Gemeinde Gomaringen
72810 Gomaringen
Aus den Rathäusern

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 25.03.2025

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz)...

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 25.03.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz


Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

a. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
b. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

a. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
b. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. Hierunter versteht man insbesondere die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei
Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.


(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

1. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.1 für einen Einzelfall 7,50 €
1.2 für eine Dauerzulassung
- höchstens 5 Jahre 38,00 €

2. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
- höchstens für 5 Jahre 5,-- bis 10,-- €
für sonstige gewerbliche Tätigkeit 5,-- bis 10,-- €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1. für die Erdbestattung
1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
1.1.1 im Einzelgrab 772,00 €
1.1.2 im doppelbreiten Grab – Erst-/Zweitbelegung 772,00 €
1.1.3 im doppeltiefen Grab – Erst-/Zweitbelegung 846,00 €
1.2 von Personen unter 10 Jahren 356,00 €
1.3 von Tot-/Fehlgeburten, Ungeborene 171,00 €
1.4 ein Zuschlag zu 1.1-1.3 für Bestattungen an Samstagen 30,00 €
1.5 ein Zuschlag für Bestattungen außerhalb der lfd. Gräberreihen 137,00 €


2. für die Feuerbestattung
2.1 für die Beisetzung im Urnengrab 487,00 €
2.2 für die Beisetzung im Urnenwandgrab 360,00 €
2.3 ein Zuschlag zu 2.1-2.2 für Beisetzungen an Samstagen von 30,00 €
2.4 ein Zuschlag für Bestattungen außerhalb der lfd. Gräberreihen 137,00 €


3. für die Benutzung der Leichenhalle
3.1 bis zu 24 Stunden 75,00 €
3.2 über 24 Stunden 241,00 €

Überlassung an Pers.
nach § 1 (1) Friedhofsordnung
Überlassung an Auswärtige

4. Für die Überlassung eines
4.1 Reihengrabes
4.1.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.604,00 €3.857,00 €
4.1.2 für Personen unter 10 Jahren1.210,00 €1.274,00 €
4.1.3 für Tot-/Fehlgeburten 1.090,00 € 1.147,00 €
Ungeborene
4.2 Rasenreihengrabes 2.916,00 € 4.319,00 €
4.3 anonymen Reihengrabes2.926,00 €4.180,00 €
5. Für die Überlassung eines
5.1 Urnenerdgrabes
5.1.1 Urnenreihengrab 1.682,00 €2.243,00 €
5.1.2 Urnenrasengrab1.676,00 € 2.393,00 €
5.1.3 Baum-Urnengrab1.113,00 €2.022,00 €
5.1.4 im Urnengemeinschaftsgrabfeld1.106,00 € 1.924,00 €
5.1.5 im Urnenfeld „RS“ – Urnenreihengrab 1.679,00 € 1.767,00 €
5.2 Urnenwandgrabes
5.2.1 Urnenwandreihengrab1.521,00 € 1.900,00 €
5.2.2 anonymes Urnenwandgrab1.106,00 € 1.769,00 €
6. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
6.1 Erd-Wahlgrab
6.1.1 doppelbreit
6.1.1.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts9.721,00 € 10.801,00 €
6.1.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass
der Zweitbelegung nach § 13 Abs. 7
pro Jahr der Verlängerung
237,00 € 263,00 €
6.1.2 doppeltief
6.1.2.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts8.652,00 €9.107,00 €
6.1.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass
der Zweitbelegung nach § 13 Abs. 7
pro Jahr der Verlängerung
203,00 € 213,00 €
6.2 Rasenwahlgrab
6.2.1 doppelbreit
6.2.1.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts 11.192 €12.435,00 €
6.2.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass
der Zweitbelegung nach § 13 Abs. 7
pro Jahr der Verlängerung
274,00 €303,00 €
6.2.2 doppeltief
6.2.2.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts9.029,00 €10.031,00 €
6.2.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass
der Zweitbelegung nach § 13 Abs. 7 –
pro Jahr der Verlängerung
225,00 € 236,00 €
6.3 Urnen-Wahlgrab
6.3.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts
6.3.1.1 im Urnengrabfeld5.342,00 €5.622,00 €
6.3.1.2 im Urnenbaumgrabfeld3.051,00 €4.881,00 €
6.3.1.3 im Urnengrabfeld „RS“ – Urnenwahlgrab4.339,00 €4.567,00 €
6.3.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass
der Zweit-/Drittbelegung nach § 13 Abs. 7
pro Jahr der Verlängerung
6.3.2.1 im Urnengrabfeld 146,00 €182,00 €
6.3.2.2 im Urnenbaumgrabfeld95,00 €157,00 €
6.3.2.2 im Urnenfeld „RS“ – Urnenwahlgrab 145,00 €152,00 €
6.4 Urnenwand-Wahlgrab
6.4.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts3.710,00 € 4.637,00 €
6.4.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass
der Zweit-/Drittbelegung nach § 13 Abs. 7 –
pro Jahr der Verlängerung
120,00 €149,00 €

Bestattungen, Grabüberlassungen und die Verleihung von Grabnutzungsrechten ab Inkrafttreten der Satzung für Todesfälle, die vor der Beschlussfassung des Gemeinderats zur Änderung der Satzung eingetreten sind, werden nach der bisherigen Gebührensatzung vom 30.04.2019 veranlagt, es sei denn, es handelt sich um Gebührentatbestände, für die die bisherige Gebührensatzung keine Sätze festgesetzt hat.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 30.04.2019 tritt mit Ablauf des 31.03.2025 außer Kraft.


Gomaringen, den 25.03.2025

gez. Heß


Steffen Heß
Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Gomaringen
Ausgabe 14/2025

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Gomaringen

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05.04.2025
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