Stadt Bad Wimpfen Landkreis Heilbronn
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24. Juni 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Bad Wimpfen betreibt Tageseinrichtungen für Kinder im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtungen. Weiteres regelt die Benutzungsordnung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Wimpfen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind die städtischen Kindergärten der Stadt Bad Wimpfen, die Kernzeitbetreuung und die Ferienbetreuung an der Ludwig-Frohnhäuser-Schule.
(2) Betreuungsformen in den Kindergärten sind:
a) Kurzer Vormittag
b) Langer Vormittag
c) Ganztagsbetreuung (Mo. bis Do., 7.00 – 16.00 Uhr bzw. freitags, 7.00 – 15.45 Uhr)
d) Ganztags-Mix (Mo. bis Mi., 7.00 – 16.00 Uhr und Donnerstag bis Freitag in der Form langer Vormittag)
(3) Die Ferienbetreuung an der Ludwig-Frohnhäuser-Schule ist von Mo. bis Fr. in den Schulferien
a) Betreuungszeit von 7.00 bis 14.00 Uhr
b) Betreuungszeit von 14.00 bis 16.00 Uhr
(4) Das Betreuungsjahr beginnt für die Leistungen aus Absatz 1 am 1.9. und endet mit dem 31.8.
§ 3
Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung.
(2) Das Benutzungsverhältnis sowie der Bezug des Mittagessens enden durch schriftliche Abmeldung, durch Ausschluss oder wenn das Kind von Amts wegen abgemeldet wird.
(3) Je Betreuungsjahr kann eine Änderung der Betreuungszeit beantragt werden. Bei einer kostenpflichtigen Beantragung der Änderung der Betreuungszeit von weiteren Änderungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 76,00 Euro erhoben.
§ 4
Benutzungsgebühren
(1) Für die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind jährlich für 12 Monate zu entrichten.
(2) Gebührenmaßstab ist
- der Umfang der Betreuungszeit
- die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren im Haushalt des Gebührenschuldners
- das Bruttojahreseinkommen der Sorgeberechtigten (Ganztagsbetreuung und Kernzeit)
- das Alter des Kindes
Bei wesentlicher Änderung des Bruttojahreseinkommens, bei Änderung der maßgeblichen Kinderanzahl oder der Betreuungszeit erfolgt eine Gebührenneufestsetzung. Der/Die Gebührenschuldner haben entsprechende Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Überprüfung, ob der Mitteilungspflicht nachgekommen wurde, ist jederzeit möglich.
(3) Die Benutzungsgebühren werden jeweils für einen vollen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben.
(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.
§ 5
Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben, sowie nach dem zu berücksichtigenden Bruttojahreseinkommen (Ganztagsbetreuung, Kernzeit). Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Maßgebend sind die Familienverhältnisse jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(2) Ist bei einer Familie ein Kind bereits über 18 Jahre alt, zählt es zu der Anzahl der Kinder im Haushalt des Gebührenschuldners, solange die Kindergeldberechtigung für dieses über 18 Jahre alte Kind gegeben ist.
(3) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gem. Absatz 1, ist die Änderung der Stadt Bad Wimpfen unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist, anzuzeigen.
Die Benutzungsgebühren werden ab Beginn des Kalendermonats neu festgesetzt, in dem die Änderung eingetreten ist. Hat eines der Kinder das 18. Lebensjahr vollendet, werden die Benutzungsgebühren ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung eingetreten ist. Dabei kann eine Neufestsetzung der Gebühren zugunsten des Gebührenschuldners nur drei Monate rückwirkend seit der Mitteilung erfolgen.
(4) Berechnungsgrundlage für das Bruttojahreseinkommen ist das Einkommen der Sorgeberechtigten des Vorjahres. Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft leben, werden wie Ehegatten behandelt. Bruttoeinkommen ist der jährliche Gesamtbetrag der positiven Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes, zuzüglich aller steuerfrei erklärten Einnahmen und pauschal versteuerten Arbeitslohn i.S. des Einkommensteuergesetzes sowie Unterhaltsleistungen. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften (Verlusten) ist nicht möglich.
