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Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 01.07.2025

Gemeinde Altdorf Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 01.07.2025 Aufgrund...
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Gemeinde Altdorf

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 01.07.2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Altdorf in seiner öffentlichen Sitzung am 01.07.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde Altdorf erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde Altdorf.

§ 2

Gebührenfreiheit

(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:

a. Gnadensachen,

b. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,

c. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,

d. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,

e. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,

f. die behördliche Informationsgewinnung,

g. Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.

(2) Von der Entrichtung der Gebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:

a. das Land Baden-Württemberg,

b. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,

c. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,

a. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,

b. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde Altdorf gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder

c. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit benannt sind und für die keine Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben.

(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festgelegt.

(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4) Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr entweder nach der durchschnittlichen Bearbeitungszeit (je Vorgang) oder sie wird in Zeiteinheiten (ZE) gemessen. Eine ZE beträgt 15 Minuten (mit Ausnahme 10.3 Scans oder Kopien aus Bauakten, Plänen etc.: hier 5 Minuten). Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min. / bzw. 2:30 Min) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzurunden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min. / bzw. 2:31 Min) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden.

(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach ZE die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.

(6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist der Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

§ 5

Umsatzsteuer

Sofern die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, nach § 2b UstG umsatzsteuerpflichtig sind, wird ab Anwendungsbeginn zu diesen Gebühren zusätzlich der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz erhoben.

§ 6

Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.

§ 7

Entstehung der Gebühr

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.

§ 8

Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.

(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde Altdorf kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.

(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.

§ 9

Auslagen

(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde Altdorf erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere

a. Gebühren für Telekommunikation

b. Reisekosten

c. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen

d. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung

e. Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen

f. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.

g. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

§ 10

Schlussvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am 07.07.2025 in Kraft.

(2) Zu gleicher Zeit treten die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) vom 30.10.2007 (jeweils mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Altdorf, den 02.07.2025

Erwin Heller

Bürgermeister

Gebührenverzeichnis der Gemeinde Altdorf

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Stand 01.07.2025)

