Gemeinde Bodelshausen
72411 Bodelshausen
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bodelshausen

Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bodelshausen Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung...

Satzung über die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Bodelshausen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie des § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) und des § 90 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bodelshausen am 21. Januar 2025 folgende Satzung für die Benutzung und Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Bodelshausen beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Bodelshausen betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne von §1 Abs. 2 - 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind:

1. Regelkindergärten

Einrichtungen mit einer Betreuungszeit von insges. 32,5 Std/Woche am Vor- und Nachmittag für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

7.30 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr (Montag bis Donnerstag)

und 7.30 - 12.00 Uhr (Freitag)

2. Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten

Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von insgesamt 7 Stunden täglich und insgesamt 35 Std./Woche für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt:

7.00 - 14.00 Uhr oder 7.30 - 14.30 Uhr (Montag - Freitag)

3. Kindergärten mit durchgehend ganztägiger Betreuung

Einrichtungen mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 9,0 Stunden täglich und insgesamt 45 Std./Woche für Kinder im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt:

7.00 - 16.00 Uhr (Montag - Freitag).

4. Kinderkrippen mit verlängerten Öffnungszeiten

Einrichtungen für Kleinkindbetreuung für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 7 Stunden täglich und insgesamt 35 Std./Woche:

7.00 - 14.00 Uhr oder 7.30 - 14.30 Uhr (Montag - Freitag)

5. Kindertageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen

für Kinder im Alter von 2 bis 6 Jahren mit

5.1 verlängerten Öffnungszeiten:

mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 7 Stunden täglich und insgesamt 35 Std./Woche: 7.00 - 14.00 Uhr oder 7.30 - 14.30 Uhr (Montag - Freitag)

5.2 durchgehend ganztägiger Betreuung:

mit einer zusammenhängenden Betreuungszeit von 9,0 Stunden täglich und insgesamt 45 Std./Woche: 7.00 - 16.00 Uhr (Montag - Freitag).

(2) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

§ 3 Aufgaben der Einrichtung

(1) Die Gemeinde Bodelshausen unterhält folgende Kindertageseinrichtungen:

Kindertageseinrichtungen

Anzahl der Gruppen

(maximal)

Anmerkung

Kindergarten Achalmstraße

2

Kindergarten Bahnhofstraße

2

Kindergarten Daimlerstraße

2

Kinderhaus Oberwiesen

4

Kinderhaus Birkenweg

4

Krippengruppen

(2) Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördern sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags in den Einrichtungen orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik, an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung und an den Inhalten des Orientierungsplanes für Bildung und Erziehung für die baden-württembergischen Kindergärten. Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

§ 4 Aufnahme

(1) In die Kindergärten werden Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt, in die Kinderkrippe im Alter von 0 bis 3 Jahren aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.

(2) Die Gemeinde hat im Amt für Kinder, Jugend und Familie eine zentrale Anmeldestelle für ihre Kindertageseinrichtungen eingerichtet. Nach § 3 (2a) Kindertagesbetreuungsgesetz haben die erziehungsberechtigten Personen ihren Betreuungsbedarf mindestens ein halbes Jahr vor dem gewünschten Aufnahmedatum der Gemeinde mit Hilfe eines Anmeldebogens mitzuteilen.

(3) Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen betreut. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.

(4) Über die Aufnahme der Kinder entscheidet der Träger im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung. Die vom Träger erlassenen Vergabekriterien zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtungen sind zu beachten. Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Kindergarten besteht nicht.

(5) Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss die nach den maßgeblichen Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales vorgeschriebene Bescheinigung vorgelegt werden. Nach dem Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg (Kinderschutzgesetz Baden-Württemberg) sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, die Teilnahme ihrer Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen (U1 bis U 9) im Sinne der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (Kinder-Richtlinien) sicherzustellen.

(6) Nach § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) ist ab dem 1. März 2020 vor der Aufnahme eines Kindes in die Einrichtung ein Nachweis über bestehenden Masernschutz vorzulegen. Nach dem Masernschutzgesetz darf ein Kind, dass ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis vorlegt, nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut werden. Kinder, die am 1. März 2020 bereits in der Einrichtung betreut worden sind, haben einen Nachweis bezüglich des bestehenden Impfschutzes bis zum 31.12.2021 vorzulegen.

