Landkreis Tübingen
Satzung über die Nutzung der kommunalen Kindertageseinrichtungen
der Gemeinde Gomaringen
(Nutzungssatzung kommunaler Kindertageseinrichtungen)
vom 27.05.2025
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 13, 14 und 19 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat Gomaringen am 27.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Gemeinde betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne von § 22 SGB VII, § 22a SGB VIII in Verbindung mit dem § 1 KiTaG als öffentliche Einrichtung. Alle Kindertageseinrichtungen in der Gemeinde Gomaringen haben den Zweck, die Aufgaben gemäß § 2 KiTaG bei Kindern im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt, die ihren Wohnsitz in Gomaringen haben, wahrzunehmen. Die Aufnahme von auswärtigen Kindern ist nur in Einzelfallentscheidungen durch den Träger möglich. Gleiches gilt bei einem Wegzug.
(2) Die Arbeit in unseren Kindertageseinrichtungen richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Sozialgesetzbuch achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe, Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg, Orientierungsplan Baden-Württemberg) mit den hierzu erlassenen staatlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die Kindertageseinrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote sollen sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes fördern. Ziel ist es, die Kinder zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auszubilden. Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertageseinrichtungen erfüllen zu können, orientieren sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkinderpsychologie und Pädagogik sowie an ihren Erfahrungen in der praktischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen.
(3) Die Kinder werden überwiegend in altersgemischten Gruppen betreut, damit sie frühzeitig durch den Umgang miteinander zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet werden.
(4) Die Erziehung in den Kindertageseinrichtungen soll auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen.
(1) Die Antragstellung zur Aufnahme ist bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen. Diese sollte grundsätzlich 6 Monate vor geplantem Aufnahmetermin erfolgen. Dieses gilt auch für Krippenkinder, welche das 3. Lebensjahr vollenden und die Kindertageseinrichtung ab dem 4. Lebensjahr wechseln möchten.
(2) Wenn ein Kind das 3. Lebensjahr vollendet, kann ein Wechsel in den Ü3-Bereich noch im selben Monat erfolgen, in dem das Kind das 4. Lebensjahr erreicht, vorausgesetzt, es sind genügend freie Plätze vorhanden. Für den Wechsel bedarf es keine Neuanmeldung gemäß § 2 (1). Bei Mangel an freien Betreuungsplätzen bleibt es dem Träger vorbehalten, das Kind bis zu 6 Monaten in der Krippengruppe zu belassen oder einer anderen Einrichtung zuzuweisen. Hier erfolgt frühzeitig der Kontakt zu den Personensorgeberechtigten.
(3) Für eine verbindliche Antragstellung auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ist gemäß Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen in der jeweils aktuellen Fassung eine Gebühr bei der Gemeindeverwaltung zu hinterlegen. Der Betrag ist durch ein Bankeinzugsverfahren an die Gemeindekasse Gomaringen zu entrichten. Die hinterlegte Summe wird mit dem zweiten Beitrag verrechnet.
1. Eine Verrechnung findet nicht statt, wenn der Betreuungsplatz nicht angetreten oder die Eingewöhnung abgebrochen wird. Die Benutzungsgebühr ist für den angebrochenen Monat, wie auch den darauffolgenden Monat zu entrichten.
2. Eine Absage des angemeldeten Betreuungsplatzes ist bis 3 Monate vor dem geplanten Eingewöhnungstermin möglich, dann kann eine Erstattung der Anmeldegebühr erfolgen.
3. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten sind Ausnahmen möglich, wenn der Rücktritt aus Gründen erfolgt, die unverschuldet erst nach der Frist von drei Monaten eingetreten sind (Bsp. bei einem Wohnortswechsel).
4. Des Weiteren erfolgt keine Erstattung bei einem kurzfristigen Rücktritt vonseiten der Personensorgeberechtigten, wenn durch die Gemeinde bereits eine schriftliche Aufnahmebestätigung erfolgt ist. Die Anmeldung erlischt und der Anspruch auf einen Krippenplatz ist nicht mehr gegeben. Die erneute Antragstellung nach Absatz (1) findet dann Anwendung.
(1) In den Kindertageseinrichtungen können Kinder, die das 1., 2. und 3. Lebensjahr vollendet haben, aufgenommen werden. Eine Aufnahme in der Krippe erfolgt aus pädagogischen Gründen bis zum 24. Lebensmonat eines Kindes. Einzelfallentscheidungen sind der Gemeindeverwaltung vorbehalten. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindeverwaltung.
