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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)

Gemeinde Großbettlingen Landkreis Esslingen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr...

Gemeinde Großbettlingen

Landkreis Esslingen

Satzung

über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)

Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13.05.2024 folgende Satzung

b e s c h l o s s e n:

§ 1

Entschädigung für Einsätze

  1. Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 15,00 Euro.
  2. Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene halbe Stunden werden aufgerundet.
  3. Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).

§ 2

Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge

  1. Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Kreisebene wird auf Antrag ein pauschaler Lehrgangssatz gewährt:
    -Truppmann Teil 1 300 Euro
    -Truppführer 200 Euro
    -Sprechfunker 50 Euro
    -Atemschutzgeräteträger 120 Euro
    -Maschinist 200 Euro
  2. Bei sonstigen Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Kreisebene eine Tagespauschale von 35 Euro.
  3. Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörige der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
  4. Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 Feuerwehrgesetz).

§ 3

Zusätzliche Entschädigung

  1. Die nachfolgend ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 Feuerwehrgesetz als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
    Jugendwart 360 Euro /Jahr
    Stellvertretender Jugendwart 180 Euro /Jahr
  2. Die nachfolgend ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Abs.1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:
    Feuerwehrkommandant Ressort 1 320 Euro /Jahr
    Feuerwehrkommandant Ressort 2 320 Euro /Jahr
    Feuerwehrkommandant Ressort 3 320 Euro /Jahr
    Feuerwehrkommandant Ressort 4 320 Euro /Jahr
    Gerätewart Magazin 190 Euro /Jahr
    Gerätewart Fahrzeuge 190 Euro /Jahr
    Gerätewart Atemschutz 190 Euro /Jahr
    Gerätewart Funk/Elektro 190 Euro /Jahr
    Stv. Gerätewarte, jeweils 95 Euro /Jahr
    Schriftführer 90 Euro /Jahr
    Kassier 90 Euro /Jahr

§ 4

Entschädigung für haushaltsführende Personen

Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) erhalten für das Zeitversäumnis eine Entschädigung entsprechend der § 1 und § 3. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 15,00 Euro je Stunde (Tagessatz 120 Euro) gewährt.

§ 5

Feuersicherheitsdienst

Für den Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag als Entschädigung ein Durchschnittssatz von 25 Euro gewährt.

§ 6

Erwerb des Führerscheines der Klasse C

  1. Dem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr werden die Kosten zum Erwerb des Führerscheines Klasse C von der Gemeindeverwaltung zu den Bedingungen des Absatzes 2 übernommen.
  2. Die Übernahme der Kosten wird nur gewährt, wenn der Feuerwehrausschuss die dienstliche Notwendigkeit zum Erwerb des Führerscheines der Klasse C feststellt. Der Feuerwehrangehörige muss sich zusätzlich für mindestens 10 Jahre schriftlich zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden sind die Kosten mit 1/10 pro Jahr zurückzuerstatten.

§ 7

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt zum 01.06.2024 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungssatzung vom 01. Januar 2014 außer Kraft.

Großbettlingen, den 13. Mai 2024

Christopher Ott

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Unser Blättle – Amtsblatt der Gemeinde Großbettlingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2024
von Gemeinde Großbettlingen
29.05.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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