(7) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und des Nachweises über bestehenden Masernschutz.

(8) Es wird empfohlen vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

§ 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet.

(2) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen.

(3) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis beenden, wenn

  • die zu entrichtende Gebühr (Betreuung oder Verpflegung) für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wurde. Die Eltern werden bei diesem Mahnverfahren von der Gemeindeverwaltung über die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe des Landkreises (Betreuungsgebühr) und das Bildungs- und Teilhabepaket (Verpflegungsgebühr) informiert
  • das Kind länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlt.
  • zwischen Eltern/Erziehungsberechtigten und der Kindertageseinrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches weiterhin erhebliche, nicht ausgeräumte Auffassungsunterschiede bestehen.
  • das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt.

Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.

(4) Änderungen zur Betreuungsform (Regelzeitöffnungszeit, Verlängerte Öffnungszeit und durchgehend ganztägige Betreuung) sind zu folgenden Fristen möglich:

  • 01. Januar
  • 01. April
  • 01. Juli
  • 01. Oktober

Der Änderungsantrag muss fristgerecht spätestens zum

  • 01. Dezember (bei Änderung zum 01. Januar)
  • 01. März (bei Änderung zum 01. April)
  • 01. Juni (bei Änderung zum 01. Juli)
  • 01. September (bei Änderung zum 01. Oktober)

vorliegen. Der Träger behält sich Einzelfallentscheidungen vor.

§ 6 Besuch der Einrichtungen, Betreuungsangebote, Öffnungszeiten

(1) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die jeweilige Einrichtung regelmäßig besucht werden.

(2) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Einrichtungsleitung zu benachrichtigen.

(3) Die Einrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.

§ 7 Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass

(1) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekanntgegeben.

(2) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern hiervon rechtzeitig unterrichtet. Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

§ 8 Versicherung

(1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich gegen Unfall versichert

  • auf dem direkten Weg von und zur Einrichtung
  • während des Aufenthalts in der Einrichtung
  • während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes (Spaziergänge, Feste etc.).

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

(3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 9 Regelung in Krankheitsfällen

(1) Für Regelung in Krankheitsfällen, insbesondere zu Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren.

(2) Bei unspezifischen Erkältungskrankheiten, Fieber, Erbrechen, Durchfall, u.ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten.

(3) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung der Sorgeberechtigen oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Wiederverbreitung der Krankheit nicht zu befürchten ist.

(4) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer Infektionskrankheit muss die Leitung der Einrichtung innerhalb von 24 Stunden benachrichtigt werden (§ 34 IfSG).

§ 10 Aufsicht

(1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogischen Fachkräfte für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

(2) Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Fachkräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Auf dem Weg von und zur Einrichtung, sowie auf dem Heimweg, obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf.

(3) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z. B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigen aufsichtspflichtig, wenn vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

§ 11 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 12 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten. Der Monat August ist gebührenfrei.

(2) Gebührenmaßstab ist die Anzahl der belegten Betreuungsplätze.

(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben.

(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

§ 12 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach dem Umfang der Betreuungszeit, sowie nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben.

(2) In den Kindertageseinrichtungen werden innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten Betreuungszeiten angeboten.

(3) In den Kindertageseinrichtungen mit einer altersgemischten Gruppe wird die Gebühr nach Alter der Kinder in der Einrichtung erhoben:

Alter der Kinder

2 - 3 Jahre

Über 3 Jahre

bis zum Schuleintritt

Gebühr für altersgemischte Gruppe

wie für Kinderkrippe (sowohl verlängerte Öffnungszeit als auch durchgehend ganztägige Betreuung)

wie für Kindergärten (sowohl verlängerte Öffnungszeit als auch durchgehend ganztägige Betreuung)

(4) Für die Betreuung wird je Platz in der Kindertageseinrichtung folgende Gebühr erhoben:

