Aus den Rathäusern

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes...

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer
(Hebesatzsatzung)


Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Calw am 24. Oktober 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung


(1) Die Stadt Calw erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Calw und den
Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Calw.


§ 2 Steuerhebesätze


Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 495 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 480 v.H.,
2. für die Gewerbesteuer auf 410 v.H.
der Steuermessbeträge.


§ 3 Geltungsdauer


Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.


§ 4 Grundsteuerkleinbeträge


Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro
nicht übersteigt.


§ 5 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 25. Oktober 2024 in Kraft.


Calw, 25.10.2024


gez. Florian Kling
Oberbürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Calwjournal
Ausgabe 46/2024

Orte

Calw

Kategorien

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von Stadtverwaltung Calw
15.11.2024
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