(5) Die Gebühren für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren in den städtischen Kindergärten werden in der jeweiligen Betreuungsform auf die doppelte Gebühr des Betrags entsprechend der Staffelung nach Kindern festgesetzt. Davon ausgenommen sind Kinder, die zum Zwecke der Eingewöhnung unmittelbar vor Erreichung des dritten Lebensjahres zwei zusammenhängende Wochen den Kindergarten besuchen.
Die Gebühr „ab Vollendung des dritten Lebensjahres“ wird mit Beginn des Monats erhoben, in dem der dritte Geburtstag fällt.
Die monatliche Gebühr beträgt danach
a) in den städtischen Kindergärten:
ab 1.9.2025 | ab 1.9.2026 | |
1. Kurzer Vormittag (7.00 bis 12.30 Uhr) | ||
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 182,00 € | 187,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 141,00 € | 144,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 96,00 € | 99,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren | 32,00 € | 33,00 € |
2. Langer Vormittag (7.00 – 14.00 Uhr) | ||
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 232,00 € | 238,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 179,00 € | 184,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren | 123,00 € | 125,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren | 41,00 € | 42,00 € |
3. Ganztag Montag bis Donnerstag, 7.00 – 16.00 Uhr; Freitag 7.00 – 15.45 Uhr | ||
ab 1.9.2025 | ab 1.9.2026 | |
Einkommen bis 55 T€ | ||
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 335,00 € | 343,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 297,00 € | 304,00 € |
für ein Kind aus einer Familie ab 3 Kindern unter 18 Jahren | 262,00 € | 268,00 € |
Einkommen 55 T€ bis 90 T€ | ||
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 426,00 € | 436,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 388,00 € | 397,00 € |
für ein Kind aus einer Familie ab 3 Kindern unter 18 Jahren | 351,00 € | 359,00 € |
Einkommen über 90 T€ | ||
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 480,00 € | 492,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 435,00 € | 445,00 € |
für ein Kind aus einer Familie ab 3 Kindern unter 18 Jahren | 393,00 € | 402,00 € |
4. Ganztags-Mix Montag bis Mittwoch, 7.00 – 16.00 Uhr; Donnerstag bis Freitag, 7.00 – 14.00 Uhr | ||
ab 1.9.2025 | ab 1.9.2026 | |
Einkommen bis 55 T€ | ||
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 319,00 € | 327,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 275,00 € | 282,00 € |
für ein Kind aus einer Familie ab 3 Kindern unter 18 Jahren | 232,00 € | 236,00 € |
Einkommen 55 T€ bis 90 T€ | ||
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 374,00 € | 382,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 330,00 € | 337,00 € |
für ein Kind aus einer Familie ab 3 Kindern unter 18 Jahren | 285,00 € | 291,00 € |
Einkommen über 90 T€ | ||
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 406,00 € | 416,00 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren | 358,00 € | 366,00 € |
für ein Kind aus einer Familie ab 3 Kindern unter 18 Jahren | 311,00 € | 317,00 € |
5. Mittagessen in den Kindergärten
Der Kostenanteil für das Mittagessen im Gesamtbetrag aus 3. und 4. beläuft sich auf 64,00 € pro Monat.
Im Rahmen der Kindergärten mit verlängerter Öffnungszeit (langer Vormittag) wird eine warme Mahlzeit angeboten.
Soweit diese bestellt wird, wird ein Monatsbeitrag je Kind von 64 Euro erhoben.