Lfd. Nr.Öffentliche LeistungGebühr
1.Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)18,50 € / ZE
2.Anträge
2.1Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist18,50 € / ZE
2.2Ablehnung eines Antrages usw.
Bei Unzuständigkeit gebührenfrei
18,50 € / ZE
2.3Zurücknahme eines Antrags
Gebührenfrei, wenn mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen wurde.
18,50 € / ZE
3.Befreiung
(Ausnahmebewilligung, Dispens)
von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen
18,50 € / ZE
4.Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen
und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist18,50 € / ZE
5.Auskünfte
insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme ihn solche
Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei
18,50 € / ZE
6.Rechtsbehelfe (Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.)
6.1Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat22,50 € / ZE
6.2Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen1⁄2 der Gebühr nach 6.1
7.Auskünfte nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen darf ohne vorherige Information die Kosten über 200 Euro nicht übersteigen.
7.1Bearbeitung von Auskunftsersuchen20,50 € / ZE
8.Beglaubigungen / Bestätigungen
8.1Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln. Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz.11,50 € / Vorgang
8.2Amtliche Beglaubigung / Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite5,50 € / Vorgang
Gebührenfrei: Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommens- und Körperschaftsteuerrechts ausstellt (Spendenbescheinigung)
gilt nicht für öffentliche Beglaubigungen
9.Bescheinigungen
9.1Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art, auch Zweit- und Mehrausfertigungen von Bescheiden (Grundsteuer, Hundesteuer, Wasser- und Abwassergebührenabrechnungen etc.)31,00 € / Vorgang
10.Anfertigung von Kopien
10.1DIN A4 – je Seite1,50 €
10.2DIN A3 – je Seite2,50 €
10.3Scans (z.B. zum Versand via E-Mail) oder Fotokopien aus Bauakten, Plänen oder Ausdrucke digitaler Flächenkarten/-daten (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan etc.) – hier 5 min je ZE –4,50 € / ZE
11.Baugesetzbuch
11.1Ausstellung eines Negativzeugnisses (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) 43,00 € / Vorgang
11.2Sanierungsrechtliche Genehmigung25,50 € / Vorgang
12.Bauordnungsrecht
12.1Bearbeitung einer Baulast – Übernahmeerklärung (inkl. Eintragung ins Baulastenverzeichnis)100,00 € / Vorgang
12.2Genehmigung von Entwässerungsanlagen oder der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage30,00 € / Vorgang
12.3Schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis (je Baulast und Flurstück)28,00 € / Vorgang
12.4Abnahme von Kontrollschächten durch Wassermeister19,50 € / ZE
13.Öffentliche Sicherheit und Ordnung
13.1unter anderem:
- Verfügungen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Ausnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit gegen umweltschädliches Verhalten
- Maßnahmen bezüglich Polizeiverordnung gefährlicher Hunde
18,00 € / ZE
14.Feiertagsrecht
14.1Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes36,00 € / Vorgang
14.2Befreiung von Bestimmungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage36,00 € / Vorgang
15.Ladenöffnungsgesetz
15.1Offenhaltung von Verkaufsstellen an Sonntagen 36,00 € / Vorgang
16.Standesamt / Bestattungsrecht
16.1Öffentliche Leistungen im Kirchenaustrittsverfahren34,50 € / Vorgang
16.2Ausstellung eines Leichenpasses23,00 € / Vorgang
16.3Ausstellung einer Urnenanforderung40,00 € / Vorgang
16.4Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattungen 28,50 € / Vorgang
16.5Anordnung der Bestattung 18,00 € / ZE
17.Fundsachen
17.1Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
17.1.1größere, klobige Gegenstände (z.B. Fahrräder) 35,00 € / Vorgang
17.1.2Sonstiger Gegenstand 17,50 € / Vorgang
18.Meldewesen
18.1Auskünfte aus dem Melderegister
18.1.1Einfache Auskunft 11,50 € / Vorgang
18.1.2Erweiterte Auskunft17,50 € / Vorgang
18.1.3Gruppenauskunft52,50 € / Vorgang
18.2Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung29,00 € / Vorgang
18.3Meldebescheinigung
18.3.1Einfache Meldebescheinigung11,50 € / Vorgang
18.3.2Erweiterte Meldebescheinigung17,50 € / Vorgang
18.3.3internationale erweiterte Meldebescheinigung 17,50 € / Vorgang
18.4Ausstellung Lebensbescheinigung (unter anderem: für ausl. Renten- und Pensionszwecke)14,00 € / Vorgang
18.5Sonstige öffentliche Leistungen der Meldebehörde17,50 € / ZE
gebührenfrei sind:
- Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Inland
- die Eintragung einer Auskunftssperre
- die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung
- die Auskunft an den Betroffenen
- die Berichtigung und Ergänzung, Löschung von Daten des Melderegisters
- die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte
- die Einrichtung von Übermittlungssperren
19.Gewerberecht
19.1Erteilung einer Empfangsbescheinigung
19.1.1Gewerbeanmeldung34,00 € / Vorgang
19.1.2Gewerbeum-, -abmeldung17,00 € / Vorgang
19.2Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister
19.2.1Einfache Auskunft17,00 € / Vorgang
19.2.2Erweiterte Auskunft 22,50 € / Vorgang
19.3Sonstige öffentliche Leistungen im Gewerberecht 18,00 € / ZE
20.Fischerei
Zusätzlich ist für jedes Jahr eine Fischereiabgabe in Höhe von (aktuell) 12 Euro zu zahlen. Diese Abgabe gilt nicht für den Jugendfischereischein.
20.1Ausstellung eines Fischereischeins auf Lebenszeit23,00 € / Vorgang
20.2Ausstellung eines Jahresfischereischeins23,00 € / Vorgang
20.3Ausstellung eines Jugendfischereischeines23,00 € / Vorgang
20.4Ausstellung eines Ersatzfischereischeines23,00 € / Vorgang
20.5Verlängerung eines Fischereischeins 17,50 € / Vorgang
21.Straßenrechtliche Sondernutzung
21.1Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus 34,50 € / Vorgang
22.Gaststättenrecht
22.1Gestattungen bis zu 4 Tagen
22.1.1Gestattung für einen Tag33,50 € / Vorgang
22.1.2für jeden weiteren Tag1/2 der Gebühr nach 22.1.1
22.2Zulassung von Ausnahmen von Sperrzeitvorschriften für einzelne Betriebe/Veranstalter35,50 € / Vorgang
23.Plakatierung
23.1Erlaubnis zur Plakatierung 33,50 € / Vorgang
23.2Entfernung der Plakate
zzgl. Auslagen Bauhof
21,50 € / Vorgang
24.Sprengstoffangelegenheiten
24.1Ausnahmegenehmigung zum Abbrennen eines Kleinfeuerwerks (pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2) außerhalb der Zeit von Silvester35,50 € / Vorgang
25.Abnahme von Baustellen im Straßenraum (öffentliche Flächen)
25.1Abnahme von Baustellen im Straßenraum (öffentliche Flächen)19,50 € / ZE

Anhang
Dokument
Erscheinung
Altdorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
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