Mit Wirkung ab 1. September 2025

Anzahl der Kinder unter

18 Jahren im Haushalt des betreuten Kindes

Betreuungszeiten

1 Kind

€/Monat

2 Kinder

€/Monat

3 Kinder

€/Monat

4 Kinder

€/Monat

5 und mehr Kinder

€/Monat

Regelkindergarten 32,5 Stunden/Woche

(§2 (1) Nr. 1)

Mo - Do:

07.30 - 12.00 Uhr

13.30 - 16.00 Uhr

Fr:

07.30 - 12.00 Uhr

188,60

145,30

99,80

33,80

Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten

35 Stunden/Woche

(§2 (1) Nr. 2)

Mo - Fr:

07.00 - 14.00 Uhr

oder

07.30 - 14.30 Uhr

203,50

156,60

107,70

36,20

Kindergarten

mit durchgehend

ganztägiger Betreuung

45 Stunden/Woche

(§2 (1) Nr. 3.1)

Mo - Fr:

07.00 - 16.00 Uhr

352,10

315,40

282,40

229,50

Kinderkrippe mit verlängerten Öffnungszeiten

35 Stunden/Woche

(§2 (1) Nr. 4.1)

Mo - Fr:

07.00 - 14.00 Uhr

oder

07.30 - 14.30 Uhr

514,00

382,00

258,00

102,00

(5) Wird der Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren nur zeitanteilig belegt (Platzsharing), bemisst sich die Gebühr nach dem Verhältnis der belegten Zeit zur Betreuungszeit nach § 2 Abs. 1.

(6) Werden in Kindertageseinrichtungen Mahlzeiten angeboten, wird zusätzlich zu den Gebühren nach Abs. 4 bis 7 eine Verpflegungsgebühr erhoben. Die Kosten für das Mittagessen werden vom Träger unverändert an die Sorgeberechtigten weiterberechnet. Sie sind identisch mit den Kosten, die vom Caterer/Lieferant an den Träger gestellt werden.

(7) Für die Ferienbetreuung während der Schließtage in den Sommerferien wird eine separate Gebühr erhoben. Die Teilnahme an der Ferienbetreuung ist nur für diejenigen Kinder möglich, die in dieser Zeit in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde angemeldet sind. Es können nur Kinder betreut werden, bei denen beide Erziehungsberechtigten beziehungsweise die oder der Alleinerziehende den Nachweis erbringen, dass sie in diesem Zeitraum arbeiten müssen. Das Angebot findet nur statt, wenn durchschnittlich mindestens 8 Plätze in diesem Zeitraum belegt werden. Die Anzahl der Plätze ist begrenzt.

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Antragsstellung. Die Anmeldung wird verbindlich, sobald der Elternbeitrag durch Überweisung an den Träger eingegangen ist. Dieser wird zum Zeitpunkt der Anmeldefrist fällig. Bei einer Absage erfolgt keine Erstattung. Bei einer Erkrankung werden unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die Gebühren zurückerstattet.

Die Höhe der Gebühr beträgt ¼ des Monatsbetrags pro Woche in der jeweiligen Betreuungsform und wird zum Zeitpunkt der Anmeldefrist im Gesamtbetrag zur Zahlung fällig.

(8) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Absatz 1, so wird die Benutzungsgebühr für den Kalendermonat erstmals neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde.

§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des in die Kinderbetreuung aufgenommenen Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 14 Entstehung/Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3) für den der Betreuungsplatz belegt ist.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum ersten Werktag des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3) fällig. Für den Monat der erstmaligen Belegung des Betreuungsplatzes wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht

§ 15 Elternbeirat

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. Hierzu wird auf die Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG verwiesen.

§ 16 Datenschutz

Auf die Regelungen der Datenschutzhinweise für die Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird verwiesen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher bestehenden Regelungen außer Kraft.

Bodelshausen, 22.01.2025

gez. Florian King

Bürgermeister

Heilungsregelung nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Bodelshausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt Gemeinde Bodelshausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 04/2025

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von Gemeinde Bodelshausen
24.01.2025
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