(Neufassung 2026)
vom 19.05.2026
Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 19.05.2026 aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl Seite 582, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2026 (GBl. Nr. 13 Seite 11), in Verbindung mit § 10 des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 7) und § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, 416) in der Fassung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), folgende Satzung und damit die Änderung der in der Anlage 1 aufgeführten Bebauungspläne bzw. der darin enthaltenen Örtlichen Bauvorschriften beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Änderung
Gegenstand der Satzung ist die Zulässigkeit von Dachgauben, Zwerchgiebeln und Dacheinschnitten
Die Festsetzungen in den in Anlage 1 enthaltenen rechtsverbindlichen Bebauungsplänen gem. § 30 BauGB bzw. örtlichen Bauvorschriften über die Zulässigkeit von Dachaufbauten werden aufgehoben, geändert bzw. ergänzt; alle übrigen Festsetzungen gelten unverändert fort.
§ 2
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst:
§ 3
Inhalt der Gestaltungsvorschriften
Die Festsetzungen über Dachaufbauten (Gauben, Zwerchgiebel) sowie Dacheinschnitte der in Anlage 1 aufgeführten Bebauungspläne bzw. der darin enthaltenen Örtlichen Bauvorschriften werden wie folgt ergänzt bzw. ersetzt:
Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind so zu wählen und zu gestalten, dass sie mit der Art des Gebäudes nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Bauweise und der Bauteile miteinander übereinstimmen und nicht verunstaltend wirken.
Vom Ortgang ist ein Mindestabstand von 1 m und zwischen den Gauben ein Mindestabstand von 1,50 m einzuhalten. Bei Doppel- und Reihenhäusern beträgt der Mindestabstand zur gemeinsamen Trennwand 1,25 m. Werden Doppel- oder Reihenhäuser gleichzeitig errichtet, ist eine gemeinsame und durchgehende Gaube möglich, deren Gesamtlänge sich nach Satz 1 richtet. Die Höhe der Gauben, gemessen vom Anschluss mit dem Hauptdach bis zur Unterkante ihrer Dachdeckung, beträgt maximal 1,80 m.
Aus Gründen des Boden- und Grundwasserschutzes wird bei Gebäuden auf Grundstücken, die im Trennsystem entwässert werden, empfohlen, dass nur solche Materialien verwendet werden, die dauerhaft sicherstellen, dass keine Ausschwemmung von Schwermetallen in den Regenwasserkanal erfolgt.
Die in Abs. 1 genannten Gestaltungsvorschriften sind in den Geltungsbereichen nach § 2Abs.1 dieser Satzung entsprechend zu beachten.
§ 4
Ausnahmen
Abweichend von den in §§ 3 dieser Satzung genannten Festsetzungen können für Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Gebäudeteile (Zwerchgiebel) in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Gestaltungsgrundsatz von § 3 Satz 2 eingehalten ist, das Hauptdach in seiner Erscheinung nicht beeinträchtigt wird und die Einheitlichkeit der Dachlandschaft innerhalb der näheren Umgebung gewahrt bleibt.
Hierüber entscheidet das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde gem. § 56Landesbauordnung.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die in den §§ 1 und 3 dieser Satzung getroffenen Festsetzungen verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden.
§ 6
Hinweise
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Zulassung von Dachaufbauten, in Kraft getreten am 24.06.1999, außer Kraft.
Anlage:
1. Liste der geänderten Bebauungspläne
(hier nicht abgedruckt)
Ausgefertigt: Urbach, 20.05.2026
gez.
Ursula Jud
1. Stv. Bürgermeisterin
Hinweise:
Die Satzung kann einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt Urbach, Ortsbauamt, Am Rathaus 1, während der Sprechzeiten (derzeit Mo. nachmittags von 14.00 – 19.00 Uhr, dienstags, donnerstags und freitags vormittags von 8.00 – 12.00 Uhr) und auf der Website der Gemeinde Urbach Öffentliche Bekanntmachungen | Urbach eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über Ihren Inhalt Auskunft verlangen. Es handelt sich um eine Örtliche Bauvorschrift gem. § 74 Landesbauordnung.
Verletzung von Vorschriften
Nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung i.V.m. § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung.
Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44Abs.4BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.