Landkreis Calw
Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27. Februar 2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Der § 3 Absatz 4 der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige wird wie folgt neu gefasst:
§ 3
Aufwandsentschädigung
(4) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von:
Diese Aufwandsentschädigung beinhaltet alle Tätigkeiten, inklusive Ortschaftsratssitzungen.
Ehrenamtliche Ortsvorsteher, die gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats sind, haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach Absatz 1.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder der Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wildberg, den 27. Februar 2025
Ulrich Bünger
Bürgermeister