
Gemeinde Gärtringen
Landkreis Böblingen
SATZUNG
ÜBER DIE ERHEBUNG GEBÜHREN FÜR ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN
(VERWALTUNGSGEBÜHRENSATZUNG)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gärtringen am 02.12.2025 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung) als Neufassung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde Gärtringen erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben
Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
§ 2
Gebührenfreiheit
(1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen:
a) Gnadensachen,
b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes,
c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit,
d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung,
e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte,
soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist,
f) die behördliche Informationsgewinnung,
g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
(2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit:
a) das Land Baden-Württemberg,
b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen, des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen.
(3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist,
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 5 Euro bis 5.000 Euro zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 15 Euro, erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz
(UVwG) erfolgen sollte.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 15 Euro. Eine Gebühr kann in Fällen
nach Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistungen nach Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte.
§ 5
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe, sobald die Gemeinde Gärtringen die Regelungen des § 2b Umsatzsteuergesetz anwendet.
§ 6
Entstehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
(2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung.
§ 7
Fälligkeit, Zahlung
(1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig.
(2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen
behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
§ 8
Auslagen
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen.
Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
(a) Gebühren für Telekommunikation,
(b) Reisekosten,
(c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
(d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
(e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
(f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
(3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 10.10.1991, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23.06.2021 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Ausgefertigt!
Gärtringen, den 03.12.2025
Bürgermeisteramt
gez.
Riesch
Bürgermeister
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung)
Verwaltungsgebührenverzeichnis It. § 4 Abs. 1
Lfd. Nr. | Amtshandlung | Verwaltungsgebühr |
1 | Allgemeine Verwaltungsgebühr | |
(§ 4 Abs. 1 S. 3 der Satzung) | 5,- € bis 5.000,- € | |
2 | Anträge | |
2.1 | Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dgl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. | 5,- € bis 500,- € |
2.2 | Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 S. 1 der Satzung). Bei Unzuständigkeit gebührenfrei | 1/10 bis zur vollen Gebühr mind. 10,- € |
2.3 | Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 5 S. 1 der Satzung) | 1/10 bis zur vollen Gebühr mind. 10,- € |
3 | Auskünfte | |
insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche (mündliche Auskünfte sind gebührenfrei) | 5,- € bis 100,- € | |
4 | Befreiung | |
(Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen | 10,- € bis 750,- € | |
5 | Beglaubigungen, Bestätigungen | |
5.1 | Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln. Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz. | jede Beglaubigung 15,- € inkl. Kopie bis 3-seitig (jede weitere Seite 1,- €) |
5.2 | Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite | jede Beglaubigung 15,- € inkl. Kopie bis 3-seitig (jede weitere Seite 1,- €) |
6 | Bescheinigungen | |
6.1 | Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) | 5,- € bis 75,- € |
6.2 | Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z.B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen) | gebührenfrei |
7 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen | |
Konzessionen, Bewilligungen und dgl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist | 10,- € bis 750,- € | |
8 | Rechtsbehelfe | |
(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.) | ||
8.1 | Wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat | 50,- € bis 500,- € |
8.2 | Bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 S. 3 der Satzung) | 1/10 der Gebühr nach 8.1; mind. 30,- € |
9 | Schreibgebühren | |
9.1 | Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (oder Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird miteingerechnet) | |
9.1.1 | Für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefasst sind | 10,- € |
9.1.2 | Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind | 20,- € |
9.2 | Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben | |
9.2.1 | Bei einem Format bis zu DIN A 3 | |
für die erste Seite für jede weitere Seite | sw: 1,50 €, farbig 2,- € sw: 1,- €, farbig 1,50 € | |
10 | Baugesetzbuch | |
10.1 | Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB und nach § 29 Abs. 6 S. 10 WG (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) | Bis 250.000 €: 50,- € 251.000 – 750.000 €: 75,- € Ab 751.000 €: 150,- € |
11 | Bauordnungsrecht | |
11.1 | Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO) | 0,5 vom Tsd. der Baukosten bzw. Abbruchkosten mind. 75,- € |
