Aufgrund von § 4 Abs. 1 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. V. m mit §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Haiterbach am 23. Juli 2025 folgende Satzung beschlossen:
Aus Anlass der Leistungsschau dürfen in der Stadt Haiterbach die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 21. September 2025, in der Zeit von 12:00 bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Haiterbach, den 25. Juli 2025
Kerstin Brenner
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.