Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Weinsberg am 17. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
(1) Die Stadt Weinsberg erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z. B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z. B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
§ 3
Steuerbefreiungen
(1) Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind
§ 4
Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.
(2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wem eine Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 2 obliegt.
§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Geräts. Sie endet mit Ablauf des Tags, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.
(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
§ 6
Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage (Steuermaßstab)
(1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
(2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte – hat ein Gerät mehrere selbstständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.
§ 7
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1)
– aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von
§ 40 LGlüG: 20 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2)
mindestens 125 Euro
– aufgestellt an einem sonstigen in § 2 Abs. 1 genannten Aufstellungsort:
15 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse (Saldo 2),
mindestens 65 Euro
2. ohne Gewinnmöglichkeit und
– aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von
§ 40 LGlüG: 100 Euro
– aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 50 Euro
für jeden angefangenen Kalendermonat.
(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Geräts gemäß Absatz 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Geräts gemäß Absatz 1 Nr. 2 im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
(4) Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Absatz 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsorts nicht gegeben (z. B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstands für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
§ 9
Anzeigepflichten
(1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Geräts i. S. von § 2 Abs. 1 ist der Stadt Weinsberg innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Geräts im Sinne von § 6 Abs. 2 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
(3) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde/Stadt schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Steuererklärung
(1) Der Steuerschuldner hat der Stadt Weinsberg bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Kalendermonat je Spielgerät, mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind auf Anforderung alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Absatz 2 für den Meldezeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt.
(2) Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendervierteljahres als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für das Folgevierteljahr ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetags des Vorvierteljahres anzuschließen.
(3) Endet die Steuerpflicht vor Ablauf eines Kalendervierteljahres, ist die Steuererklärung gemäß Absatz 1 spätestens 10. Tage nach Ende der Steuerpflicht (§ 5 Abs. 1) der Stadt Weinsberg vorzulegen.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 9 Abs. 1 und 2 und den Meldepflichten nach § 10 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht nachkommt.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 1.1.2025 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 14.12.2010.
Weinsberg, 17.12.2024
Hannemann, Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs.2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.