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SATZUNG über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kusterdingen Nord“ der Gemeinde Kusterdingen

SATZUNG über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kusterdingen Nord“ der Gemeinde Kusterdingen Aufgrund des § 142 Abs. 1, 3 und...

SATZUNG

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Kusterdingen Nord“ der Gemeinde Kusterdingen

Aufgrund des § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch und des § 4 Abs. 1 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweiligen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kusterdingen am 30.04.2025 folgende Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Kusterdingen Nord“ beschlossen.

§ 1

Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

Das im Lageplan vom 09.04.2025 mit schwarzen Linien dargestellte Gebiet „Kusterdingen Nord“, in welchem zur Behebung städtebaulicher Missstände eine Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, wird als Sanierungsgebiet „Kusterdingen Nord“ förmlich festgelegt.

Das Sanierungsgebiet umfasst im Wesentlichen die Bereiche/Grundstücke zwischen der Friedrich-List-Straße bzw. Bismarckstraße im Norden, dem Rosenweg, dem Kelterweg und der Weinbergstraße im Westen, der Mozartstraße im Osten und der Straße „Bei der Linde“ im Süden.

Die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan vom 09.04.2025. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im „vereinfachten“ Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Bestimmungen §§ 152 - 156 a BauGB wird ausgeschlossen. Bis zum 31.12. 2037 soll die Sanierung abgeschlossen sein.

§ 3

Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge werden nicht ausgeschlossen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage der öffentlichen Bekanntmachung rechtskräftig.

Hinweise:

Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gemeinde Kusterdingen, 01.07.2025

gez. Dr. Jürgen Soltau

Bürgermeister

Weitere Hinweise:

Die Satzung sowie der Lageplan können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung während der üblichen Dienstzeiten bei der Gemeinde Kusterdingen von jedermann

eingesehen werden.

Auskünfte erteilt:

Gemeinde Kusterdingen

Kirchentellinsfurter Straße 9

72127 Kusterdingen

oder die von der Gemeinde beauftragte

LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH

Frau Steireif (Tel. 0711 6454-2173, E-Mail: martina.steireif@lbbw-im.de)

Anhang
Dokument
Erscheinung
Der Gemeindebote Kusterdingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Kusterdingen
03.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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