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Satzung Wasser/ Abwasser

Stadt Aichtal Landkreis Esslingen S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –...

Stadt Aichtal

Landkreis Esslingen

S A T Z U N G

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS) vom 3. Mai 2017

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 20.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

§ 43 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)

Höhe der Gebühren – erhält folgende Fassung

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 2,04 Euro.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 41) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,62 Euro.

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 2,04 Euro.

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 41 während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 2

§ 46 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)

– Vorauszahlungen erhält folgende Fassung:

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.

(2) Jeder Vorauszahlung ist je ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs für die Schmutzwassergebühr (§ 40), der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche für die Niederschlagswassergebühr (§ 41) und der zuletzt festgestellten Gebührenschuld für die Zählergebühr (§ 41a) zugrunde zu legen.

Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch geschätzt; die voraussichtliche versiegelte Fläche wird ebenfalls geschätzt, solange der Gebührenschuldner seiner Pflicht zur Mitteilung, ggf. auch nach Aufforderung durch die Stadt, nicht nachkommt.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 3

§ 47 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

Fälligkeit – erhält folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 46) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 46 werden zum 31.03., 30.06., 30.09. und 30.11. des Jahres zur Zahlung fällig. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Vorauszahlung zum nächsten Vorauszahlungszeitpunkt.

§ 4

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aichtal, den 21.11.2024

Sebastian Kurz

Bürgermeister


Stadt Aichtal

Landkreis Esslingen

S A T Z U N G

zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

(Wasserversorgungssatzung – WVS)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Aichtal am 3. Mai 2017 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 20.11.2024.

§ 1

§ 43 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)

Verbrauchsgebühren– erhält folgende Fassung:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,06 Euro.

(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,06 Euro.

§ 2

§ 48 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)

Vorauszahlungen– erhält folgende Fassung:

(1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres.

(2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Jahresverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Beim erstmaligen Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt.

(3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet.

(4) In den Fällen der §§ 43 Abs. 2 sowie 45 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung.

§ 3

§ 49 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)

Fälligkeit– erhält folgende Fassung:

(1) Die Benutzungsgebühren sind binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

(2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden zum 31.03., 30.06., 30.09. und 30.11. des Jahres zur Zahlung fällig. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Vorauszahlung zum nächsten Vorauszahlungszeitpunkt.

§ 4

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Aichtal geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Aichtal, den 21.11.2024

Sebastian Kurz

Bürgermeister

Anhang
Dokument (1/2)
Dokument (2/2)
Erscheinung
Mitteilungsblatt Stadt Aichtal
NUSSBAUM+
Ausgabe 19/2025

Orte

Aichtal

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadt Aichtal
08.05.2025
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