(2) Kinder mit besonderem Förderbedarf können in der Kindertageseinrichtung unter Berücksichtigung einer Inklusionsmaßnahme aufgenommen werden. Diese setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten über die geplante Maßnahme voraus.
(3) Damit die Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung erfolgen kann, müssen zu Beginn folgende Maßnahmen erfolgt sein:
1. Jedes Kind muss vor der Aufnahme ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als 12 Monate vor der Aufnahme zurückliegen (vgl. Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG.).
2. Die Bescheinigung über eine ärztliche Beratung nach § 34 Abs. 10a des Infektionsschutzgesetzes (lfSG), dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die Personensorgeberechtigten haben zeitnah vor der Erstaufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung eine ärztliche Beratung in Bezug auf den vorgenannten Impfschutz in Anspruch zu nehmen.
3. Einer der folgenden Nachweise nach § 20 Absatz 9 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Bezug auf die Anforderungen des § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG), beides in der jeweils gültigen Fassung, zur Prophylaxe gegen Masern:
> ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern durch Impfdokumentation (Impfausweis; Impfbescheinigung) oder ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder), welches
- ab Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes mindestens eine Schutzimpfung gegen Masern und
- ab Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern aufweist oder
> ein ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind eine Immunität gegen Masern aufweist oder
> ein ärztliches Zeugnis darüber, dass das Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
> eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Absatz 8 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG) genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz, Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation bereits vorgelegen hat.
> Wenn der Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann (Impfschutz gegen Masern nicht vollständig), so ist die Einrichtungsleitung verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Angaben zu übermitteln.
(4) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Änderungen in der Personensorge sowie der Anschrift, der privaten oder geschäftlichen Telefonnummern der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, um im Notfall erreichbar zu sein.
Die Personen informieren sich im Vorfeld über die Konzeption der jeweiligen Einrichtung und akzeptieren diese mit der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung besteht nicht. Grundsätzlich gilt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 SGB VIII als erfüllt, wenn das Kind innerhalb des Landkreises Tübingen, vorrangig in der GemeindeGomaringen,n einen Betreuungsplatz erhält.
(6) Rangfolge der Kriterien, nach denen Kinderbetreuungsplätze vergeben werden:
1. Berufliche Situation der Eltern
Sind in einer Familie beide Elternteile oder ein alleinerziehender Elternteil berufstätig, so besteht ein eindeutiger Beweis zur notwendigen Betreuung. Ein Nachweis ist bei der Antragstellung vorzulegen.
2. Geschwisterkinder
Bring- und Abholzeiten sind von den Personensorgeberechtigten einzuhalten. Daher ist es beschwerlich, Geschwisterkinder in verschiedenen Kindertageseinrichtungen gleichzeitig abzugeben bzw. wieder abzuholen.
3. Kinder aus der Krippenbetreuung
Kinder, die bereits eine Kindertageseinrichtung besucht haben oder direkt in die Ü3-Betreuung in derselben Einrichtung wechseln können. Diese Kinder müssen nicht neu eingewöhnt werden, da sie die Örtlichkeiten und das Betreuungspersonal bereits kennen oder die Folgebetreuung gewährleistet sein muss (Bsp. Kriterien 1).
4. Das Kindesalter
Familien, in denen es nicht zwingend notwendig ist, das Kind bereits vor oder mit dem dritten Geburtstag in eine Kindertageseinrichtung zu bringen. Kinder, welche bereits 4 oder 5 Jahre alt sind, stehen bezüglich der Aufnahmekriterien ganz oben, sie sollen vor Schuleintritt möglichst lange von den Förderungsmöglichkeiten der Kindertageseinrichtungen profitieren.
5. Umzug
Kinder, die während des Jahres die Stadt, Gemeinde oder das Bundesland wechseln, sollen nicht wochenlang ohne Betreuung bleiben, sofern die Kriterien 1-4 gegeben sind.
6. Sprachkurs
Teilnahme der Personensorgeberechtigten an einem Deutsch-Sprachkurs. Ein Nachweis ist zu erbringen.
(1) Das Betreuungsjahr beginnt mit dem 1. Tag des Monats, nach Beendigung der Sommerferien in den Kindertageseinrichtungen. Es endet im darauffolgenden Jahr mit Beginn der Sommerferien der Kindertageseinrichtungen.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind in der Regel von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließzeiten geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.