11.2 | Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO | 0,5 vom Tsd. der Baukosten bzw. Abbruchkosten mind. 75,- € |
11.3 | Angrenzerbenachrichtigung im Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO) | 50,- € je zu benachrichtigendem Angrenzer, max. 200,- € |
11.4 | Hausnummernzuteilung | 50,- € |
11.5 | Beurkundung Baulast | 135,- € |
12 | Bestattungsrecht | |
12.1 | Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 BestattG) | 55,- € |
12.2 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BestattVO) | 55,- € |
12.3 | Urnenanforderung | 45,- € |
13 | Fischereischeine | |
13.1 | Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen (§§ 31, 32 FischG) | |
13.1.1 | Ausstellen eines Jahresfischereischeines | 30,- € |
13.1.2 | Ausstellen eines Fischereischeines auf Lebenszeit | 150,- € |
13.1.3 | Ausstellen eines Jugendfischereischeines | 15,- € |
13.2 | Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei) | 15,- € |
14 | Fundsachen | |
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder | ||
14.1 | Bei Sachen bis zu 500 € Wert | 10,- € |
14.2 | Bei Sachen über 500 € Wert | 15,- € |
15 | Gewerbesachen | |
15.1 | Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO): Gewerbean-,-ab- und Ummeldungen | 55,- € |
15.2 | Erteilung von Auskünften aus der Gewerberegister: | 30,- € |
16 | Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren | |
je Person | 75,- €; Schüler und Studenten: 50,- € | |
17 | Melderecht | |
17.1 | Auskünfte aus dem Melderegister | |
17.1.1 | Einfache Auskunft (§ 44 BMG) | 20,- € |
17.1.2 | Elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 49 Abs. 3 BMG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 4 BW AGBMG) | 5,- € |
17.1.3 | Erweiterte Auskunft (§ 45 BMG) | 35,- € |
17.1.4 | Gruppenauskunft (§§ 46, 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG) | 8,- € jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt |
17.1.5 | Gruppenauskunft, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird | 20,- bis 3.000,- € |
17.2 | Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§ 10 Abs. 4 KomWG) | 40,- € |
17.3 | Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde | |
17.3.1 | Einfache schriftliche Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 1 S. 2 BMG) je Bescheinigung | 15,- € |
17.3.2 | Erweiterte schriftliche Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 2 BMG) je Bescheinigung | 18,- € |
17.3.3 | Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde Zusätzliche Meldebescheinigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung (werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte) | 15,- € |
17.4 | Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde | 10,- € bis 750,- € |
17.5 | Verlustanzeige von Pass und Ausweis | 15,- € |
17.6 | Weitere Leistungen aus dem Melderecht | |
17.6.1 | die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung (§ 24 Abs. 2 BMG) | gebührenfrei |
17.6.2 | die Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG) | gebührenfrei |
17.6.3 | die Berichtigung, Ergänzung des Melderegisters (§§ 12, 6 Abs. 1 S. 1 BMG) | gebührenfrei |
17.6.4 | die Löschung von Daten und Hinweisen (§ 14 und 15 BMG) | gebührenfrei |
17.6.5 | die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 45 Abs. 2 BMG) | gebührenfrei |
17.6.6 | die Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 S. 2 und § 50 Abs. 5 BMG) sowie von Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG | gebührenfrei |
17.6.7 | die Abgabe von Erklärungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BMG | gebührenfrei |
17.6.8 | Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden nach § 33 BMG | gebührenfrei |
17.6.9 | Datenübermittlungen und Auskünfte an andere öffentliche Stellen im Inland nach § 34 BMG | gebührenfrei |
17.6.10 | die Auskunft an den Wohnungsgeber nach § 50 Abs. 4 BMG | gebührenfrei |
18 | Gaststättenrecht | |
18.1 | Gestattungen gem. § 12 Abs. 1 GastG bis zu vier Tagen | 40,- € / 15,- € jeder weitere Tag |
18.2 | Sperrzeitverkürzung bei einzelnen Betrieben | 80,- € |
19 | Sonstige Verwaltungsgebühren: | |
19.1 | Genehmigung von Abbrennen von Feuerwerken/Böllerschießen | 80,- € |
19.2 | Genehmigung nach § 15 Abs. 1 Abwassersatzung | |
19.2.1 | für Einfamilienhäuser/Doppelhaushälften | 85,- € |
19.2.2 | für Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohneinheiten | 155,- € |
19.2.3 | für Mehrfamilienhäuser ab 7 Wohneinheiten | 215,- € |
19.2.4 | für Industriebauten | nach Aufwand, 80,- € pro angefangener Stunde |
19.3 | Genehmigung nach § 13 Wasserversorgungssatzung | |
19.3.1 | für Einfamilienhäuser/Doppelhaushälften | 85,- € |
19.3.2 | für Mehrfamilienhäuser ab 3 Wohneinheiten | 155,- € |
19.3.3 | für Mehrfamilienhäuser ab 7 Wohneinheiten | 215,- € |
19.3.4 | für Industriebauten | nach Aufwand, 80,- € pro angefangener Stunde |
20 | Umweltinformationen: Zurverfügungstellen von Umweltinformationen (einschließlich Vorbereitungsarbeiten) durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei: | |
20.1 | mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden) | 30,- € bis 150,- € |
20.2 | erheblichen Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) | 150,- € bis 300,- € |
20.3 | außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) | 300,- € bis 3.000,- € |
21 | Landesinformationsfreiheitsgesetz: Zurverfügungstellen von Umweltinformationen (einschließlich Vorbereitungsarbeiten) durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei: | |
21.1 | mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden): | 30 € bis 150,- € |
21.2 | erheblichen Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden) | 150,- € bis 300,- € |
21.3 | außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden) | 300,- € bis 3.000,- € |
22 | Straßenrechtliche Sondernutzung | |
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) | 30,- € |