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Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung...
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Stadt Möckmühl Landkreis Heilbronn

Aufgrund von § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.02.2020, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes G zur Änd. der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 12.11.2024 (GBl. Nr. 98) und von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO GemO) in der Fassung vom 28.10.2015, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änd. der DurchführungsVOen zur GemeindeO und LandkreisO vom 18.11.2024 (GBl. Nr. 102) hat der Gemeinderat der Stadt Möckmühl am 25.11.2025 folgende Satzung erlassen:
§ 1

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Möckmühl i. S. v. § 1 DVO GemO erfolgen grundsätzlich durch Bereitstellung im Internet unter www.moeckmuehl.de. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Bereitstellungstag.

(2) Der Bekanntmachungswortlaut ist während der Sprechzeiten in der Zentrale des Rathauses, Hauptstraße 23, 74219 Möckmühl, kostenlos einsehbar und kann gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden. Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachung werden unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt.
Ergänzend dazu werden sie durch Einrücken in den amtlichen Teil des Amtsblatts der Stadt Möckmühl durchgeführt, soweit sondergesetzliche Bestimmungen keine andere Form festlegen.

(3) Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen einer öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Möckmühl im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken in das Amtsblatt der Stadt Möckmühl. Dies gilt auch, wenn spezialgesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag des Amtsblattes.

§ 2

Öffentliche Notbekanntmachung
(1) Ist eine rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung in ordentlicher Form nicht möglich, so kann die Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere durch Einrücken in die Tageszeitung Heilbronner Stimme (und/oder Online-Ausgabe) oder als öffentlicher Aushang/Anschlag an den Verkündungstafeln der Rathäuser durchgeführt werden (Notbekanntmachung). Als Tag der Bekanntmachung gilt dann der Tag der Bereitstellung.

(2) In Notfällen genügt auch die ortsübliche Bekanntmachung, insbesondere durch

- Lautsprecher,

- Rundfunk oder

- Ausrufen auf öffentlichen Straßen und Plätzen, Verteilung von Handzetteln oder eine andere geeignete Art der ortsüblichen Bekanntmachung.

(3) Die öffentliche Bekanntmachung nach § 1 ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.12.1978 außer Kraft.
Möckmühl, 25.11.2025
gez. Michler
Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Möckmühler Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2025
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