbewerber sind verpflichtet, die Fahrerlaubnis innerhalb von 12 Monaten bei einer vom Kommandanten genannten Fahrschule zu erwerben.
4. Bricht der Führerscheinbewerber ohne triftigen Grund die Fahrschulausbildung ab, sind die bis dahin angefallenen Kosten von ihm zu übernehmen und auf Anforderung der Stadt Ettlingen zu erstatten.
§ 8 Erholungsaufenthalt im Feuerwehrhotel Titisee
Je Einsatzabteilung und je 50 Mitglieder dieser Abteilung wird pro Jahr ein einwöchiger Aufenthalt im Feuerwehrhotel Titisee mit 400 € gefördert. Der Förderbetrag kann auch anteilig auf verschiedene Feuerwehrangehörige verteilt werden. Der Abteilungskommandant entscheidet im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten, welcher Angehörige der Einsatzabteilung einen Förderbetrag erhält. Bei mehreren Teilnehmern wird der Förderbetrag anteilig ausbezahlt. Feuerwehrangehörige mit einem Freiplatz erhalten keine Förderung.
§ 9 Zuschuss an die Kameradschaftskassen
1. Zur Kameradschaftspflege wird den Abteilungswehren ein jährlicher Zuschuss in Höhe von 50 € je Feuerwehrangehöriger ihrer Abteilung gewährt.
2. Die Gesamtwehr erhält einen jährlichen Zuschuss von 10 € je Feuerwehrangehörigen.
3. Die Anzahl der Feuerwehrangehörigen richtet sich nach dem Mitgliederstand am 31.12. des Vorjahres.
§ 10 Auszahlungsmodalitäten
Aus Vereinfachungsgründen wird folgende Auszahlungsweise festgelegt:
Zahlungen nach § 1: innerhalb eines Monats nach Vorlage des Nachweises
Zahlungen nach § 2: vierteljährlich entsprechend Einsatzbericht
Zahlungen nach § 3: innerhalb eines Monats nach Vorlage des Nachweises
Zahlungen nach § 4 und § 5: innerhalb eines Monats nach Ende des Dienstes
Zahlungen nach § 6: monatlich
Zahlungen nach § 7: nach Vorlage der erworbenen Fahrerlaubnis
Zahlungen nach § 8: Auszahlung jeweils zum 01.12. nach Vorlage der Hotelrechnung
Zahlungen nach § 9: jährlich
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Ettlingen vom 03.04.2019 außer Kraft.
Ettlingen, den 10.12.2025
Gez.
Johannes Arnold
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Ettlingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Oberbürgermeister/Bürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.