
Gemeinde 73667 Kaisersbach
Rems-Murr-Kreis
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kaisersbach am 16.10.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben erfolgen, soweit im Einzelnen gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Bereitstellung im Internet unter www.kaisersbach.de. Als Tag der Bekanntmachung/Bekanntgabe gilt der Tag der Bereitstellung.
Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Gemeinde Kaisersbach, Dorfstraße 5, 73667 Kaisersbach, von jedermann während der üblichen Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden. Gegen Kostenerstattung werden sie als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch zugestellt. Alternativ ist unter Angabe der E-Mail-Adresse eine kostenlose elektronische Übermittlung möglich.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Die bisherige Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Kaisersbach, 17. Oktober 2025
gez. Michael Clauss
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.