(3) Verlängerte Öffnungszeiten sind verpflichtend mit der Teilnahme am kostenpflichtigen Mittagstisch in der Kindertageseinrichtung, in der warmes Essen angeboten wird. Eine Befreiung dieser Teilnahmepflicht wird nur bei Vorliegen eines ärztlichen Attests durch die Gemeindeverwaltung ausgesprochen. Eigenes Essen zum Wärmen darf nur in Ausnahmefällen und mit separater Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung mitgebracht werden.
(4) Verlängerte Öffnungszeiten und Ganztagsbetreuung können kombiniert mit den Regelöffnungszeiten an verschiedenen Tagen in Anspruch genommen werden. Änderungen und Abmeldungen der Betreuungsform sind gemäß § 11 Absatz (1) vorzunehmen. Eine Kombination aus verlängerten Öffnungszeiten und Ganztagsbetreuung wird nicht angeboten.
(5) Das Kind soll die Kindertageseinrichtungen im eigenen Interesse und der Gemeinschaft der Kinder regelmäßig besuchen.
(6) Der Besuch in der Kindertageseinrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet.
(7) Für den Besuch muss das Kind im Sinne dieses Absatzes gesund sein. Kann ein Kind wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, ist diese unverzüglich zu benachrichtigen. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (lfSG) maßgebend.
Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 lfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist.
(8) Auch bei einer offensichtlichen Erkrankung, die nicht unter das Infektionsschutzgesetz fällt, aber wegen der Ansteckung oder erforderlicher gesundheitlicher Versorgung relevant ist, darf das Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen.
Z. B. bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall. Erkrankt das Kind während des Besuchs in der Einrichtung, sind die sorgeberechtigten Personen verpflichtet, es zeitnah abzuholen oder abholen zu lassen.
(9) In besonderen Fällen (z. B. Allergien, Asthma, Diabetes o. Ä.) werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeiten notwendig machen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und dem Arzt verabreicht.
Einzelfallentscheidungen behält sich der Träger vor.
(10) Chronische Krankheiten wie z. B. Allergien, die besonderen Umgang bzw. Aufmerksamkeit benötigen, sind der Leitung vor Betreuungsbeginn bzw. bei Auftreten der Erkrankung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(1) Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Einrichtungsleitung zu benachrichtigen. Eine Benachrichtigung ist bei Nutzung des Ganztagsangebotes sowie den verlängerten Öffnungszeiten bereits am 1. Fehltag erforderlich.
(2) Bei Erkrankung, insbesondere bei Vorliegen einer ansteckenden Krankheit, dürfen die Kindertageseinrichtungen nicht besucht werden. Dies gilt auch, wenn Familienangehörige oder sonstige Personen, die mit dem Kind in Berührung kommen, an einer ansteckenden Krankheit leiden. Das Kind wird erst wiederaufgenommen, wenn der behandelnde Arzt eine Weiterübertragungsgefahr verneint.
(3) Auf Verlangen des Trägers ist eine ärztliche Bescheinigung gemäß § 34 Abs.1 lfSG beizubringen.
(1) Während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen sind die Betreuungskräfte für die Aufsicht der von ihnen zu betreuenden Kindern verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit der konkreten Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Betreuungskräfte in den Räumen bzw. auf dem Gelände der Kindertageseinrichtung oder bei besonderen Veranstaltungen am vereinbarten Treffpunkt und endet mit der Übergabe in die Obhut einer sorgeberechtigten Person bzw. einer von dieser mit der Abholung schriftlich beauftragten Person.
(2) Auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung (Hin- und Nachhauseweg) sind die sorgeberechtigten Personen für die Aufsicht ihrer Kinder verantwortlich. Sie tragen dafür Sorge, dass ihr Kind ordnungsgemäß zur Kindertageseinrichtung gebracht und von dort abgeholt wird.
(3) Haben die sorgeberechtigten Personen schriftlich erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Kindertageseinrichtung an der Grundstücksgrenze. Eine Erklärung, dass das Kind alleine nach Hause gehen darf, muss der Kindertageseinrichtung von einer sorgeberechtigten Person schriftlich vorliegen.