Der Bezug und die Kündigung des Essens ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich.
b) Die Gebühren für die Kernzeitbetreuung werden wie folgt erhoben:
Bei voller Inanspruchnahme (bis zu 16,5 Stunden pro Woche) der Kernzeitbetreuung inklusive Mittagessen werden Gebührensätze erhoben:
Anzahl der Kinder | Bruttojahreseinkommen | |||||
unter 18 | ||||||
ab 1.9.2025 | ab 1.9.2026 | ab 1.9.2025 | ab 1.9.2026 | ab 1.9.2025 | ab 1.9.202 6 | |
bis 55.000 € | bis 90.000 € | über 90.000 € | ||||
1 | 214,00 € | 217,00 € | 244,00 € | 248,00 € | 267,00 € | 272,00 € |
2 | 183,00 € | 185,00 € | 214,00 € | 217,00 € | 231,00 € | 235,00 € |
ab 3 | 151,00 € | 153,00 € | 183,00 € | 185,00 € | 196,00 € | 199,00 € |
Darüber hinaus haben die Eltern die Möglichkeit – sofern sie nicht das komplette Pauschalangebot gebucht haben – block- bzw. stundenweise individuell zu buchen:
Bruttoeinkommen bis 55.000,- Euro | ab 1.9.2025 | ab 1.9.2026 |
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 1,81 € | 1,86 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern | 1,50 € | 1,54 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern | 1,16 € | 1,19 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern | 0,84 € | 0,86 € |
Bruttoeinkommen von 55.000 bis 90.000 € | ab 1.9.2025 | ab 1.9.2026 |
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 2,33 € | 2,40 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern | 2,00 € | 2,06 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern | 1,65 € | 1,70 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern | 1,32 € | 1,36 € |
Bruttoeinkommen über 90.000 Euro | ab 1.9.2025 | ab 1.9.2026 |
für ein Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 2,60 € | 2,67 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 2 Kindern | 2,24 € | 2,30 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 3 Kindern | 1,84 € | 1,89 € |
für ein Kind aus einer Familie mit 4 Kindern | 1,48 € | 1,52 € |
Übersteigen die Beträge aus individueller Buchung in einem Monat die Beträge bei voller Inanspruchnahme, so wird nur der Betrag für die volle Inanspruchnahme der Kernzeitbetreuung festgesetzt.
Das Mittagessen ist bei individueller Buchung extra zu buchen und kostet pro Essen/Kind 6,05 Euro. Für Kinder, welche die Betreuungszeit von 12.30 bis 14.00 Uhr in Anspruch nehmen, ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend.
Der Kostenanteil für das Mittagessen im Gesamtbetrag beläuft sich auf 95,00 € pro Monat.
c) Die Gebühren für die Ferienbetreuung werden wie folgt erhoben:
a) Betreuungszeit von 7.00 bis 14.00 Uhr 61 €/Betreuungswoche
zusätzlich zum Betreuungsentgelt wird ein Entgelt von 22 €/Woche für das Mittagessen erhoben.
b) Betreuungszeit von 14.00 bis 16.00 Uhr 17 €/Betreuungswoche
(6) Für den interkommunalen Kostenausgleich in der Kindergarten- und Krippenbetreuung werden die jeweils aktuellen Empfehlungen des Gemeindetags angewendet und Pauschalbeträge erhoben.
(7) Bei Fristversäumnis für die Abmeldung (§ 3 Abs. 3 der Benutzungsordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Wimpfen in der jeweils gültigen Fassung) ist die Gebühr für den Folgemonat in voller Höhe zu entrichten.
(8) In Fällen höherer Gewalt können durch Gemeinderatsbeschluss abweichende Gebührensätze festgelegt werden.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung besucht, sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung/Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraums, in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht, bzw. hierfür angemeldet ist.
(2) Die Gebühren aus § 5 Abs. 5 a) und b) entstehen zum 1. eines Kalendermonats und werden fällig am 15. eines Kalendermonats, an dem ein Kind die Betreuungseinrichtung besucht. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(3) Das Entgelt für die Ferienbetreuung ist am 15. des Kalendermonats, in dem die Ferienbetreuung das erste Mal in Anspruch genommen wird, in einem Betrag zur Zahlung fällig.
(4) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein Änderungsbescheid ergeht.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.9.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder (Kinderbetreuungsgebührenordnung) der Stadt Bad Wimpfen vom 24.6.2020 außer Kraft.
Hinweis
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Bad Wimpfen, 25.6.2025
Andreas Zaffran, Bürgermeister