Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2,8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Denkingen am 15.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
Steuererhebung
Die Gemeinde Denkingen erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
Steuergegenstand
(1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
(2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (z.B. Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.
Steuerbefreiungen
Von der Steuer nach § 2 Abs. 1 ausgenommen sind
1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (z.B. mechanische Schaukeltiere),
2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,
3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (z. B. Musikautomaten),
4. Billardtische, Tischfußballgeräte und Dart-Spielgeräte,
5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen (Internet-PCs).
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit der Aufstellung eines Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem das Gerät endgültig entfernt wird.
(2) Entfällt bei einem bisher steuerfreien Gerät die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3, beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzung. Bei einem steuerpflichtigen Gerät endet die Steuerpflicht mit Eintritt der Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalendervierteljahr entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalendervierteljahr mit dem Ende der Steuerpflicht.
Bemessungszeitraum, Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungszeitraum für die Steuer ist der Kalendermonat.
(2) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld) - bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen;
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als Gerät.
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs. 1)
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
2. ohne Gewinnmöglichkeit und
(2) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(3) Bei einem Wechsel des Aufstellungsortes eines Gerätes gemäß Abs. 1 Nr. 2 im Gemeindegebiet wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers. Steuerschuldner für den Kalendermonat, in dem die Änderung eintritt, bleibt der bisherige Aufsteller.
(4) Macht der Steuerschuldner (§ 4) glaubhaft, dass bei Geräten gemäß Abs. 1 Nr. 2 während eines vollen Kalendermonats die öffentliche Zugänglichkeit des Aufstellungsortes nicht gegeben (z.B. Betriebsruhe, Betriebsferien) oder eine Benutzung des Steuergegenstandes für die in § 2 genannten Zwecke aus anderen Gründen nicht möglich war, wird dieser Kalendermonat bei der Steuerberechnung nicht berücksichtigt.
Anzeigepflichten
(1) Die Aufstellung und jede Veränderung, insbesondere die Entfernung eines Gerätes im Sinne von § 2 Abs. 1 ist der Gemeinde zusammen mit der nach § 10 vorgeschriebenen Steuererklärung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steuererklärung (§ 10) abzugeben. Zusätzlich ist bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit jede Änderung der eingesetzten Spiele unter Angabe der genauen Bezeichnung des alten und des neuen Spiels anzuzeigen.
(3) Anzeigepflichtig ist der Steuerschuldner (§ 4) und der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten und Grundstücke. In der Anzeige ist der Aufstellungsort, die Art des Gerätes im Sinne von § 6 Abs. 2 mit genauer Bezeichnung, der Zeitpunkt der Aufstellung bzw. Entfernung sowie Name und Anschrift des Aufstellers anzugeben.
(4) Ein bei der Berechnung der Steuer nach § 7 Abs. 4 nicht zu berücksichtigender Kalendermonat ist vom Steuerschuldner (§ 4) innerhalb von zwei Wochen nach Ende dieses Zeitraums der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.
Steuererklärung
(1) Der Steuerschuldner hat der Gemeinde bis zum zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres (Steueranmeldezeitraum) je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Die Steuer ist bis zu diesem Tage fällig und an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Steueranmeldung ist vom Aufsteller eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Setzt die Gemeinde die zu entrichtende Steuer abweichend von der Steueranmeldung des Aufstellers fest oder hat der Aufsteller keine Steueranmeldung abgegeben, so ist der Unterschiedsbetrag zugunsten der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.
(3) Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen. Der Steueranmeldung nach Abs.1 sind auf Anforderung bei diesen Spielgeräten alle Zählwerksausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6 Abs. 2 für das jeweilige Kalendervierteljahr anzuschließen.
Steueraufsicht, Betretungsrecht
(1) Zur Ausübung der Steueraufsicht sind sowohl der Eigentümer als auch der Vermieter, der Besitzer sowie sonstige Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke verpflichtet, die mit Dienstausweis oder besonderer Vollmacht ausgestatteten Bediensteten der Gemeinde Denkingen zur Nachprüfung der Erklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen unentgeltlich Einlass in die Aufstellungsräume zu gewähren.
(2) Die Steuerschuldner und die von ihnen beauftragten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Zählerwerkausdrucke und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten und Spieleinrichtungen vorzunehmen.
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 8 Abs. 1 bis 3 und den Meldepflichten in § 10 Abs. 1 und 3 dieser Satzung nicht nachkommt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt ab 01.06.2025 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 11.11.1991, zuletzt geändert am 18.06.2001.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Denkingen geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Denkingen, den 16.05.2025
Fabian Biselli
Bürgermeister