Gemeinde Rietheim-Weilheim
Landkreis Tuttlingen
Satzung
der Gemeinde Rietheim-Weilheim
über den verkaufsoffenen Sonntag am 11. Mai 2025
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Rietheim-Weilheim am 18. Februar 2025 folgende über den verkaufsoffenen Sonntag am 11. Mai 2025 in der Gemeinde Rietheim-Weilheim beschlossen:
§ 1 Öffnungszeiten
Aufgrund des Tags der offenen Tür der Gewerbebetriebe anlässlich des 50-jährigen Jubiläums der Doppelgemeinde Rietheim-Weilheim dürfen in der Gemeinde Rietheim-Weilheim die Verkaufsstellen am 11. Mai 2025 in der Zeit von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rietheim-Weilheim, 14. April 2025
gez. Felix Cramer von Clausbruch
Bürgermeister