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Satzung über ein Hochwasserschutzregister und die Kostenerstattung für Retentionsraum-Maßnahmen nach § 65 Abs. 3 Wassergesetz

Auf Grund des § 65 Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat...
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Auf Grund des § 65 Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat in der Gemeinde Sulzbach an der Murr in seiner Sitzung am 24.03.2026 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Anlage eines Hochwasserschutzregisters

  1. Die Gemeinde Sulzbach an der Murr führt ein Hochwasserschutzregister nach Maßgabe dieser Satzung.
  2. Das Hochwasserschutzregister dient dem nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlichen Ausgleich von Rückhalteraum durch (teilweise) Anrechnung kommunaler Maßnahmen.

§ 2

Funktionsweise

  1. Führt die Gemeinde eine Maßnahme zur Schaffung von Rückhalteraum durch, so kann der hierdurch geschaffene Rückhalteraum im Hochwasserschutzregister gutgeschrieben werden. Die Aufnahme in das Hochwasserschutzregister kann erfolgen, sobald eine von der Gemeinde durchgeführte Maßnahme funktionswirksam wird; die endgültige Fertigstellung ist nicht erforderlich. Wird eine Maßnahme von Dritten hergestellt, erfolgt die Aufnahme erst nach der endgültigen Fertigstellung.
  2. Mögliche geeignete Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum sind insbesondere
    • Aktivierung von Altarmen und ehemaligen Überschwemmungsflächen, Dammrückverlegungen
    • Aufstau an bestehenden oder geplanten Querstrukturen im Talraum wie zum Beispiel Straßendämmen, Lärmschutzwällen o. Ä.
    • Gewässerrenaturierungen/-aufweitungen
    • Errichtung von Dämmen quer zur Fließrichtung
    • Bau von Rückhalteräumen
    • Abgrabungen
    • Abriss von bestehenden Gebäuden in Überschwemmungsgebieten ohne erneute Bebauung
    Die Maßnahmen sind im Einzelfall auf Eignung und Durchführbarkeit zu überprüfen.
  3. Ein anrechenbarer Rückhalteraum liegt nicht vor, soweit dieser benötigt wird, um die von einem Hochwasserereignis mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HQ 100) betroffenen Flächen zu reduzieren und die festgesetzten Überschwemmungsgebiete zu verkleinern (keine Doppelverrechnung). Wird durch die Maßnahme mehr Rückhalteraum geschaffen, als durch sie verloren geht, ist die Differenz anrechenbar.
  4. Eine kommunale nach Abs. 2 anrechenbare Maßnahme liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme durch Dritte durchgeführt wird, sofern auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gesichert ist, dass der geschaffene Rückhalteraum dauerhaft erhalten bleibt.
  5. Im Hochwasserschutzregister werden die Maßnahmen nach den Abs. 2 und 4 sowie die dadurch entstandenen Kosten ausgewiesen. Dabei sind die Art der Maßnahme, der geschaffene Rückhalteraum sowie die Örtlichkeit (Flurstück-Nr.) zu nennen.
  6. In das Hochwasserschutzregister werden die nach § 3 angerechneten Maßnahmen eingetragen und bilanziert.

§ 3

Anrechnungsverfahren

  1. Ein Vorhabenträger kann beantragen, dass seinem Vorhaben nach § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a WHG in dem erforderlichen Maß Rückhalteraum aus dem Hochwasserschutzregister angerechnet wird. Der Antrag ist schriftlich zustellen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
    • einen Lageplan und Schnitte sowie
    • eine Berechnung des auszugleichenden Rückhaltevolumens; der Berechnung ist der Wasserstand HQ 100 zugrunde zu legen, der Zustand des Grundstücks vor Durchführung der Baumaßnahme ist dem Zustand nach Durchführung der Baumaßnahme gegenüberzustellen. In die Berechnung einzustellen sind u.a. die Kubatur des zu errichtenden Bauwerks, Veränderungen der Geländeoberfläche und etwaige Schutzmaßnahmen auf dem Baugrundstück.
  2. Die Gemeinde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG oder im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens nach § 84 Abs. 2 Satz 3 WG.

§ 4

Kostenerstattung

Für den Ausgleich von Rückhalteraum durch (teilweise) Anrechnung kommunaler Maßnahmen hat sich der Vorhabenträger an den Kosten der Ausgleichsmaßnahmen zu beteiligen und der Gemeinde anteilig die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 5

Erstattungspflichtiger

Erstattungspflichtiger ist der Vorhabenträger.

§ 6

Maßstab der Kostenerstattung

Maßstab für die Kostenerstattung ist der auszugleichende Rückhalteraum (EUR/m³). Der auszugleichende Rückhalteraum berechnet sich nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 2. Spiegelstrich.

§ 7

Entstehung und Fälligkeit

  1. Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG, soweit mit dieser Rückhalteraum aus dem Hochwasserschutzregister in Anspruch genommen wird. Die Gemeinde setzt den Kostenerstattungsbetrag durch Bescheid gegenüber dem Erstattungspflichtigen fest.
  2. Der Kostenerstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.

§ 8

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausgefertigt:

Sulzbach an der Murr,

den 24.03.2026

Veronika Holz

Bürgermeisterin

Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 GemO).

Anhang
Dokument
Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Sulzbach an der Murr
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