(4) Die Erklärung der sorgeberechtigten Personen der Befugnis zur Abholung nach Absatz 1 betreffend oder zur alleinigen Bewältigung des Nachhausewegs nach Absatz 2 ist ohne Bedeutung, wenn die pädagogischen Betreuungskräfte ernstliche Zweifel an der Geeignetheit der abholenden Person oder daran haben, dass das Kind in der Lage ist, den Nachhauseweg und seine besonderen Gefahren alleine zu bewältigen. In diesem Fall sind unverzüglich die sorgeberechtigten Personen und eine einvernehmliche Lösung zwischen den sorgeberechtigten Personen und den pädagogischen Betreuungskräften herbeizuführen. Kann keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, gilt § 11 Absatz (6).
(1) Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Betreuungsjahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Die Sommerferienbetreuung findet in einer von der Gemeindeverwaltung festgelegten Kindertageseinrichtung statt.
(3) Die Teilnahme ist schriftlich zu beantragen. Die Anmeldung wird verbindlich, sobald der Elternbeitrag durch Überweisung an den Träger eingegangen ist. Dieser wird zum Zeitpunkt der Anmeldefrist fällig. Bei einer Absage erfolgt keine Erstattung. Bei Erkrankung werden unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung 80 % zurückerstattet. Grundsätzlich können Ferienkinder nur bis zur maximal zulässig und genehmigten Gruppengröße aufgenommen werden. Des Weiteren behält sich der Träger jedoch vor, die Anzahl der Plätze einzuschränken. Die Betreuung findet von Montag – Freitag von 8:00 – 16:00 Uhr statt.
(4) Für die Ferienbetreuung fallen zusätzliche Elternbeiträge gemäß der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die kommunalen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gomaringen in der jeweils aktuellen Fassung an.
(1) Zusätzliche Schließtage können sich für die Kindertageseinrichtungen nur aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, tariflichen Veränderungen, Verpflichtung zur Fortbildung, betrieblicher Mangel, betrieblicher Veranstaltungen oder Fachkräftemangel. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
(2) In besonderen Ausnahmefällen (organisatorische oder personelle Gründe) kann die Gemeindeverwaltung die Betreuung einer Kindertageseinrichtung vorübergehend ganz oder teilweise einstellen. Insbesondere ist die Gemeindeverwaltung verpflichtet, den von der Aufsichtsbehörde vorgeschriebenen Mindestpersonalschlüssel einzuhalten. Sollten Umstände eintreten, sodass der Personalschlüssel nicht gehalten werden kann, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, die Öffnungszeiten einzuschränken. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon so rechtzeitig wie möglich benachrichtigt.
(1) Betreute Kinder sind nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (SGB VII) gesetzlich gegen Unfall versichert:
(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung eintreten, sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden.
(3) Auch Kinder, die bereits 6 Jahre alt oder älter sind, sind gesetzlich über die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) unfallversichert, wenn sie als Kind in der Kindertageseinrichtung vertraglich aufgenommen sind und eine Veranstaltung der Einrichtung besuchen.
(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die sorgeberechtigen Personen. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Hinweis: Der UKBW-Schutz ist keine Haftpflichtversicherung.
Sollten Kinder Schäden an Dritten verursachen (z. B. Kind der Einrichtung verkratzt auf dem Heimweg der Kindertageseinrichtung ein parkendes Auto), so ist die UKBW für die Regulierung des Sachschadens nicht zuständig. Bei Fragen zu einer Haftpflichtversicherung ist daher ein privates Versicherungsunternehmen zuständig.
Für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird von der Gemeindeverwaltung Gomaringen und dem Personal der Kindertageseinrichtungen keine Haftung übernommen.
(1) Änderungen zur Betreuungsform (Regelzeit, verlängerte Öffnungszeiten und Ganztagsbetreuung) sind zu folgenden Fristen möglich:
Der Änderungsantrag muss fristgerecht in der Kindertageseinrichtung, in der das Kind betreut wird, spätestens bis zum:
vorliegen. Der Träger behält sich Einzelfallentscheidungen vor.
(2) Ein Wechsel der Kindertageseinrichtung kann schriftlich beantragt werden und erfolgt in Einzelfallentscheidungen in Absprache mit den Personensorgeberechtigten, dem Träger und der Kindertageseinrichtung.
Zum Schutze des Kindes sollte er höchstens zweimal während der ganzen Betreuungszeit vollzogen werden (1 x Wechsel aus Krippe und max. 1 x im Kindergartenalter).
