Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schwieberdingen am 23.07.2025 in öffentlicher Sitzung folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Zur Unterstützung der örtlichen Vereine und Institutionen und zum Ausbau der nachhaltigen Mobilität soll ein Kleinbus angeschafft werden. Dieser soll örtlichen Vereinen, Organisationen, Verbänden und den Kirchen zur Verfügung stehen. Zweck ist es, den vorgenannten Institutionen anlassbezogen und individuell ein Fahrzeug zur Verfügung stellen zu können. Ein regelmäßiger, fahrplangebundener Betrieb wird ausdrücklich nicht eingerichtet. Das Fahrzeug verkehrt unter der Bezeichnung ‚Schwieberdinger Bus‘ und wird als öffentliche Einrichtung im Sinne des KAG betrieben.
§ 1
Nutzungsbedingungen
§ 2
Antragsstellung
§ 3
Übernahme und Rücknahme
§ 4
Schäden und Haftung
§ 5
Benutzungsgebühren
§ 6
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Schwieberdingen, 23.07.2025
gez. Stefan Benker
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.