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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

der Gemeinde Hüffenhardt (26.6.2025) Inhaltsübersicht Öffentliche Bekanntmachung § 1 Notbekanntmachung § 2 Inkrafttreten § 3 Aufgrund von §...
Wappen Gemeinde Hüffenhardt

der Gemeinde Hüffenhardt

(26.6.2025)

Inhaltsübersicht

Öffentliche Bekanntmachung § 1

Notbekanntmachung § 2

Inkrafttreten § 3

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 26.6.2025 folgende

Satzung

über die Form der öffentlichen Bekanntmachung

erlassen:

§ 1

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Hüffenhardt erfolgen, soweit im Einzelnen gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet unter www.hueffenhardt.de. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Hüffenhardt, Reisengasse 1, 74928 Hüffenhardt, während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung werden sie als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch zugestellt.

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung im Internet

§ 2

Notbekanntmachung

(1) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der ordentlichen Form der Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise wie folgt durchgeführt werden (Notbekanntmachung):

1. Die öffentliche Bekanntmachung in Form der Notbekanntmachung erfolgt grundsätzlich durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde Hüffenhardt. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag im Amtsblatt.

2. Erscheint das Amtsblatt nicht rechtzeitig, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung in Form der Notbekanntmachung durch Veröffentlichung in den Schaukästen des Rathauses an den Standorten Hüffenhardt und Kälbertshausen auf die Dauer von mindestens einer Woche. Die Tage, an denen die Anschläge angebracht und abgenommen werden, sind aus dem jeweiligen angeschlagenen Exemplar urkundlich zu vermerken. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Tag der Anbringung der Anschläge an der Verkündungstafel des Rathauses.

(2) Im Falle der Notbekanntmachung ist die öffentliche Bekanntmachung in der ordentlichen Form der öffentlichen Bekanntmachung unverzüglich zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 10. Juni 1999 außer Kraft.

Hüffenhardt, 26.6.2025

Walter Neff, Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Hüffenhardt, 26.6.2025

Walter Neff, Bürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Hüffenhardt
NUSSBAUM+
Ausgabe 28/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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