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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (Feuerwehr-Entschädigungssatzung - FwES)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) - vom 15.12.2025...
Feuerwehr-Entschädigungssatzung

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) -


vom 15.12.2025 (zum 01.01.2026)


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Personen und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Satzung jeweils sinngemäß in männlicher, weiblicher und diverser Form.

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Auf Grund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 15.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§1

Entschädigung für Einsätze


(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 18,00 €.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Abs. 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.
(4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

§ 2

Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen


(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen und Verdienstausfall ein Durchschnittssatz von 18,00€ pro Stunde gewährt, soweit nicht eine Entschädigung nach § 2 Abs. 5 erfolgt.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird für folgende Aus- und Fortbildungslehrgänge eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt:

Truppmann, Teil 1 (Dauer 70 Std.) 230,00 €
Truppführerlehrgang (Dauer 35 Std.) 172,50 €
Maschinistenlehrgang (Dauer 35 Std.) 172,50 €
Sprechfunklehrgang (Dauer 16 Std.) 86,25 €
Atemschutzlehrgang (Dauer 25 Std.) 230,00 €
Jugendgruppenleiterlehrgang (Dauer 30 Std.)258,75 €.


(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom
Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes gilt für die Berechnung der Zeit der Beginn bzw. das Ende der Reise. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(4) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.
(5) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.

§ 3

Entschädigung für Brandsicherheitswachdienst


Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Abs. 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 15,00 € für jede volle Stunde ersetzt.

§ 4

Andere Wach- und Bereitschafts- sowie Sonderdienste


(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für angeordneten Wachdienst im Feuerwehrhaus auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 18,00 € für jede volle Stunde ersetzt.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die auf Anordnung Bereitschaftsdienst in der Gemeinde leisten, jedoch ohne Präsenzverpflichtung im Feuerwehrhaus, erhalten auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 18,00 € für jede volle Stunde ersetzt.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für angeordnete Sonderdienste auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 18,00 € für jede volle Stunde ersetzt.
(4) Wird während der Dienste nach Absatz 1 und 2 Einsatzdienst geleistet, bestehen die Entschädigungsansprüche nach § 1 Abs. 1 bzw. § 6 sowie § 4 Abs. 1 und 2 nebeneinander.

§ 5

Übungsdienst und Sitzungen


Für den Übungsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein einheitlicher Durchschnittssatz von 9,00 € pro Übung als Aufwandsentschädigung gewährt.
Für die Teilnahme an durch den Kommandanten einberufenen Sitzungen wird den durch den Kommandanten hinzugezogenen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Gemmrigheim, die nicht bereits eine Entschädigung nach § 7 erhalten, auf Antrag für Auslagen ein einheitlicher Durchschnittssatz von 18,00 € pro Sitzung als Aufwandsentschädigung gewährt.

§ 6

Entschädigung für haushaltsführende Personen


(1) Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt.
(2) Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen, werden als Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 18,00 € Stunde gewährt.

§ 7

Zusätzliche Entschädigung


(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Jugendfeuerwehrleiter720,00 €/Jahr
Stv. Jugendfeuerwehrleiter360,00 €/Jahr
Jugendgruppenleiter15,00 €/Übung



(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Abs. 2 FwG als Aufwandsentschädigung:

Feuerwehrkommandant 1.800,00 €/Jahr
Stv. Feuerwehrkommandant900,00 €/Jahr
Zugführer345,00 €/Jahr
Stv. Zugführer241,50 €/Jahr
Gruppenführer207,00 €/Jahr
Funkbeauftragter 126,50 €/Jahr
Schriftführer258,75 €/Jahr
Kassier258,75 €/Jahr
Atemschutzbeauftragter126,50 €/Jahr
Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit 126,50 €/Jahr
EDV-Beauftragter 126,50 €/Jahr
Kleiderwart230,00 €/Jahr
Bootswart 126,50 €/Jahr.
Gerätewart15,00 €/Stunde
Stv. Gerätewart15,00 €/Stunde



(3) Feuerwehrangehörige, die in der Gemeindefeuerwehr als Ausbilder angeordneten Aus- und Fortbildungsdienst leisten und nicht zum Personenkreis des Absatzes 1 zählen, erhalten auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 15,00 € für jede volle Stunde ersetzt.

§ 8

Antrag


(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.
(2) Den Anträgen im Sinne der § 1 Absatz 5 Satz 2, § 2 Absatz 4 Satz 2 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.

§ 9

Freiwilligkeitsleistungen


(1) Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit zu gewähren (§ 16 Abs. 7 FwG).
(2) Als Anerkennung für den geleisteten Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung erhalten Feuerwehrangehörige für 15 Jahre Feuerwehrdienst je einen Gutschein über Gutschein 50,00 € eines ortsansässigen Geschäftes.
(3) Als Anerkennung für den langjährig geleisteten Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung erhalten Feuerwehrangehörige für 25 Jahre Feuerwehrdienst je einen Gutschein über einen 12-tägigen Aufenthalt (11 Übernachtungen) für 1 Person im Feuerwehrhotel Titisee.
(4) Als Anerkennung für den langjährig geleisteten Feuerwehrdienst in der Einsatzabteilung erhalten Feuerwehrangehörige für 40 und 50 Jahre Feuerwehrdienst je zwei Gutscheine über einen 12-tägigen Aufenthalt (11 Übernachtungen) für 1 Person im Feuerwehrhotel Titisee.
(5) Scheidet ein Feuerwehrangehöriger nach mindestens 30 Jahren Feuerwehrdienst aus, so erhält dieser ein Weinpräsent. Der Bürgermeister übergibt dieses bei der Jahreshauptversammlung.
(6) Die Namen der Feuerwehrangehörigen, für die eine Freiwilligkeitsleistung nach den Absätzen 1 bis 5 in Frage kommt, ist dem Hauptamt der Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu übermitteln.

§ 10

Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17. Januar 2005 mit 1. Änderung am 11. Dezember 2006 und 2. Änderung am 12.12.2022 außer Kraft.


Gemmrigheim, den 15. Dezember 2025


gez. Dr. Jörg Frauhammer

Bürgermeister


Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anhang
Dokument
Erscheinung
exklusiv online
von Gemeinde Gemmrigheim
16.12.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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