(3) Der Träger behält sich zum Stichtag der An- und Änderungsmeldung vor, den Anspruch auf einen Ganztagsbetreuungsplatz zu prüfen. Hier kann von den Personensorgeberechtigten ein Nachweis über eine Erwerbstätigkeit, berufliche Bildungsmaßnahme in der Schul- oder Hochschulausbildung oder Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt angefordert werden. Bei besonderer Härte kann der Träger auch bestehende Betreuungsverhältnisse über den Bedarf der Ganztagsbetreuung überprüfen. Ob besondere Härte besteht, entscheidet der Träger in Absprache mit der Einrichtungsleitung.
(4) Die Abmeldung eines Kindes ist von den Personensorgeberechtigten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich der Gemeindeverwaltung Gomaringen zu übergeben.
(5) Für Kinder die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Betreuungsjahres eine Kindertageseinrichtung besuchen, erübrigt sich die schriftliche Abmeldung. Die Betreuung endet mit Beginn der Ferien oder bei Bedarf mit Ende der Ferienbetreuung.
(6) Der Träger der Kindertageseinrichtungen kann das Nutzungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich widerrufen:
Widerrufsgründe können u. a. sein:
1. Eine Aufnahme durch unwahre Angaben wurde erreicht.
2. Das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen oder durch unregelmäßiges Fehlen.
3. Die Personensorgeberechtigten verstoßen wiederholt in grober Weise gegen diese Nutzungsordnung und Ordnung in den Kindertageseinrichtungen und/oder handeln den Anordnungen des Betreuungspersonals zuwider.
4. Ein Zahlungsrückstand der Gebühr oder weiterer Beiträge (z.B. Kosten für das Mittagessen, u. ä.) über drei Monate. Wird nach drei ausstehenden Monaten eine Zwischenzahlung vorgenommen und die Zahlung dann weiterhin ausgesetzt, kann die Gemeinde ohne weitere Aufforderung und Einhaltung einer weiteren dreimonatigen Frist, den Ausschluss des Kindes zu dem von ihr vorgesehenen Termin aus der Einrichtung anordnen.
5. Nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Kindertageseinrichtung über das pädagogische Konzept.
6. Nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen sorgeberechtigten Personen und den pädagogischen Betreuungskräften der Kindertageseinrichtungen. Entweder über die Regelung im Hinblick auf die selbstständige Bewältigung des Weges von der Kindertageseinrichtung zurück nach Hause oder die Geeignetheit der zur Abholung befugten Person bestehen.
7. Wenn für das Kind ein erhöhter Betreuungsbedarf besteht, der von der Kindertageseinrichtung nicht geleistet werden kann.
(7) Der Ausschluss wird durch die Gemeindeverwaltung ausgesprochen
(1) Die Gemeindeverwaltung Gomaringen erhebt für ihre Betreuungsangebote Benutzungsgebühren. Diese ergeben sich aus der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die kommunalen Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gomaringen (Gebührensatzung Kindertageseinrichtungen), in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Benutzungsgebühren orientieren sich an den Empfehlungen der Vertreter des Städtetags, Gemeindetags und der Kirchenleitungen sowie der kirchlichen Fachverbände in Baden-Württemberg.
(3) Die Finanzierung der Angebote in der frühkindlichen Bildung sieht eine Kostenverteilung auf verschiedene Kostenträger vor; sie setzt sich zusammen aus Mitteln des Bundes, des Landes, der Kommunen, der Kirchen oder anderer freier Träger sowie aus Elternbeiträgen.
(1) Als Eltern gelten Erziehungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 SGB VIII.
(2) Bei den Kindertageseinrichtungen werden von den Eltern, deren Kinder in der jeweiligen Tageseinrichtung gefördert und betreut werden, Elternbeiräte gebildet. Das Wahlverfahren bestimmen die Eltern.
(3) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern. Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Kindertageseinrichtung verwirklicht wird.
(4) Der Elternbeirat arbeitet mit der Kindertageseinrichtung und dem Träger der Kindertageseinrichtung zusammen. Die Elternbeiräte sind an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung anzuhören oder zu beteiligen.
(5) Die sorgeberechtigten Personen wählen jährlich zu Beginn des Betreuungsjahres einen Elternbeirat für die Kindertageseinrichtung, die ihr Kind besucht.
Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung für die kommunalen Kindertageseinrichtungen (Kindergartensatzung) vom 20.12.1994, sowie alle etwaigen Änderungen, zuletzt vom 14.05.2024, außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt!
Gomaringen, 27.05.2025
gez.
Steffen Heß
Bürgermeister