Stadt Wiesensteig
Landkreis Göppingen
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 2 HS 2, § 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat am 15.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung vom 09. Juli 1990, zuletzt geändert 15.04.1991, beschlossen:
§ 6 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
§ 6 Jugendfeuerwehr
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind; über Ausnahmen im Eintrittsalter entscheidet der Feuerwehrausschuss im Einzelfall. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss.
[Hinweis: die übrigen Absätze des § 6 bleiben unverändert.]
Die Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausgefertigt:
Wiesensteig, den 16.12.2025
gez.
Tritschler
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Stadt Wiesensteig geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften der Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.