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Satzung über die Nutzung der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen

vom 27.01.2026 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für...

vom 27.01.2026

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dettenhausen am 27.01.2026 folgende Neufassung der Satzung über die Nutzung der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Trägerschaft

§ 2 Aufnahmegrundsätze

§ 3 Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter

§ 4 Anmeldung zur Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung

§ 5 Nachträgliche Anmeldung, Änderung oder Beendigung der Anmeldung zur Kern-

zeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung

§ 6 Anmeldung zur Ferienbetreuung

§ 7 Nachträgliche Anmeldung, Änderung oder Beendigung der Anmeldung zur

Ferienbetreuung

§ 8 Besuch der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung, Öffnungszeiten

§ 9 Besuch der Ferienbetreuung, Öffnungszeiten

§ 10 Nutzungsgebühr

§ 11 Ausschluss von der Nutzung der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung

oder Ferienbetreuung

§ 12 Aufsicht

§ 13 Versicherungen

§ 14 Regelung in Krankheitsfällen

§ 15 Elternbeirat

§ 16 In-Kraft-Treten

§ 1 Öffentliche Einrichtung, Trägerschaft

Die Gemeinde Dettenhausen betreibt die Kernzeitbetreuung und Flexible Nachmittagsbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen als öffentliche Einrichtung.

§ 2 Aufnahmegrundsätze

  1. In die Kernzeitbetreuung und die Flexible Nachmittagsbetreuung werden Kinder ab der ersten bis zur vierten Klasse aufgenommen, die in der Gemeinde Dettenhausen ihren Hauptwohnsitz haben.
  2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.
  3. Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Gemeinde Dettenhausen als Träger der Einrichtung in Abstimmung mit dem Betreuungspersonal der Einrichtung.

§ 3 Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter

  1. Ab dem Schuljahr 2026/2027 bis zum Schuljahr 2029/2030 wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung an der Schönbuchschule stufenweise eingeführt.

Schuljahr

Klassenstufe

2026/2027

1

2027/2028

1, 2

2028/2029

1, 2, 3

2029/2030

1, 2, 3, 4

  1. Er umfasst acht Stunden an fünf Werktagen (Montag bis Freitag) in der Woche.
  2. Er gilt auch für die Zeit der Schulferien. Die Einrichtung bleibt lediglich an 20 Werktagen geschlossen.
  3. Für Schulanfänger gilt der Rechtsanspruch jeweils ab dem Tag des Schuleintritts im September.
  4. Die Gemeinde Dettenhausen erfüllt den Rechtsanspruch voll umfänglich (siehe §§ 8 und 9).

§ 4 Anmeldung zur Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung

  1. Die Anmeldung der Kinder, deren Personensorgeberechtigten die Aufnahme wünschen, hat schriftlich durch ein vom Träger herausgegebenes Anmeldeformular zu erfolgen. Die Anmeldung ist beim Bürgermeisteramt abzugeben.
  2. Die Anmeldung erfolgt für jeweils ein Schuljahr und muss bis zum 15.03. jeden Jahres für das kommende Schuljahr erfolgen.
  3. Vorrangig aufgenommen werden Kinder, die einen Rechtsanspruch haben, gefolgt von Kindern von berufstätigen und/oder alleinerziehenden Personensorgeberechtigten.

§ 5 Nachträgliche Anmeldung, Änderung oder Beendigung der Anmeldung zur

Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung

  1. Anmeldung, Änderung oder Beendigung der Anmeldung der Betreuungsangebote sind während des Schuljahres regelmäßig nicht möglich. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Platzkapazitäten berücksichtigt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde Dettenhausen von dieser Regelung aus wichtigem Grund abweichen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
  2. Veränderungen in der Lebenssituation der Familie, die eine Änderung der in Anspruch genommenen Betreuungsangebote notwendig machen, wenn ohne diese Änderung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist
  3. Schulwechsel des Kindes
  4. Eine Änderung der Anmeldung vor Beginn des jeweiligen Schuljahres ist bis 31.07. möglich.
  5. Nachträgliche Anmeldungen, Änderungen oder die Beendigung der Anmeldung der Betreuungsangebote der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung nach Beginn des Schuljahres sind von den Personensorgeberechtigten mit einer entsprechenden Begründung bis zum 5. eines Monats zum Ende des Monats schriftlich zu beantragen. Ohne fristgerechte und seitens der Gemeindeverwaltung bestätigte Änderung oder Abmeldung des Nutzungsverhältnisses werden Nutzungsgebühren erhoben.

§ 6 Anmeldung zur Ferienbetreuung

  1. Die Anmeldung der Kinder, deren Personensorgeberechtigten die Aufnahme wünschen, hat schriftlich durch ein vom Träger herausgegebenes Anmeldeformular zu erfolgen. Die Anmeldung ist beim Bürgermeisteramt abzugeben.
  2. Die Anmeldung erfolgt für jeweils ein Schuljahr und muss bis zum 15.03. jeden Jahres für das kommende Schuljahr erfolgen.
  3. Vorrangig aufgenommen werden Kinder, die einen Rechtsanspruch haben, gefolgt von Kindern von berufstätigen und/oder alleinerziehenden Personensorgeberechtigten.

