Aus den Rathäusern

Satzung über die Gestaltung und Genehmigung von Werbeanlagen sowie Warenautomaten vom 27.05.2025

Aufgrund § 74 Abs. 1 Ziffer 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat...

Aufgrund § 74 Abs. 1 Ziffer 2 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Gomaringen am 27. Mai 2025 folgende Satzung als örtliche Bauvorschrift beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das Gemeindegebiet Gomaringen, außer den Teilort Stockach, in diesem bleibt die Dorfbildsatzung bindend.

§ 2

Gegenstand

Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen (Anlagen der Außenwerbung gemäß § 2 Absatz 9 LBO-BW), Automaten, Schaukästen, sowie von Bemalungen zu Werbezwecken und Werbeanlagen vergleichbaren Anlagen im Bereich des Gemeindegebiets.

§ 3

Allgemeine Anforderungen

Werbeanlagen und Automaten sind so anzuordnen, zu errichten, zu unterhalten und zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstorf, Farbe und Gliederung das Erscheinungsbild der baulichen Anlagen, mit denen sie verbunden sind, sowie das Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen und das Straßenbild nicht beeinträchtigen sowie Verkehrsteilnehmer in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigen.

§ 4

Genehmigung von Werbeanlagen

Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung angebracht werden, unterliegen ab einer Größe von 0,25 m² im gesamten Gemeindegebiet der Genehmigungspflicht.

§ 5

Zulässigkeit und Gestaltung von Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen im Sinne des § 2 Abs. 9 LBO sind nicht zulässig bis zu einem Abstand von 20 m (gemessen ab Fahrbahnrand) von den Ortsdurchfahrten der Landes- und Kreisstraßen (jeweils innerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenzen) und von den folgenden Straßen:

  • Reutlinger Straße, Hechinger Straße, Nehrener Straße (L384)
  • Tübinger Straße (L230)
  • Hinterweilerstraße, Härtenstraße, Stockacher Straße

(2) In den restlichen Ortsgebieten sind Werbeanlagen im Sinne des § 2 Abs. 9 LBO unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Art: unbeleuchtete Schilder

2. Die Fläche der Werbeanlage darf 0,5 m² nicht überschreiten. Die Gesamtfläche der Werbeanlage pro Gebäude von 2,0 m² darf dabei nicht überschritten werden.

(3) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Gesamthöhe von 10 m nicht überschreiten.

(4) Paragraph (§) 5 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung angebracht werden.

(5) Paragraph (§) 5 Abs.1 und 2 gelten nicht für Grundstücke, für die ein rechtskräftiger Bebauungsplan die Nutzung Mischgebiet festsetzt. Ebenso bleiben Gewerbe - oder Industriegebiete abseits der Ortsdurchfahrten von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

(6) Werbeanlagen auf Dächern und Balkonen sind unzulässig.

(7) Die amtlichen Signalfarben Rot, Gelb und Grün bedürfen einer gesonderten Genehmigung der Straßenbauverwaltung. Grelle oder reflektierende Farben sind unzulässig.

(8) Spruchbänder sowie Werbefahnen sind unzulässig. Ausgenommen sind kurzfristige Sonderveranstaltungen (max. 3 Wochen) und wenn sie an der Stätte der Leistung angebracht werden.

(9) Laut Landesbauordnung sind Werbeanlagen an Baustellen, soweit sie sich auf das Vorhaben beziehen, baurechtlich verfahrensfrei und können ohne Genehmigung angebracht werden. Dies betrifft Vermietungshinweise ebenso wie Schilder der beteiligten Handwerker. Es bedeutet aber auch, dass der inhaltliche Zusammenhang zur Baustelle deutlich erkennbar sein muss. Nach Beendigung der Baumaßnahme sind diese zu entfernen.

(10) Werbeanlagen im Gemeindegebiet müssen entfernt werden, wenn im Rahmen einer Verkehrsschau festgestellt wird, dass die Verkehrssicherheit hierdurch beeinträchtigt wird.

§ 6

Beleuchtung

(1) Beleuchtete Werbeanlagen sind nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig, diese müssen von 23 Uhr bis 5 Uhr ausgeschalten werden.

