Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Neckarzimmern am 28.7.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde Neckarzimmern erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2
Gebührenfreiheit
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung,
g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
a) das Land Baden-Württemberg,
b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen sind, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstands zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstands nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach Zeiteinheiten die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Bei anderen Gebührenarten wird eine Gebühr nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) für die angefallene Arbeitszeit erhoben; die so ermittelte Gebühr darf maximal die Gebührenhöhe des entsprechenden Gebührentatbestands betragen. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Einbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
§ 5
Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrags nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die
Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 6
Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 7
Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation,
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 8
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 9
Schlussvorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2025 in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 4.12.2006 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Neckarzimmern, 28.7.2025
Christian Stuber, Bürgermeister
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Lfd. Nr | Gebührentatbestand | Gebührenvorschlag (gerundet) | |
1.1. | Allgemeine Verwaltungsgebühr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) | € 13,00 | je Viertelstunde |
1.2. | Bearbeitung von schriftlichen und mündlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. Dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrags (§ 4 Abs. 4 der Satzung) sowie die Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 5 der Satzung). Die Ablehnung eines Antrags wegen Unzuständigkeit ist gebührenfrei. | € 13,00 | je Viertelstunde |
1.3.1. | Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei | € 13,00 | je Viertelstunde |
1.3.2.1. | Auskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz in einfachen Fällen (§10 Abs. 3 LIFG). Mündliche Auskünfte und schriftliche Auskünfte mit einem Zeitaufwand von max. einer halben Stunde. | gebührenfrei | 0 |
1.3.2.2. | Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) mit mehr als einfachem Aufwand ohne Vorabinformation des Antragstellers (§10 Abs. 2 LIFG) Erteilung einer schriftlichen Auskunft sowie Einsichtnahme bei umfangreichem oder außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn Daten abgetrennt oder geschwärzt werden müssen. Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen darf ohne vorherige Information die Kosten von 200,- Euro nicht übersteigen. (Hinweis: Die Vorabinformation erfolgt gebührenfrei.) | € 13,00 | je Viertelstunde |
1.4. | Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen | € 13,00 | je Viertelstunde |
1.5. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist. | € 13,00 | je Viertelstunde |
2.1. | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrages beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobene Gebühr zum Ansatz. | € 8,80 | pro Fall |
2.2. | Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 9) hinzu. | € 4,00 | je Seite |
2.3. | Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 9) hinzu. | € 2,00 | je Seite |
2.4.1. | Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) | € 13,00 | je Viertelstunde |
2.4.2. | Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommens- und Körperschaftssteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Zuwendungsbestätigung). | gebührenfrei | 0 |
3.1.1. | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. für die erste Seite DIN A4 s/w | € 1,00 | für die erste Seite DIN A4 s/w |
3.1.2. | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. für jede weitere Seite DIN A4 s/w | € 0,50 | für jede weitere Seite DIN A4 s/w |
