Landkreis Reutlingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Wannweil am Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Wannweil erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung,
g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit
(a) das Land Baden-Württemberg,
(b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
(c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach Zeiteinheiten die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Bei anderen Gebührenarten wird eine Gebühr nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) für die angefallene Arbeitszeit erhoben; die so ermittelte Gebühr darf maximal die Gebührenhöhe des entsprechenden Gebührentatbestandes betragen. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a) Gebühren für Telekommunikation,
b) Reisekosten,
c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
(1) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührensatzung vom 24. Februar 1977 (mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Dr. Christian Majer
(Bürgermeister)
Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Nr. | öffentliche Leistung | Gebühr |
1 | Allgemeine Verwaltungsgebühr | 17,50 €/ZE |
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) | ||
unter anderem: | ||
- | Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist | |
- | Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 6 Satz 1 der Satzung) Bei Unzuständigkeit gebührenfrei. | |
- | Zurücknahme eines Antrags. | |
- | Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. | |
- | Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen. | |
- | Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist. | |
2 | Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen | |
2.1 | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften | 12,50 €/Fall |
2.2 | Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen | |
unter anderem: | ||
- | Amtliche Beglaubigung / Bestätigung der Übereinstimmung | |
von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift | ||
- | Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art | |
2.2a | für die erste Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung | 5,00 € |
2.2b | für jede weitere Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung | 2,00 € |
2.3 | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung | 18,50 €/Fall |
2.4 | Erklärung der Gemeinde über möglicherweise bestehende Beitragspflicht | 26,00 €/Fall |
3 | Fotokopien und Ausdrucke | |
3.1 | Fotokopien, Ausdrucke (Scannen, Mailen und Faxen) | |
3.1a | für die erste Seite | 5,50 € |
3.1b | für jede weitere Seite A4 sw | 1,00 € |
3.1c | für jede weitere Seite A4 farbig / A3 | 1,50 € |
3.2 | Ausdruck / Fotokopie / Digitale Kopie (Scannen & Mailen) von Bauakten und Planunterlagen | |
3.2a | Grundgebühr inkl. 1 Seite | 20,50 € |
3.2b | zzgl. Gebühr je weitere Seite | 2,50 € |
4 | Melderecht | |
4.1 | Auskünfte aus dem Melderegister | |
4.1.1 | einfache Auskunft | 10,00 €/Fall |
(§ 44 Abs. 1 BMG) | ||
4.1.2 | elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal | |
(§ 49 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4 BW AGBMG) | ||
***Die Gebühren werden direkt durch das Rechenzentrum erhoben*** | ||
4.1.3 | erweiterte Auskunft | 15,00 €/Fall |
(§ 45 Abs. 1 BMG) | ||
4.1.4 | Gruppenauskunft | 36,00 €/Fall |
(§ 46 Abs. 1, § 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG) | ||
4.2 | Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung | 15,00 €/Fall |
(§ 10 Abs. 3 KomWG) | ||
4.3 | schriftliche Meldebescheinigung | |
4.3a | einfach (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BMG) | 8,50 €/Fall |
4.3b | erweitert (§ 18 Abs. 2 BMG) | 13,50 €/Fall |
5 | Archivwesen | |
5.1 | allgemein öffentliche Leistung im Archivwesen | 18,50 €/ZE |
unter anderem: | ||
- | Inanspruchnahme zu privaten oder gewerblichen Zwecken | |
- | schriftliche Auskünfte sowie der dazu erforderlichen Ermittlungen | |
- | Ermittlung bestimmter Archivalien oder Sammlungsgegenstände | |
Hinzu kommen die entstehenden Kosten Dritter (z. B. bei Fotoreproduktionen) | ||
6 | Fischereischeine | |
Die Fischereiabgabe nach den aktuell gültigen Vorschriften wird neben der Verwaltungsgebühr für Fischereischeine erhoben. | ||