(2) Bei Lichtreklamen (Leuchtschriften) sind keine Lichtbewegungen zulässig.

(3) Lauflicht– und Wechsellichtwerbeanlagen, Booster-Werbeanlagen, Lichtwerbung am Himmel und Fesselballone sind nicht zulässig.

§ 7

Bestehende Werbeanlagen und Warenautomaten

Die Genehmigungsbehörde kann, bei Wegfall bisher geltender Bestimmungen, diese Satzung für die Änderung und Instandsetzung bereits bestehender Werbeanlagen anwenden. Sofern diese nicht den geltenden Bestimmungen entsprechen, kann eine Änderung oder Instandsetzung versagt oder eine Beseitigung angeordnet werden.

§ 8

Warenautomaten sind nur an der Stätte ihrer Leistung zulässig

(1) Ausgenommen hiervon sind Bestandsautomaten.

(2) Freistehende Automaten sind dem Erscheinungsbild der sie umgebenden baulichen Anlagen anzupassen, dürfen das Straßenbild nicht beeinträchtigen und Verkehrsteilnehmer in ihrer Wahrnehmung nicht behindern.

(3) Freistehende Automaten müssen von öffentlichen Verkehrsflächen min. 1,5 m Abstand halten.

(4) Grelle und fluoreszierende Farbgebung ist nicht zulässig

§ 9

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 27.05.2025 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherigen Satzungen und Festlegungen in Bebauungsplänen über die Gestaltung und Genehmigung von Werbeanlagen sowie Warenautomaten im Gemeindegebiet mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Hinweise

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO bei Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. (§ 4 Gemeindeordnung). Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, der ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Steffen Heß

Bürgermeister

Gomaringen, den 27.05.2025

1. Zielsetzung

Die Satzung regelt die Zulassung von Werbeanlagen nach § 2 Abs. 9 Landesbauordnung – LBO. Ziel der Satzung ist die Erhaltung des Gemeindebilds. Dies bedeutet, bei der Gestaltung und auch bei der Standortwahl von Werbeanlagen und Warenautomaten sowohl auf die Besonderheiten des umgebenden Gemeindebilds als auch auf die Gestaltung des jeweiligen Gebäudes Rücksicht zu nehmen.

2. Definitionen

2.1 Allgemeine Definition

Werbeanlagen sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. (§ 2 Abs. 9 LBO).

Hierzu zählen alle Anlagen, die der visuellen Wahrnehmung dienen, insbesondere Beschriftungen, Bemalungen, Schilder jeder Art, Werbefahnen, Spanntransparente, Leuchtkästen, Schaukästen, Großflächentafeln, Litfaßsäulen, Video-/ LED-Displays, Skybeamer und Schaufensterbeklebungen.

Beklebungen von Schaufenstern, die mehr als 20% der jeweiligen Scheibenfläche einnehmen, zählen ebenso als Werbeanlage wie Videoanlagen hinter der Schaufensterscheibe oder interaktive Werbeanlagen im Bereich der Schaufensteranlage, denn sie sind ortsfest und von der Straße aus zu sehen.

2.2 Eigenwerbung und Fremdwerbung

Eigenwerbung ist Werbung an der Stätte der Leistung. Die Werbung befindet sich an dem Ort, an dem das beworbene Produkt erworben werden kann oder die beworbene Dienstleistung erhalten kann. Klassisches Beispiel ist ein Werbeschild an einer Bäckerei, einem Hotel, aber auch der Firmenname an einem Reisebüro.

Fremdwerbung ist Werbung ohne räumlichen Zusammenhang zur Stätte der Leistung. Der Gegenstand der Werbung kann dort, wo die Werbeanlage angebracht ist, nicht erworben werden. Fremdwerbung ist häufig auch reine Produktwerbung. Hier wird ein Produkt beworben, das in keinerlei Zusammenhang mit seiner Umgebung steht. Typisches Beispiel ist eine Litfaßsäule an der zum Beispiel für eine Fluggesellschaft geworben wird.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Gomaringen
Ausgabe 24/2025
von Gemeinde Gomaringen
14.06.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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