Gemeinde Altdorf
Kreis Böblingen
vom 19. November 2024
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf am 19. November 2024 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde Altdorf erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
(2) Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Altdorf und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Altdorf.
Die Hebesätze werden festgesetzt:
1. | für die Grundsteuer | |
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 437 v.H. | |
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 152 v.H. | |
2. | für die Gewerbesteuer auf | 370 v.H. |
der Steuermessbeträge.
(1) Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
(2) Die Hebesätze für die Grundsteuer (§ 2 Nr. 1) gelten bis zum 31.12.2030 (Ende des Hauptveranlagungszeitraums).
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 06.12.2022 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder der*die Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Ausgefertigt:
Altdorf, den 20.11.2024
Erwin Heller
Bürgermeister
Grundsteuerreform zum 01.01.2025: Hebesatzänderung bei der Gemeinde Altdorf
Die Hebesatzsatzung der Gemeinde Altdorf wurde vom Gemeinderat in dessen Sitzung am 19.11.2024 beschlossen. Es wurden nachfolgende Hebesätze für die Grundsteuer festgelegt:
Grundsteuer A: Hebesatz 437 % (alt 360 %)
Grundsteuer B: Hebesatz 152 % (alt 370 %)
Hintergrundinformationen zur Grundsteuerreform:
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer gegen das Grundgesetz verstößt. Die bisherige Berechnung beruhte noch auf veralteten Wertverhältnissen. Baden-Württemberg hat im Jahr 2020 ein eigenes Landesgrundsteuergesetz erlassen.
Das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
Erster Schritt (Bewertungsverfahren): Die Finanzämter stellen den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
Berechnung des Grundsteuerwertes:
Grundstücksfläche x Bodenrichtwert= Grundsteuerwert
Zweiter Schritt: die Finanzämter berechnen auf Grundlage des Grundsteuerwerts den sogenannten Steuermessbetrag. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuermessbescheids.
Berechnung des Steuermessbetrags:
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl =Grundsteuermessbetrag
Diese beiden Bescheide wurden allen Steuerpflichtigen in den vergangenen Monaten direkt vom Finanzamt zugesandt.
Dritter und letzten Schritt: die Gemeinde berechnet die Grundsteuer, in dem sie den Steuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz in Höhe von 152 % (für die Grundsteuer B) bzw. 437 % (für die Grundsteuer A) multipliziert.
Berechnung der Grundsteuer:
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz der Stadt = Grundsteuerbetrag
Durch den Grundsteuerbescheid der Gemeinde wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Die Gemeinde ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) gebunden. Auf den darin festgesetzten Grundsteuermessbetrag wendet die Gemeinde ihren entsprechenden Hebesatz an.
Einwände gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen.
Eine Änderung des Messbescheids durch das Finanzamt zieht automatisch einen geänderten Grundsteuerbescheid der Gemeinde nach sich.
Sofern Sie gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Gemeinde Altdorf einzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass ein per einfacher E-Mail eingelegter Widerspruch nicht die Formvorschriften erfüllt und damit rechtsunwirksam ist. Zudem hat ein Widerspruch gegen einen Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Steuerbetrag trotzdem fristgerecht zu bezahlen ist.
Keine Erhöhung des Grundsteueraufkommens
Die Grundsteuerreform soll nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 führen. Die Hebesätze und das zu erwartende Grundsteueraufkommen wurde so zu kalkuliert, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist.
Die Aufkommensneutralität bezieht sich allerdings ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebung“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten. Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.