6.1 | Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen | |
(§§ 31,32 FischG) | ||
6.1.1 | Jahresfischereischein | 25,00 €/Fall |
6.1.2 | Fischereischein auf Lebenszeit | 35,50 €/Fall |
6.1.3 | Jugendfischereischein | 17,50 €/Fall |
6.2 | Einziehung der Fischereiabgabe (~Verlängerung) bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (§§ 35, 36 FischG) | 13,00 €/Fall |
(die erstmalige Einziehung ist bei der Erteilung des Fischereischeins enthalten) | ||
7 | Fundsachen | |
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder | ||
7.1 | bei Sachen bis zu 50 € Wert | gebührenfrei |
7.2 | bei Sachen über 50 € Wert | 10,00 €/Fall |
sowie Schlüssel für Schließanlagen, Eingangstüren und Kraftfahrzeuge | ||
8 | Bestattungsrecht | |
8.1 | Ausstellung eines Leichenpasses | 11,50 €/Fall |
(§§ 44 und 45 BestattG) | ||
8.2 | Ausstellung einer Urnenanforderung | 11,50 €/Fall |
8.3 | Anordnung der Bestattung | 17,50 €/ZE |
(§ 31 BestattG) | ||
9 | öffentliche Leistung im Kirchenaustrittsverfahren | 11,50 €/Person |
10 | Gewerberecht | |
10.1 | Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO) | |
10.1.1 | Gewerbeanmeldung | 46,00 €/Fall |
10.1.2 | Gewerbeabmeldung | 17,50 €/Fall |
10.1.3 | Gewerbeummeldung | 10,50 €/Fall |
10.2 | Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei | 10,50 €/Fall |
10.3 | allgemeine öffentliche Leistung im Gewerberecht | 16,00 €/ZE |
unter anderem: | ||
- | Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO) | |
- | Bestätigung zur Geeignetheit des Aufstellungsortes (§ 33 c Abs. 3 GewO) | |
- | Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs.1 GewO) | |
- | Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO) | |
- | Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO) | |
- | Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO (Zurschaustellung von Personen) | |
- | Öffentliche Bestellung von Versteigerern (§ 34 b Abs. 5 GewO) | |
- | Erlaubnis für das gelegentliche Feilbieten von Waren (§ 55 a Abs. 1 GewO) | |
- | Erteilung einer Spielerlaubnis gem. § 60 a Abs. 2 GewO | |
11 | Gaststättenrecht | |
11.1 | Gestattungen bis zu 4 Tagen | |
(§ 12 GastG) | ||
11.1a | für den ersten Tag | 24,00 € |
11.1b | für jeden weiteren Tag | 12,00 € |
11.2 | Sperrzeitverkürzung bei einzelnen Betrieben für einzelne Tage | 6,50 €/Fall |
13 | Baurecht | |
13.1 | Ausstellung eines Negativzeugnisses | 63,50 €/Fall |
(Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) nach § 28 Abs. 1 BauGB / § 29 Abs.6 Satz 10 WG / § 25 LWaldG | ||
13.2 | Entwässerungsgenehmigung | 227,50 €/Fall |
Abnahme und Prüfung der Grundstücksanlagen | ||
13.3 | Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | 21,00 €/Fall |
13.4 | Bearbeitung einer Baulasterklärung (inkl. Eintragung ins Baulastenverzeichnis) | 22,00 €/ZE |
13.5 | Beratung von Bauherren oder Planverfassern | 21,00 €/ZE |
14 | Straßenrechtliche Sondernutzung | |
14.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus | 67,00 €/Fall |
14.2 | Erlaubnis zur Aufstellung von Plakaten | 26,50 €/Fall |
Für örtliche Vereine werden keine Gebühren erhoben. | ||
Hinzu kommen ggf. Gebühren nach der Sondernutzungsgebührensatzung. | ||
15 | Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz | 19,00 €/ZE |
Bei Kosten von über 200 € ist der Antragsteller vorab gebührenfrei zu informieren, damit dieser ggf. die Weiterverfolgung des Antrags erklärt. | max. 500 € |
16 | Polizei- und Ordnungsrecht | |
16.1 | Allgemeine öffentliche Leistung im Polizei- und Ordnungsrecht | 20,00 €/ZE |
unter anderem: | ||
- | Verfügungen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung | |
- | Erteilung von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten | |
- | Erteilung von Auflagen bei Prüfung von polizeirechtlich relevanten Veranstaltungen | |
- | Ausnahmen vom Schutz der öffentlichen Sicherheit gegen umweltschädliches Verhalten | |
- | Entfernung, Verwahrung und Verwaltung von Fahrzeugen, die nicht ordnungsgemäß aufgestellt, insbesondere abgemeldet sind | |
- | Befreiungen nach dem Feiertagsrecht | |
- | öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffgesetz | |
16.2 | Maßnahmen bezüglich auffälliger Tiere bzw. nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde | 161,00 €/Fall |