Stadt Korntal-Münchingen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Az. 130/124.2
Satzung der Stadt Korntal-Münchingen über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Korntal und Münchingen für das Jahr 2025
Aufgrund von § 8 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Korntal-Münchingen am 10.04.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Öffnungszeiten
Die Verkaufsstellen i.S. des § 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg dürfen
geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer und Wahrung der Schutzbestimmungen für Sonn- und Feiertage
(1 ) Die Vorschriften des § 12 LadÖG, die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.
(2) Jugendliche (unter 18 Jahren) sowie werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
(3) Für die Beschäftigung am 18.05.2025 und am 13.07.2025 sind die Arbeitnehmer an einem Werktag innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor oder nach diesem Sonntag von der Arbeit freizustellen.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage sind zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg. Sie können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Korntal-Münchingen, den 10.04.2025
gez.
Alexander Noak
B ü r g e r m e i s t e r
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Korntal-Münchingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind.