Stadt Rutesheim
Kreis Böblingen
Aufgrund des § 8 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung hat der Gemeinderat am 24.02.2025 folgende Satzung beschlossen:
Die Verkaufsstellen in Rutesheim dürfen anlässlich der „Rutesheimer Autoschau“ am Sonntag, 25. Mai 2025, von 12 Uhr bis 17 Uhr, geöffnet sein.
(1) Für die Arbeitnehmer/innen, die im Rahmen der im § 1 getroffenen Ausnahmeregelung beschäftigt sind, sind hinsichtlich der Freizeitgewährung die Schutzvorschriften des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zu beachten. Weitergehende Vorschriften zum Schutze der Arbeitnehmer (z. B. Jugendschutzgesetz, Mutterschutzgesetz) bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450) sind zu beachten.
Ordnungswidrig im Sinne von § 15 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung zuwiderhandelt.
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rutesheim, 25.02.2025
gez. Susanne Widmaier
Bürgermeisterin