Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Pleidelsheim am 24.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Gemeinde Pleidelsheim erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2 Gebührenfreiheit
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.
Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde Wimsheim gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt sind und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach den Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird eine Verwaltungsgebühr nicht nach einer durchschnittlichen Zeitdauer bemessen, richtet sich die Gebühr nach den angebrochenen Zeiteinheiten (ZE). Eine Zeiteinheit beträgt 15 Minuten.
(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 5,00 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
(7) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 Euro. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
§ 5 Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs.5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des §4 Abs.4 Satz1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 6 Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Pleidelsheim kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 7 Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Pleidelsheim erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation
b) Reisekosten
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8 Umsatzsteuer
Sofern die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, wird zusätzlich zu den Gebühren noch die Mehrwertsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Pleidelsheim, den 24.07.2025
Ralf Trettner
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Wimsheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wurden.
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
Lfd. Nr. | Amtshandlung | Gebühr |
1. | Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz3 der Satzung) | 18,00 € / ZE. |
2. | Anträge | |
2.1 | Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist: | 18,00 € / ZE |
2.2 | Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung): bei Unzuständigkeit gebührenfrei | 18,00 € / ZE |
2.3 | Zurücknahme eines Antrags: | 18,00 € / ZE |
3. | Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche (mündliche Auskünfte sind gebührenfrei): | 18,00 € / ZE |
4. | Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen: | 18,00 € / ZE |
5. | Beglaubigung, Bestätigungen | |
5.1 | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln: Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz. | 4,00 € / Seite |
5.2 | Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite: | 4,00 € / Seite |
5.3 | Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite: | 4,00 € / Seite |
5.4 | Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde/Stadt selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 9) hinzu. |
6. | Bescheinigungen | |
6.1 | Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist): | 10,00 € |
6.2 | Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde/Stadt für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts (z. B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen). | |
7. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist: | 18,00 € / ZE: |
8. | Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, usw.): | |
8.1 | wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat: | 20,00 € / ZE. |
8.2 | bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung). | 20,00 € / ZE. |
9. | Schreibgebühren | |
9.1 | Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden / angefangene Seite DIN A4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet). | 8,00 € / Seite |
9.2 | Für Ablichtungen / Fotokopien (A4); Für größere Formate | 2,00 € / 1. Seite |
10. | Baugesetzbuch Die Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) ist gebührenfrei. | 20,00 € |
11. | Bauordnungsrecht | |
11.1 | Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO): | 0,05 % |
11.2 | Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO: | 0,05 % |
11.3 | Benachrichtigung der Angrenzer und Nachbarn (§ 55 LBO): | 8,00 € / Angrenzer |
12. | Bestattungsrecht | |
12.1 | Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz): | 20,00 € |
12.2 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung): | 20,00 € |
13. | Fischereischeine | |
13.1 | Erteilung von (Ersatz-)Fischereischeinen (§§ 31, 32 FischG): | |
13.1.1 | Jahresfischereischein: | 15,00 € |
13.1.2 | Fischereischein 5 Jahre: | 60,00 € |
13.1.2 | Fischereischein 10 Jahre: | 105,00 € |
13.1.3 | Jugendfischereischein: | gebührenfrei |
13.2 | Einziehung der Fischereiabgabe (§§ 35, 36 FischG) bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei): | 10,00 € |
14. | Fundsachen Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder | 8,00 € |
14.1 | Bei Sachen bis zu 500,00 € Wert: | 2,00 % |
14.2 | Bei Sachen über 500,00 € Wert: | 2,00 % von 500,00 € |
15. | Gewerbesachen | |
15.1 | Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO): | 15,00 € |
15.2 | Bestätigung gemäß § 33 c Abs. 3 GewO: | 50,00 € |
15.3 | Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs.1 GewO): | 50,00 € |
15.4 | Gestattungen gem. § 12 GastG | für 1.Tag: 15,00 € |
16. | Schriftliche Auskunft über Bodenrichtwerte | 8,00 € |
17. | Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren, je Person: | 30,00 € |
18. | Melderecht | |
18.1 | Auskünfte aus dem Melderegister | |
18.1.1 | einfache Auskunft (§ 44 BMG): | 8,00 € |
18.1.2 | elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 49 Abs. 3 BMG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 4 BW AGBMG): | 5,00 € |
18.1.3 | erweiterte Auskunft (§ 45 BMG): | 15,00 € |
18.1.4 | Gruppenauskunft (§§ 46, 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG), auch solche, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird: | 12,00 € / ZE. |
18.2 | Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG): | 16,00 € |
18.3 | Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde | |
18.3.1 | Einfache schriftliche Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BMG) je Bescheinigung: | 8,00 € |
18.3.2 | Erweiterte schriftliche Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 2 BMG) je Bescheinigung: | 10,00 € |
18.3.3 | Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung (werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte): | 12,00 € / ZE. |
18.4 | Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde: | 12,00 € / ZE. |
19. | Straßenrechtliche Sondernutzung Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus: | 25,00 € |
20. | Landesinformationsfreiheitsgesetz Zurverfügungstellen von Informationen (einschließlich Vorbereitungsarbeiten) durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei: | 18,00 € / ZE |