3.1.3. | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. für die erste Seite DIN A3 s/w | € 1,50 | für die erste Seite DIN A3 s/w |
3.1.4. | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. für jede weitere Seite DIN A3 s/w | € 1,00 | für jede weitere Seite DIN A3 s/w |
3.2.1. | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. für die erste Seite DIN A4 in Farbe | € 1,50 | für die erste Seite DIN A4 in Farbe |
3.2.2. | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. für jede weitere Seite DIN A4 in Farbe | € 0,80 | für jede weitere Seite DIN A4 in Farbe |
3.2.3. | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. für die erste Seite DIN A3 in Farbe | € 2,00 | für die erste Seite DIN A3 in Farbe |
3.2.4. | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen und Faxen) aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. für jede weitere Seite DIN A3 in Farbe | € 1,00 | für jede weitere Seite DIN A3 in Farbe |
4.1.1. | Anmeldung eines Gewerbes je anzumeldender Person | € 17,00 | pro anzumeldender Person |
4.1.2. | Ummeldung eines Gewerbes je umzumeldender Person | € 17,00 | pro umzumeldender Person |
4.1.3. | Abmeldung eines Gewerbes je abzumeldender Person | € 10,60 | pro abzumeldender Person |
4.2. | Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO) | € 13,00 | pro Fall |
4.3.1. | Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei einfache Auskunft | € 6,00 | pro einfache Auskunft |
4.3.2. | Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei als erweiterte Auskunft | € 13,00 | pro erweiterte Auskunft |
4.4. | Gestattungen gem. § 12 GastG bis zu vier Tagen je Tag | € 11,00 | pro Tag |
4.5. | Sperrzeitverkürzungen bei einzelnen Betrieben für einzelne Tage je Tag | € 11,00 | pro Tag |
4.6. | Erlaubnisse und Bestätigungen nach der Gewerbeordnung und nach Gaststättenrecht | € 13,30 | je Viertelstunde |
5.1. | Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) | € 19,00 | pro Fall |
5.2. | Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) | € 10,00 | pro Fall |
6.1. | Erteilung von Fischereischeinen, einschl. Ersatzfischereinscheinen (§§ 31,32 FischG): als Jahresfischereischein. Die Fischereiabgabe nach den geltenden Bestimmungen gem. LFischVO wird zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren erhoben | € 22,00 | pro Fall |
6.2. | Erteilung von Fischereischeinen, einschl. Ersatzfischereinscheinen (§§ 31,32 FischG): als Fischereischein auf Lebenszeit (für fünf oder zehn Jahre). Die Fischereiabgabe nach den geltenden Bestimmungen gem. LFischVO wird zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren erhoben | € 32,00 | pro Fall |
6.3. | Erteilung von Fischereischeinen, einschl. Ersatzfischereischeinen (§§ 31,32 FischG): als Jugendfischereischein (§ 32 FischG) bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres | gebührenfrei | pro Fall |
6.4. | Verlängerung Fischereischein auf Lebenszeit durch Einziehung der Fischereiabgabe einschließlich Eintrag im Fischereischein. Die Fischereiabgabe nach den geltenden Bestimmungen gem. LFischVO wird zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren erhoben | € 5,30 | pro Fall |
7.1. | Fundsachen: Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder bei Sachen bis zu 50,00 € Wert ohne erhöhten Platzbedarf | gebührenfrei | 0 |
7.2. | Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder bei Sachen über 50,00 € Wert oder mit erhöhtem Platzbedarf. Bei Fundtieren ggf. zusätzlich Ersatz der Kostenauslagen für Tierarzt, Tierheim o.Ä. | € 20,00 | pro Fall zzgl. ggf. Auslagen und sonst. Kosten |
8.1.1. | Erstellung einer einfachen Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 1 BMG) | € 6,00 | Pro Fall |
8.1.2. | Erstellung einer erweiterten Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 2 BMG) | € 10,00 | Pro Fall |
8.1.3. | Erstellung einer elektronischen Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 3 BMG) | gebührenfrei | 0 |
8.2.1. | Einfache Auskunft aus dem Melderegister (§ 44 Abs. 1 BMG) | € 6,10 | Pro Fall |
8.2.2. | Elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 44 BMG i.V.m. § 49 Abs. 3 BMG | € 5,00 | Pro Fall |
