Gemeinde Kirchentellinsfurt - Landkreis Tübingen - |
Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
vom 22.05.2025
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchentellinsfurt am 22.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
§ 2
Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
§ 4
Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer
§ 5
Steuersatz
§ 6
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL", „aG“ oder „H“ besitzen,
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
3. Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.
§ 7
Zwingersteuer
§ 8
Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen
§ 9
Festsetzung und Fälligkeit
§ 10
Anzeigepflichten
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 10 zuwiderhandelt.
§ 12
Übergangsbestimmung
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung einen Kampfhund im Sinne des § 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 14.11.1996 in der Fassung vom 27.09.2012 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kirchentellinsfurt, den 23.05.2025
Bernd Haug
Bürgermeister