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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer 01.01.2026

Gemeinde Starzach Landkreis Tübingen S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Starzach ...
Unterschrift Bürgermeister

Gemeinde Starzach

Landkreis Tübingen

S A T Z U N G

über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Starzach

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Starzach am 30.06.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand

(1) Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

(2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

(3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Starzach steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in der Gemeinde Starzach hat.

§ 2

Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 4

Erhebungszeitraum; Entstehung der Steuer

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5

Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 €. Für das Halten eines Kampfhundesgemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 insgesamt 1.200,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1geltende Steuersatz für den zweiten und jeden „weiteren Hund“ auf 300,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 1.500,00 €. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Steuerfreie Hunde (§ 6) bleiben hierbei außer Betracht.

(3) Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich u. a. aus den Erkenntnissen und Feststellungen der Ortspolizeibehörde, gemäß der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde (PolVOgH) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Wird die „Verhaltensprüfung“ entsprechend der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde erbracht, so wird für diesen Hund der reguläre Steuersatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 erster Halbsatz angewendet.

(5) Die Steuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 2, 1. Halbsatz ermäßigt sich auf Antrag um 40,00 €, für Hunde, für die der Hundehalter einen Befähigungsnachweis für das Hund-Halter-Team in Form einer Begleithundeprüfung (BH), der Team-Test-Prüfung, der Nachweis über den Hundeführerschein (z. B. BHV + BZV) oder einer vergleichbaren Prüfung nach der Prüfungsordnung des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH) der Verwaltung ein entsprechender Nachweis vorlegt wird.

(6) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 6

Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen

(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

3. Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.

4. Hunden zu beruflichen Zwecken, wenn die dienstliche oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung besteht.

Einem Hund von jagdberechtigten Personen und Wildtierschützer/-innen sowie anerkannten Nachsucheführern für den die jagdliche Brauchbarkeit nachgewiesen wird, durch

> die Brauchbarkeitsprüfung eines Landesjagdverbandes oder

> eine entsprechende jagdliche Leistungsprüfung des Jagdgebrauchshundeverbandes (JGHV) oder

> die Anerkennung als Nachsuchehund durch den Landesjagdverband.

> Der Antragsteller muss im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheins sein. Die Steuerbefreiung endet mit Ablauf des Jahresjagdscheins.

> Der Tatbestand der Steuerbefreiung kann nicht ohne Antrag auf einen weiteren oder nachfolgenden Hund übertragen werden.

(2) Hunde, die bisher herrenlos waren und von einem dem Deutschen Tierschutzbund e. V. angegliederten Tierschutzverein übernommen wurden, werden von der Steuer ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt 50 % der in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Steuersätze. Der Nachweis ist durch Vorlage des Vermittlungsvertrags bei der Gemeinde zu erbringen.

§ 7

Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach§ 5 Abs. 6 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

(2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 3.

§ 8

Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

(2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern. Die Steuer für ein Kalenderjahr wird mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 15. Februar fällig.

(2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

(3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10

Anzeigepflichten

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Bei der Anmeldung von Hunden ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen. Auf Anforderung der Gemeinde ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

(2) Endet die Hundehaltung, ändert sich die Art der Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

(4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 11

Hundesteuermarken

(1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben.

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. Die Gemeinde Starzach kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.

(3) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

(4) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Gemeinde zurückzugeben.

(5) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr von 10,00 € ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Gemeinde zurückzugeben.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 9 oder 10 dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 16.10.2000 in der Fassung vom 20.01.2014 in Verbindung mit der Satzung zur Änderung in der Fassung vom 18.11.2024 außer Kraft.

Starzach, den 30.06.2025

Thomas Noé

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach§ 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Starzach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Starzach, den 30.06.2025

Thomas Noé

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Starzach Bote – Amtsblatt der Gemeinde Starzach
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Starzach
03.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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