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Satzung über die Teilnahme an der verlässlichen Grundschule Rosenberg vom 20. Mai 2025

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der § 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenberg in seiner...
Satzung vG 05_2025
Satzung vG 05_2025Foto: Gemeinde

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der § 13 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenberg in seiner Sitzung am 20. Mai 2025 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Aufgabe


(1) Die Gemeinde Rosenberg richtet die verlässliche Grundschule als öffentliche Einrichtung der Gemeinde ein. Die verlässliche Grundschule dient dazu, die schulpflichtigen Kinder der Grundschule Rosenberg vor bzw. nach dem Unterricht sinnvoll zu betreuen.

(2) Träger der Einrichtung ist die Gemeinde Rosenberg. Die verlässliche Grundschule wird nur angeboten, wenn mindestens acht Kinder teilnehmen.

§ 2

Teilnahmebedingungen


(1) Alle Schülerinnen und Schüler der Grundschule Rosenberg sind zur Teilnahme an der verlässlichen Grundschule berechtigt. Die Teilnahme ist freiwillig.
(2) Teilnehmen kann nur, wer sich bei der Verwaltung angemeldet hat.
Die Anmeldung für eine kurzfristige tageweise Betreuung kann telefonisch bei der Verwaltung erfolgen und wird den Betreuungskräften gemeldet.
Soll eine monatliche Teilnahme stattfinden, so ist die Anmeldung spätestens eine Woche vor Monatsbeginn gegenüber der Verwaltung schriftlich zu erklären.

§ 3

Dauer


(1) Die Anmeldung ist gültig für einen Monat, verlängert sich automatisch, falls nicht bis zum 20. des laufenden Monats gekündigt wird.
(2) Die verlässliche Grundschule findet an jedem Schultag von 7.30 bis 8.30 Uhr und von 12.10 bis 16.00 Uhr statt.
(3) Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollte der Schüler regelmäßig teilnehmen.


§ 4

Betreuung und Aufsicht


(1) Die Betreuung übernimmt Fachpersonal. Dieses Fachpersonal bestimmt, welche Tätigkeiten die Schüler während dieser Zeit ausüben.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten der Schule und endet, wenn der Schüler die Schule verlässt.

§ 5

Höhe der Gebühren


Es wird eine Gebühr in folgender Höhe erhoben:
Bei tageweiser Nutzung des Angebots:
Betreuungszeit kurz bis 14.00 Uhr 4,00 €/Tag (inkl. Zeit vor Unterricht)
Betreuungszeit lang bis 16.00 Uhr 6,00 €/Tag (inkl. Zeit vor Unterricht)
Bei monatlicher Nutzung des Angebots:
Betreuungszeit kurz bis 14.00 Uhr 50,00 €/Monat (pauschal)
Betreuungszeit lang bis 16.00 Uhr 70,00 €/Monat (pauschal)
Zzgl. Kosten für Verpflegung, wenn gewünscht, siehe § 6.

§ 6

Mittagessen


Im Rahmen der Nachmittagsbetreuung wird ein warmes Mittagessen angeboten.
Die Kosten belaufen sich auf 4,00 €/Essen.
Die Essensanmeldung ist bis 8.30 Uhr bei den Betreuungskräften zu machen.
Sofern die Finanzverwaltung eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung annimmt, so verstehen sich die genannten Kostenersätze als Netto-Betrag (Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage). In diesem Fall ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu erheben.

§ 7

Entstehen der Gebührenschuld


Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Teilnahme an der verlässlichen Grundschule und endet außer in den Fällen des § 3 Abs. 1 mit dem Ende des Schuljahrs.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, ab welchem der Schüler an der verlässlichen Grundschule teilnimmt.

§ 8

Festsetzung und Fälligkeit


Die Benutzungsgebühr ist am 1. des Folgemonats fällig und wird durch die Gemeindekasse mittels SEPA-Lastschriftmandant eingezogen.

§ 9

Schuldner


Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten des Schülers.

§ 10

Inkrafttreten


Die Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Satzungen über die Teilnahme an der verlässlichen Grundschule außer Kraft.

Rosenberg, 30. Mai 2025
Ralph Matousek, Bürgermeister

Hinweis
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jemandem geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet oder ein anderer die Verletzung geltend gemacht hat.

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Rosenberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

Orte

Rosenberg (Baden)

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