Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat Gomaringen am 09.12.2025 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:
Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze, mit Ausnahme der Einsätze nach § 1 Absatz 2, auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 Euro. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für die Durchführung der Brandsicherheitswache nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz in Höhe von 14,00 Euro für jede volle Stunde ersetzt. Gleiches gilt für einen angeordneten Bereitschaftsdienst.
(3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(4) Dauert ein Einsatz über vier Stunden, hat der Angehörige der Gemeindefeuerwehr Anspruch auf einen als Aufwandsentschädigung gewährten Erfrischungszuschuss (§ 16 Absatz 1 Satz 4 FwG) als Baraufwendung, soweit dieser nicht beim Einsatz in Naturalien gewährt wird.
(5) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außerordentlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 1,50 € je zu entschädigende Stunde.
(6) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG).
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen, die nicht pauschal nach Absatz 5 erfasst sind, wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung ein Durchschnittssatz von 14,00 Euro (maximal 8 Stunden pro Tag) gewährt, wenn kein Verdienstausfall geltend gemacht wird.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der Aus- und Fortbildungsveranstaltung vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.
(4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Absatz 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
(5) Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:
| Truppmann Teil I | 150 € |
| Sprechfunk | 50 € |
| Truppführer | 100 € |
| Atemschutz | 100 € |
| Maschinist | 200 € |
| Sonstige Ausbildung | 14 €/Stunde (max. 8 Stunden) |
| Motorsägen-Lehrgang | 75 € |
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung:
| Entschädigungsauflistung | Entschädigung im Jahr |
| Kommandant | 2.320,00 € |
| 1. Stv. Kommandant | 1.020,00 € |
| 2. Stv. Kommandant | 820,00 € |
| Abt.-Kdt. Gom. (techn.) | 520,00 € |
| 1. Stv. Abt.-Kdt. Gom. (verw.) | 420,00 € |
| 2. Stv. Abt.-Kdt. Gom. (tech.) | 420,00 € |
| Abt.-Kdt. Sto. | 420,00 € |
| 1. Stv. Abt.-Kdt. Sto. | 340,00 € |
| Leiter Jugend-FW | 420,00 € |
| Stellv. Leiter Jugend-FW | 340,00 € |
| Schriftführer Gom. | 180,00 € |
| Schriftführer Sto. | 150,00 € |
| Kassenverwalter Gom. | 180,00 € |
| Kassenverwalter Sto. | 150,00 € |
| Medienbeauftragter Go/Sto. | 180,00 € |
| Gerätewart | 14,00 €/Stunde |
Die Pauschalen sind personenbezogen und werden immer am Ende eines Kalenderjahres ausbezahlt.
(2) Die Gerätewarte erhalten ein Stundenkontingent von 415 Stunden pro Jahr. Diese Stunden werden mit der Entschädigung nach § 3 (1) vergütet.
(3) Die erbrachten Stunden nach Absatz 2 werden der Gemeindeverwaltung schriftlich nachgewiesen.
(4) Die Entschädigung für die erbrachten Stunden nach Absatz 2 werden jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres ausbezahlt.
(5) Die Budgetverantwortung obliegt dem Kommandanten. Eine Überschreitung des Stundenkontingentes nach Abs. 2 ist nur in Ausnahmefällen durch Darlegung eines dringenden Grundes über den Kommandanten möglich.
(6) Sollten am Ende eines Haushaltsjahres mehr Stunden nach Abs. 2 in Anspruch genommen worden sein, so hat der Kommandant einen Vorschlag zur Deckung der erforderlich gewordenen Mittel an die Gemeindeverwaltung/Fachbereichsleitung I – Hauptverwaltung abzugeben.
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Absatz 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall ein Betrag von 87,-- € pro Ausbildungstag gewährt.
(1) Für die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gomaringen, welche zum Fahren der Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden sollen, können die Kosten des Führerscheinerwerbs von der Gemeinde Gomaringen ersetzt werden, sofern der Erwerb des Führerscheins hauptsächlich aufgrund der Feuerwehrtätigkeit erforderlich ist. Auf Antrag des Kommandanten bestätigt die Gemeindeverwaltung den Bedarf der Qualifizierung weiterer potenzieller Fahrzeugführer. Regelungen zum Kostensatz erfolgen in einer Vereinbarung zwischen ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gomaringen und der Gemeindeverwaltung.
(2) In der Regel können folgende Kosten für den Erwerb der Klassen BE sowie C auf Nachweis erstattet werden:
Der Nachweis zu den Kosten nach S. 1 ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Auf Vorschlag des Kommandanten kann im Einzelfall eine Abweichung von Nr. 1 bis 3 in S. 1 im Einvernehmen mit der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.
(3) Bei Erstattung der Kosten nach Abs. 1 erfolgt eine Verpflichtung des Feuerwehrangehörigen zum aktiven Feuerwehrdienst bei der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gomaringen auf 10 Jahre. Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf der 10 Jahre hat eine jahresanteilige Rückzahlung der erstatteten Kosten zu erfolgen.
(1) Als Anträge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweise über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.
(2) Den Anträgen im Sinne des § 1 Absatz 5 Satz 2, § 2 Absatz 4 Satz 2 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.
Die Gemeinde hat die Möglichkeit, den ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr finanzielle Unterstützung, insbesondere zur Erholung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit, zu gewähren (vgl. § 16 Absatz 7 FwG).
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Feuerwehr-Entschädigungssatzung vom 27.06.2023 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn die nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gomaringen, 09.12.2025
gez.
Steffen Heß
Bürgermeister