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Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 22.05.2025

Gemeinde Kirchentellinsfurt - Landkreis Tübingen - Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 22.05.2025...

Gemeinde Kirchentellinsfurt

- Landkreis Tübingen -

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
vom 22.05.2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kirchentellinsfurt am 22.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Steuergegenstand

  1. Die Gemeinde erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

  2. Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

  3. Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Gemeinde Kirchentellinsfurt steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Kirchentellinsfurt hat.

§ 2

Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

  1. Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

  2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

  3. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

  4. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

  5. Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.


§ 3

Beginn und Ende der Steuerpflicht

  1. Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

  2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 4

Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

  1. Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

  2. Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

  3. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.



§ 5

Steuersatz

  1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 €. Für das Halten eines Kampfhundes gemäß Abs. 3 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 336,00 €. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

  2. Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 240,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 672,00 €. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Steuerfreie Hunde (§ 6) sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) bleiben hierbei außer Betracht.

  3. Kampfhunde sind solche Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Bullterrier, Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sowie Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espanol, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.

  4. Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache des Steuersatzes nach Abs. 1 Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 6

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL", „aG“ oder „H“ besitzen,

2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,

3. Hunden, die ausschließlich dem Schutz von Epileptikern oder Diabetikern dienen, wenn nachgewiesen wird, dass sie hierzu geeignet sind.



§ 7

Zwingersteuer

  1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 4 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer als gemeinnützig im Sinne von § 52 AO (Abgabenordnung) anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

  2. Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind sowie für die Zucht von Kampfhunden i. S. von § 5 Abs. 3.



§ 8

Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

  1. Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

  2. Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

    1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

    2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Gemeinde nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

    3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

  3. Für Kampfhunde im Sinne des § 5 Abs. 3 werden Steuervergünstigungen nicht gewährt.

§ 9

Festsetzung und Fälligkeit

  1. Die Hundesteuer wird für ein Kalenderjahr durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern. Die Steuer für ein Kalenderjahr wird mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 15. Februar fällig.

  2. In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

  3. Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.



§ 10

Anzeigepflichten

  1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden gemäß § 5 Abs. 3 ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzuzeigen.

  2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

  3. Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

  4. Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.



§ 11

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 10 zuwiderhandelt.

§ 12

Übergangsbestimmung

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung einen Kampfhund im Sinne des § 5 Abs. 3 im Gemeindegebiet hält, hat dies innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Satzung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 14.11.1996 in der Fassung vom 27.09.2012 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Kirchentellinsfurt, den 23.05.2025

Bernd Haug

Bürgermeister

Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt der Gemeinde Kirchentellinsfurt
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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