§ 7 Nachträgliche Anmeldung, Änderung oder Beendigung der Anmeldung zur Ferienbetreuung

  1. Anmeldung, Änderung oder Beendigung der Anmeldung der Betreuungsangebote sind während des Schuljahres regelmäßig nicht möglich. Sie können nur im Rahmen der verfügbaren Platzkapazitäten berücksichtigt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde Dettenhausen von dieser Regelung aus wichtigem Grund abweichen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
  2. Veränderungen in der Lebenssituation der Familie, die eine Änderung der in Anspruch genommenen Betreuungsangebote notwendig machen, wenn ohne diese Änderung eine dem Wohl des Kindes entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist
  3. Schulwechsel des Kindes
  4. Eine Änderung der Anmeldung vor Beginn des jeweiligen Schuljahres ist bis 31.07. möglich.
  5. Nachträgliche Anmeldungen, Änderungen oder die Beendigung der Anmeldung der Betreuungsangebote der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung nach Beginn des Schuljahres sind von den Personensorgeberechtigten mit einer entsprechenden Begründung bis zum 5. eines Monats zum Ende des Monats schriftlich zu beantragen. Ohne fristgerechte und seitens der Gemeindeverwaltung bestätigte Änderung oder Abmeldung des Nutzungsverhältnisses werden Nutzungsgebühren erhoben.

§ 8 Besuch der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung, Öffnungszeiten

  1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
  2. Kann ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Kernzeit- und/oder Flexible Nachmittagsbetreuung nicht besuchen, ist die Leitung schnellstmöglich zu benachrichtigen.
  3. Die Einrichtung ist in der Regel an Schultagen von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und 20 Schließtagen geöffnet. Die Einrichtung hat folgende Öffnungszeiten:

Kernzeitbetreuung:

Montag bis Donnerstag

7:00 Uhr bis 8:00 Uhr

12:15 Uhr bis 13:00 Uhr

Freitag

7:00 Uhr bis 8:00 Uhr

11:15 Uhr bis 13:00 Uhr

FlexibleNachmittagsbetreuung:

Montag bis Freitag

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

Montag bis Donnerstag

13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Änderungen dieser Betreuungszeiten bleiben dem Träger nach Anhörung des Elternbeirates vorbehalten.

  1. Die Kinder sollen nicht vor der Öffnungszeit in der Einrichtung eintreffen. Die Kinder werden zum jeweiligen Ende der vereinbarten Betreuungszeit (13.00 Uhr, 15.00 Uhr oder 17.00 Uhr) aus dem Gebäude entlassen. Kinder, die bis 17.00 Uhr angemeldet sind, können nach Absprache mit dem Betreuungspersonal bereits um 16.00 Uhr nach Hause gehen.
  2. Die Teilnahme an privaten Freizeitaktivitäten während der Betreuungszeit ist nicht möglich (hierzu zählen auch kostenpflichtige AGs, die an der Schönbuchschule angeboten werden).
  3. Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des Folgejahres.
  4. In besonderen Ausnahmefällen (organisatorische oder personelle Gründe) kann die Gemeinde Dettenhausen die Kernzeit- und Flexible Nachmittagsbetreuung vorübergehend ganz oder teilweise schließen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nicht genügend Personal vorhanden ist, um der Aufsichtspflicht und dem Kindeswohl zu genügen. Muss die Kernzeit- und Flexible Nachmittagsbetreuung aus einem solchen Anlass geschlossen werden, werden die Personensorgeberechtigten rechtzeitig hiervon unterrichtet.

