Gemeinde Jettingen
Landkreis Böblingen
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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in den geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Jettingen am 27. Mai 2025 folgende
über die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Hallen und Veranstaltungsräume sowie für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen in Gemeindegebäuden (Benutzungsgebührenordnung) beschlossen:
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung sowie zur Unterhaltung, Reinigung, Heizung und Beleuchtung der gemeindlichen Hallen (Willy-Dieterle-Halle, August-Leucht-Halle und Turnhalle Oberjettingen) und von Räumen und Einrichtungen (Mehrzweckraum Gemeindezentrum, Gebäude Kulturscheuer Brunnenstraße 7 und Bürger- und Jugendtreff Jettingen) Benutzungsgebühren nach den folgenden Bestimmungen.
Die Gemeindehallen und ihre Einrichtungen stehen den örtlichen Schulen im Rahmen des jeweils gültigen Belegungsplanes unentgeltlich zur Verfügung.
(1) Die Gemeindehalle und ihre Einrichtungen stehen den örtlichen Vereinen und sonstigen örtlichen Organisationen entsprechend dem jeweils gültigen Belegungsplan zur Verfügung.
(2) Die Überlassung der gemeindlichen Hallen und deren Nebenräume, der Geräte, der Beleuchtung und, soweit erforderlich, der Beheizung erfolgen an den Übungsabenden und bei den Wettkampfspielen unentgeltlich als Beitrag der Gemeinde zur Förderung des Sports. Dies geschieht entsprechend den jeweils gültigen Richtlinien zur Vereinsförderung der Gemeinde Jettingen.
Für die in den gemeindlichen Hallen und Veranstaltungsräumen stattfindenden Veranstaltungen werden Benutzungsgebühren nach folgendem Gebührentarif erhoben:
Willy-Dieterle-Halle | August-Leucht-Halle | Turnhalle Oberjettingen | Mehrzweckraum | Kulturscheuer | Saal im Bürger- und Jugendtreff | ||
1. 1.1 | GRUNDGEBÜHR Sportveranstaltungen | ||||||
1.1.1 | Reguläre Spieltage/Ligaspieltage | unentgeltlich | |||||
1.1.2 | Übungsabende örtlicher Vereine | unentgeltlich | |||||
1.1.3 | Kindergarten- und Schulsportstunden | unentgeltlich | |||||
1.1.4 | Sportveranstaltungen ohne Eintrittsgeld | 150 € | |||||
1.1.5 | Sportveranstaltungen mit Eintrittsgeld | 200 € | |||||
1.2 | Sonstige Veranstaltungen | ||||||
1.2.1 | Kindergarten- und Schulnutzung | unentgeltlich | unentgeltlich | ||||
1.2.2 | Privatnutzung | 200 € | 150 € | 350 € | |||
1.2.3 | Nutzung durch Vereine und gemeinnützige Einrichtungen | 200 € | 100 € | 100 € | unentgeltlich | ||
1.2.4 | Tanzveranstaltungen | 800 € | |||||
1.2.5 | Jugendveranstaltungen, d. h. Veranstaltungen bei denen | 150 € | 20 € | 20 € | |||
a) die Teilnehmer unter 18 Jahre alt sind | |||||||
b) kein Eintrittsgeld erhoben wird | |||||||
c) die Veranstaltung bis 19 Uhr beendet ist | |||||||
1.2.6 | Sonstige Veranstaltungen | 800 € | 150 € | 150 € | 50 € | 40 € | 80 € |
2. | SONSTIGE ZUSCHLÄGE | ||||||
2.1 | Aufbau am Vortag | ¼ der Grundgebühr | ¼ der Grundgebühr | ¼ der Grundgebühr | ¼ der Grundgebühr | ¼ der Grundgebühr | ¼ der Grundgebühr |
2.2 | Küchenbenutzung | 100 € | 40 € | 40 € | |||
2.3 | Endreinigung der Toiletten- und Sanitäranlagen (keine Zwischenreinigung) | 100 € | 40 € | 40 € | |||
2.4 | Hausmeisterentschädigung | ||||||
2.4.1 | bei Jugendveranstaltungen | 118 € | 61 € | 61 € | |||
2.4.2 | bei sonstigen Veranstaltungen | 143 € | 61 € | 61 € |
3. | UMSATZSTEUER Soweit die Leistungen, die den dieser Satzung festgelegten Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. |
4. | ERMÄßIGUNGEN |
4.1 | Örtliche Vereine dürfen einmal jährlich und bei Jubiläumsfeiern die Hallen und Räume an einem Tag unentgeltlich nutzen. Ausgenommen hiervon sind die Endreinigung der Toiletten- und Sanitäranlagen nach 2.3 sowie die Hausmeisterentschädigung nach Nr. 2.4. |
4.2 | Die Sporthallen können für Jugendturniere unentgeltlich genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind die Endreinigung der Toiletten- und Sanitäranlagen nach 2.3 sowie die Hausmeisterentschädigung nach Nr. 2.4. |
5. | AUSFALL ANGEMELDETER VERANSTALTUNGEN Wird vom Veranstalter oder vom Antragssteller eine bereits verbindlich zugesagte Veranstaltung abgesagt, so wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der Grundgebühr (Nr. 1) erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter bzw. der Antragssteller den Ausfall nicht zu vertreten hat und die Absage mindestens acht Tage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich beim Bürgermeisteramt eingegangen ist oder die Halle oder der Veranstaltungsraum noch für andere gebührenpflichtige Veranstaltungen vergeben werden kann. |
Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind der jeweilige Veranstalter und der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht grundsätzlich mit Beendigung der Benutzung der gemeindlichen Halle oder des Veranstaltungsraumes. Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Wird die Gebühr später als einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides nicht bezahlt, so sind die gesetzlichen Säumniszuschläge wie bei den Gemeindeabgaben zu entrichten.
(2) Die Gemeinde kann vor Überlassung der gemeindlichen Halle oder des Veranstaltungsraumes einen entsprechenden Gebührenvorschuss verlangen.
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Hallen und Veranstaltungsräume (Benutzungsgebührenordnung) vom 23. März 2010 außer Kraft.
Jettingen, 28. Mai 2025
gez.
Hans Michael Burkhardt
Bürgermeister
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Hinweise zur Heilung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Jettingen, Hauptamt, Rathaus, Albstraße 2, 71131 Jettingen, geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.