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Satzung über die Nutzung des Schwieberdinger Busses vom 23.07.2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der...

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen am 23.07.2025 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Zur Unterstützung der örtlichen Vereine und Institutionen und zum Ausbau der nachhaltigen Mobilität soll ein Kleinbus angeschafft werden. Dieser soll örtlichen Vereinen, Organisationen, Verbänden und den Kirchen zur Verfügung stehen. Zweck ist es, den vorgenannten Institutionen anlassbezogen und individuell ein Fahrzeug zur Verfügung stellen zu können. Ein regelmäßiger, fahrplangebundener Betrieb wird ausdrücklich nicht eingerichtet. Das Fahrzeug verkehrt unter der Bezeichnung ‚Schwieberdinger Bus‘ und wird als öffentliche Einrichtung im Sinne des KAG betrieben.

§ 1

Nutzungsbedingungen

  1. Die Entscheidung über die Überlassung des Fahrzeugs obliegt der Gemeindeverwaltung Schwieberdingen. Das Fahrzeug wird vorwiegend Vereinen, Organisationen, Verbänden und den Kirchen, nicht aber Einzelpersonen, zur Verfügung gestellt.
  2. Die maximale Ausleihdauer beträgt in der Regel vier zusammenhängende Tage. Über die Überlassung für einen längeren Zeitraum entscheidet der Bürgermeister.
  3. Das Fahrzeug darf ausschließlich von Personen genutzt werden, die eine gültige Fahrerlaubnis vorlegen können.
  4. Das Fahrzeug wird jederzeit vollgetankt übergeben und ist vom Nutzer mit vollem Tank zurückzugeben.

§ 2

Antragsstellung

  1. Für die Reservierung des Fahrzeugs ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Der Antrag muss Angaben über Zweck, Dauer und den Fahrer enthalten und ist vom Vertreter der Institution zu unterzeichnen. Die Antragstellung muss mindestens sieben Tage vor dem gewünschten Nutzungsdatum erfolgen.
  2. Nach abgeschlossener Prüfung des Antrages wird der Antragsteller informiert und ein Über- und Rücknahmetermin vereinbart.
  3. Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich an den im Antrag angegebenen Fahrer. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt.

§ 3

Übernahme und Rücknahme

  1. Übernahme- und Rücknahmeort ist das Rathaus Schwieberdingen. Der Fahrzeugschlüssel wird im Rathaus Schwieberdingen, Schloßhof 1, 71701 Schwieberdingen zu den üblichen Öffnungszeiten ausgegeben und zurückgenommen.
  2. Der Fahrer hat seinen Personalausweis und seine gültige Fahrerlaubnis vorzulegen sowie die Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung erkennt der Fahrer diese vollumfänglich an.
  3. Über die Über- und Rücknahme des Fahrzeugs wird ein Protokoll gefertigt.
  4. Das Fahrzeug ist vor Über- und bei Rücknahme durch den Fahrer zusammen mit einem Bediensteten der Gemeinde Schwieberdingen auf Schäden zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung wird im Protokoll schriftlich festgehalten und von beiden unterzeichnet.
  5. Für die Reinigung des Fahrzeuges ist der jeweilige Nutzer verantwortlich. Wird das Fahrzeug nicht gereinigt zurückgegeben, wird es durch einen externen Dienstleister gereinigt und dem Nutzer entsprechend in Rechnung gestellt.

§ 4

Schäden und Haftung

  1. Während der Nutzung verursachte Schäden sind der Gemeinde Schwieberdingen umgehend anzuzeigen.
  2. Der Nutzer haftet gesamtschuldnerisch, auch für Schäden, die nicht von ihm selbst in der Zeit der Nutzung verursacht wurden.

§ 5

Benutzungsgebühren

  1. Die Grundgebühr beträgt 15 Euro pro Tag und wird ab dem ersten Tag der Nutzung berechnet. Die Gebühr für jeden weiteren Tag beträgt 10 Euro.
  2. Für die Nutzung wird eine Gebühr von 0,20 Euro pro gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt.
  3. Die Kosten für Tankfüllungen sind durch den Nutzer zu tragen.

§ 6

Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 7

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schwieberdingen, 23.07.2025

gez. Stefan Benker

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Nachrichten der Gemeinde Schwieberdingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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