§ 9 Besuch der Ferienbetreuung, Öffnungszeiten

  1. Die Ferienbetreuung umfasst die Betreuung an den schulfreien Tagen gemäß dem Ferienplan der Schönbuchschule Dettenhausen. Hiervon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage während der Ferienbetreuung sowie 20 Schließtage pro Schuljahr. Die Schließtage werden jährlich rechtzeitig vor dem 15.03. bekannt gegeben.
  2. Kann ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Ferienbetreuung nicht besuchen, ist die Leitung schnellstmöglich zu benachrichtigen.
  3. Die Ferienbetreuung ist in der Regel von Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet.
  4. In besonderen Ausnahmefällen (organisatorische oder personelle Gründe) kann die Gemeinde Dettenhausen die Ferienbetreuung vorübergehend ganz oder teilweise einstellen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn nicht genügend Personal vorhanden ist, um der Aufsichtspflicht und dem Kindeswohl zu genügen. Muss die Ferienbetreuung aus einem solchen Anlass geschlossen werden, werden die Personensorgeberechtigten rechtzeitig hiervon unterrichtet.
  5. § 10 Nutzungsgebühr
  6. Die monatliche Nutzungsgebühr wird für 11 Monate wie folgt erhoben:
KernzeitbetreuungFlexible Nachmittagsbetreuung
Betreuungszeit7:00 Uhr bis 13:00 Uhr13:00 Uhr bis 15:00 Uhr15:00 Uhr bis 17:00 Uhr
5 Tage/Woche 54 Euro 54 Euro
4 Tage/Woche 43 Euro 43 Euro 36 Euro
3 Tage/Woche 32 Euro 32 Euro 27 Euro
2 Tage/Woche 21 Euro 21 Euro 18 Euro
1 Tage/Woche 11 Euro 11 Euro 9 Euro
Für die Sommerferienbetreuung oder für zusätzliche Betreuungszeiten während sonstiger Ferien wird folgende Nutzungsgebühr erhoben:
Ferien7:00 Uhr bis 13:00 Uhr13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
5 Tage/Woche 60 Euro 48 Euro
4 Tage/Woche 48 Euro 38 Euro
3 Tage/Woche 36 Euro 29 Euro
2 Tage/Woche 24 Euro 19 Euro
1 Tage/Woche 12 Euro 10 Euro
  1. Eine Änderung der Nutzungsgebühr bleibt vorbehalten.
  2. Die Nutzungsgebühr ist auch während der Ferien (Sonderregelung für die Sommerferien), bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit einer Beendigung des Nutzungsverhältnisses voll zu bezahlen.
  3. In Härtefällen kann gemäß dem Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Übernahme der Nutzungsgebühr beim Bürgermeisteramt beantragt werden.
  4. Sollte es Personensorgeberechtigten trotz öffentlicher Hilfe nicht möglich sein, die Nutzungsgebühr zu leisten, kann die Nutzungsgebühr in begründeten Fällen vom Träger ermäßigt werden.
  5. § 11 Ausschluss von der Nutzung der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung oder Ferienbetreuung
  6. Der Träger kann das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich widerrufen.
  7. Ausschlussgründe können unter anderem sein:
  8. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung,
  9. ein Zahlungsrückstand der Nutzungsgebühr für zwei aufeinanderfolgende Monate, trotz schriftlicher Mahnung,
  10. Wenn Kinder sich nicht in die Ordnung der Kernzeit-/Flexiblen Nachmittagsbetreuung und/oder Ferienbetreuung einfügen und Verhaltensauffälligkeiten aufweisen, die den Rahmen und die Möglichkeit der Betreuung übersteigen und eine erhebliche Belastung und Gefährdung anderer Kinder verursachen. Dies wird von der vor Ort arbeitenden Betreuungsperson beurteilt.
  11. Das Recht zur außerordentlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Aufsicht

  1. Das tätige Betreuungspersonal ist während der Öffnungszeiten der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung und der Ferienbetreuung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
  2. Auf dem Weg zu und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich.
  3. Die Aufsichtspflicht für die zu betreuenden Kinder beginnt und endet mit dem Betreten beziehungsweise Verlassen der festgelegten Betreuungsräume durch die Kinder.

§ 13 Versicherungen

  1. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert
  2. auf dem direkten Weg zu und von der Einrichtung,
  3. während des Aufenthalts in der Einrichtung,
  4. während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstücks (Spaziergang, Feste und dergleichen).
  5. Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zu der Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind dem Betreuungspersonal der Einrichtung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
  6. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Es wird daher empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.
  7. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten.
  8. Im Übrigen gelten für den Umfang der Haftung und den Versicherungsschutz in der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung die jeweiligen Regelungen der Gemeinde.

§ 14 Regelung in Krankheitsfällen

  1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot beziehungsweise bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, sind die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) maßgebend.
  2. Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber und Ähnlichem sind die Kinder ebenfalls zu Hause zu behalten.
  3. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung verabreicht.

§ 15 Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt.

§ 16 In-Kraft-Treten

Die §§ 1 bis 7 treten am 01.02.2026 in Kraft. Die Anmeldung für die Nutzung der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung und der Ferienbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen für das Schuljahr 2026/2027 ab 01.08.2026 erfolgt daher ab Februar 2026 nach den Regelungen dieser Satzung. Die weiteren Regelungen dieser Satzung treten zum 01.08.2026 in Kraft.

Die Benutzungsordnung für die Kernzeitbetreuung und Flexible Nachmittagsbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen vom 01.10.2023 behält für die Nutzung der Kernzeit- und Flexiblen Nachmittagsbetreuung und der Ferienbetreuung an der Schönbuchschule Dettenhausen für das laufende Schuljahr 2025/2026 ihre Gültigkeit und tritt mit dem 31.07.2026 außer Kraft.

Ausgefertigt

Dettenhausen, 27.01.2026

Gezeichnet

Thomas Engesser

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Erscheinung
Amtsblatt Gemeinde Dettenhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2026
von Gemeinde Dettenhausen
04.02.2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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