8.2.3. | Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 45 BMG) | € 12,00 | Pro Fall |
8.2.4. | Gruppenauskunft (§ 46 BMG) | € 13,00 | je Viertelstunde zzgl. Kostenersatz für Aufwand Rechenzentrum |
8.2.5. | Gruppenauskunft, die mithilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde (§ 46 BMG) | € 13,00 | je Viertelstunde zzgl. Kostenersatz für Aufwand Rechenzentrum |
8.3.1. | Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 34 BMG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 BMG) | gebührenfrei | 0 |
8.3.2. | Datenübermittlung, die mithilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde | € 13,00 | je Viertelstunde zzgl. Kostenersatz für Aufwand Rechenzentrum |
8.3.3. | Regelmäßige Datenübermittlung an den Beitragsservice von ARD und ZDF | € 13,00 | je Viertelstunde zzgl. Kostenersatz für Aufwand Rechenzentrum |
8.4. | Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG) | € 11,00 | je Bescheinigung |
8.5. | Mitteilung der Steueridentifikationsnummer (aus Datenschutzgründen ausschließlich Mitteilung auf schriftlichem Weg) | € 15,00 | Pro Fall |
8.6. | Erstellung einer Lebensbescheinigung (für Renten- und Pensionszwecke) | € 9,00 | Pro Fall |
8.7. | Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde. Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte. | € 13,00 | je Viertelstunde |
8.8. | Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde | € 13,00 | je Viertelstunde |
8.9.1. | die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung (§ 24 Abs. 2 BMG) | gebührenfrei | 0 |
8.9.2. | die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG), | gebührenfrei | 0 |
8.9.3. | die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 14, 15 BMG), | gebührenfrei | 0 |
8.9.4. | Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 32 Abs. 2 Satz 4 MG) | gebührenfrei | 0 |
8.9.5. | Einrichtung von Auskunftssperren (§ 51 BMG) | gebührenfrei | 0 |
9.1. | Befreiung im Gewässerrandstreifen (§ 68 b Abs. 7 WG) Sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine wasserrechtliche Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung auch baurechtliche Entscheidungen zu treffen oder werden Entscheidungen nach anderen Vorschriften durch die wasserrechtliche Entscheidung ersetzt, so sind zusätzlich die dafür vorgesehenen Gebühren zu erheben. | € 13,00 | je Viertelstunde |
9.2. | Erteilung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchVO | € 13,00 | je Viertelstunde |
9.3. | Auskünfte und Genehmigungen nach BImSchVO, NatSChG, BNatSchG, WHG und WG | € 13,00 | je Viertelstunde |
9.4. | Zurverfügungstellen von Umweltinformationen | € 13,00 | je Viertelstunde |
10.1. | Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus | € 13,30 | je Viertelstunde |
10.2. | Erlass von Verfügungen zur Gefahrenabwehr nach dem Polizeigesetz (PolG) | € 13,30 | je Viertelstunde |
10.3. | Erlass von Verfügungen nach der Polizeiverordnung für das Halten von gefährlichen Hunden (POlVOgH) | € 13,30 | je Viertelstunde |
10.4.1. | Plakatierungsgenehmigung Grundgebühr | € 13,30 | je Plakatierungsantrag |
10.4.2. | Plakatierungsgenehmigung Zusatzgebühr je Plakat | € 2,60 | je Plakat |
10.5. | Sonstige Amtshandlungen im Bereich des Ordnungsrechts | € 13,30 | je Viertelstunde |
10.6. | Vorprüfung verkehrsrechtliche Anordnung | € 13,30 | je Viertelstunde zzgl. ggf. Fahrtkosten |
11.1. | Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) | € 22,20 | je Negativzeugnis |
11.2. | Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO) | € 13,00 | je Nachbar zzgl. Zustellkosten 5,50 Euro |
11.3. | Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung bei Neubauten | € 13,00 | je Viertelstunde |
11.4. | Wegstreckenpauschale Für gebührenpflichtige öffentliche Leistungen nach dieser Gebührenordnung, die die Wahrnehmung eines Termins außerhalb der Dienststelle erforderlich macht, wird zzgl. zur jeweiligen Gebühr für die öffentliche Leistung für An- und Abfahrt je wahrgenommenem Außentermin eine Wegstreckenpauschale erhoben. | € 15,00 | je Termin |
12. | Auskunft aus dem Ortsarchiv zum Zwecke der Ahnenforschung | € 13,00 | je Viertelstunde zzgl. ggf. Kostenersatz für sonstigen Aufwand |
ebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.