Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (DVO-GemO), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen in seiner Sitzung am 23.07.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schwieberdingen werden gemäß § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO), soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Website der Gemeinde Schwieberdingen unter www.schwieberdingen.de durchgeführt.
Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der Sprechzeiten der Geschäftsstelle Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen (Schloßhof 1, 71701 Schwieberdingen) kostenlos eingesehen werden und sind dort gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten. Ferner können Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung auch zugesandt werden.
(3) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen eine Durchführung von öffentlichen Bekanntmachungen auf der Website ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die Veröffentlichung von Bekanntmachungen durch Einrücken in das eigene Amtsblatt der Gemeinde Schwieberdingen „Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen“ sowie ergänzend durch Bereitstellung im Internet gemäß Absatz 1. In diesem Fall ist die öffentliche Bekanntmachung an dem Tag erfolgt, an dem der Bekanntmachungstext im Amtsblatt der Gemeinde Schwieberdingen veröffentlicht ist.
§ 2
Ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe
(1) Ortsübliche Bekanntmachungen der Gemeinde Schwieberdingen erfolgen, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Website der Gemeinde Schwieberdingen unter www.schwieberdingen.de. Unter die ortsübliche Bekanntmachung nach Satz 1 fallen auch öffentliche Bekanntgaben und ortsübliche Bekanntgaben. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
(2) Zu Informationszwecken können ortsübliche Bekanntgaben zur Einberufung von Sitzungen des Gemeinderats, dessen Ausschüsse u.ä. ergänzend durch Einrücken im Amtsblatt der Gemeinde Schwieberdingen „Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen” veröffentlicht werden.
(3) Soweit sondergesetzliche Bestimmungen einer ortsüblichen Bekanntmachung der Gemeinde Schwieberdingen im Internet entgegenstehen, erfolgt diese durch Einrücken im Amtsblatt der Gemeinde Schwieberdingen „Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen“. Dies gilt auch, wenn sondergesetzliche Bestimmungen eine zusätzliche Bereitstellung im Internet vorsehen. In diesem Fall ist die ortsübliche Bekanntmachung an dem Tag erfolgt, an dem der Bekanntmachungstext im Amtsblatt der Gemeinde Schwieberdingen „Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen” erfolgt ist.
§ 3
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Schwieberdingen vom 10. Dezember 1998 außer Kraft.
Schwieberdingen, 23.07.2025
gez. Stefan Benker
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.