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Satzung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, 25. Mai 2025, anlässlich der „Rutesheimer Autoschau“

Stadt Rutesheim Kreis Böblingen Satzung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, 25. Mai 2025, anlässlich der „Rutesheimer Autoschau“...

Stadt Rutesheim

Kreis Böblingen

Satzung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen am Sonntag, 25. Mai 2025, anlässlich der „Rutesheimer Autoschau“

Aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 24.02.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Zeit des Offenhaltens und Geltungsbereich

Die Verkaufsstellen in Rutesheim dürfen anlässlich der „Rutesheimer Autoschau“ am Sonntag, 25. Mai 2025, von 12 Uhr bis 17 Uhr, geöffnet sein.

§ 2 Schutz der Arbeitnehmer und Wahrung der Schutzbestimmungen für Sonn- und Feiertage

(1) Für die Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen der im § 1 getroffenen Ausnahmeregelung beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Freizeitgewährung die Schutzvorschriften des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zu beachten. Weitergehende Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz) bleiben unberührt.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450) sind zu beachten.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 15 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Rutesheim, 25.02.2025

gez. Susanne Widmaier

Bürgermeisterin

Erscheinung
Stadtnachrichten – Amtsblatt der Stadt Rutesheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 10/2025
von Stadt Rutesheim
06.03.2025
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